Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 9 (1938)
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 33 (sequence 36)
- Language
- German
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christlichen Spanien, ZRG. LVII, 1937, S. 723-725; G. Kisch, Die Rechtsstellung der Wormser Juden im Mittelalter, ZGJD. V, 1934, S. 126-131 [S. 7-12 des Sonderdrucks]. Vgl. jetzt zustimmend und bestätigend Salo W. Baron, A Social and Religious History of the Jews III, New York 1937, S. 101 f. 49 1. Auflage, II. Band, 2. Abteilung, Straßburg 1893, S. 124; K. von Arnim, Grundriß des germanischen Rechts, 3. Auflage, Straßburg 1913, S. 148. 50 l? Leipzig 1895, S. 437, mit Angabe der älteren Literatur. 51 Scherer, Die Rechtsverhältnisse der Juden, S. 4 und 6. 52 Vgl. die Literaturangaben bei G. Kisch, The Jewry-Law of the Medieval German Law-Books, S. 64-66, Anm. 6 und 10. Eine Ausnahme macht nur das Werk von Hans von Frisch, Das Fremdenrecht, die staatsrechtliche Stellung der Fremden, Berlin 1910. Es behandelt auf S. 42-90 zwar die ,,Sonderstellung der Juden44, doch geschieht dies lediglich auf Grund der vorhandenen Literatur und ohne selbständige Quellenforschungen. 53 7. Auflage von Eberhard Freiherrn von Künssberg, Berlin und Leipzig 1932, S. 245, 505 ff. 54 I., 2. Auflage, Leipzig 1906, S. 399—105; ähnlich Andreas Heusler, Institutionen des deutschen Privatrechts I, Leipzig 1885, S. 144-153. 55 Vgl. Schröder-Künssberg, Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte, 7. Auflage, S. 245: ,,Ein typisches Judenschutzrecht im Sinne des Mittelalters war dem fränkischen Reiche noch unbekannt44; Max Eschelbacher, MGWJ. XL VI, 1902, S. 388-394; Hugo Steinthal, Die Juden im fränkischen Reiche, ihre rechtliche und wirtschaftlich-soziale Stellung, Breslauer philosophische Dissertation 1922, nur maschinenschriftlich, ein gedruckter Auszug erschien im Hochschulverlag Breslau; daselbst S. 4: ,,Der Status civitatis der Juden blieb in fränkischer Zeit unangetastet : sie waren Volksgenossen anderen Glaubens. Sie wurden nicht, wie vielfach behauptet, als „Fremde44 nach sogenanntem Fremdenrecht behandelt, waren keineswegs allgemein unfrei und dadurch des besonderen Schutzes der Könige bedürftig. Ein ,,Judenrecht44 oder ein spezifisches allgemeingeltendes „Judenschutzrecht44 hat es im fränkischen Reiche nie gegeben.44 — Auf die Dissertation Gerhard Knoche, Die Juden unter den Karolingern, Greifswald 1920 (nur maschinenschriftlich) braucht hier nicht verwiesen zu werden. Sie hält einen Vergleich mit der wissenschaftlich weitaus höher stehenden Arbeit von Steinthal nicht aus. — Eine Bemerkung sei jedoch bei dieser Gelegenheit angebracht. In dem allein im Druck zugänglichen Auszug aus der Dissertation Knoche, dem ein Lebenslauf des Verfassers nicht beigegeben ist, finden sich Formulierungen wie die folgenden: „Anekdoten beweisen Durchtriebenheit [der Juden] im Verkehr mit Kunden.44 „Ihr Wohlstand ist sprichwörtlich." ,,Die Agitation für das Judentum wird unter den Christen weit vorgetrieben und mit Erfolg. Besonders um 850 hegt man Wertschätzung dafür, vom Bauern bis zum Kaiser. Die jüdische Gefahr für die Kirche scheint groß: die germanische Masse ist dem christlichen Ideal innerlich noch fremd und begreift besser den handfesten Geist des Alten Testaments.44 Danach dürfte es wohl durchaus verständlich sein, wenn sich bei mir die Vorstellung bilden konnte, „die Arbeit von Knoche trage stellenweise antisemitischen Charakter'4. (G. Kisch, The Jewry-Law of the Medieval German Law-Books, S. 118, Anm. 113.) Inzwischen veranlagte mich Knoche auf einem Umwege zu einer „Berichtigung44 meines Irrtums (Jewish Quarterly Review XXVIII, 1937, S. 95), weil er Jude und daher von jeder antisemitischen Tendenz entfernt sei. 56 Vgl. G. Kisch, Research in Medieval Legal History of the Jews, S. 272f.; Kisch, ZRG. LVII, 1937, S. 722f. und Anm. 4; jetzt weitere Literatur bei Baron III (oben Anm. 48), S. 100 f. 57 Vgl. G. Kisch, Die Rechtsstellung der Wormser Juden im Mittelalter, ZGJD. V, 1934, S. 122-133. 58 Stobbe, S. 39. 59 Maurer (oben Anm. 26), S. 571. 33 33