Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 8 (1936)
- Date
- 1936-01-01
- Page
- – (sequence 355)
- Language
- German
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demüthigst gemachten Vorstellungen, so wie die in dem beiliegenden unterthänigsten Gesuche der ansehnlichsten Gemeindemitglieder aufgestellten Motive bei einer hohen k. k. Hofkanzlei Eingang finden, möge der seit Decenien eingeführte und fortgeführte Gebrauch endlich eine Sanktion erhalten, die er sich bei den Israeliten in Wien und den übrigen k. k. österreichischen Staaten bereits erworben hat, damit diese als Gesetz nicht existierende Nameneinschränkung nach den Grundsätzen der Humanität und der philanthropischen Gesinnung, welche die hohe k. k. Hofstelle jederzeit beurkundet, auch in Böhmen gänzlich aufgehoben, und die Berichtigung der von der Redaktion der rothischen Gesetzsammlung für Böhmen veränderten Textierung gnädigst veranlaßt werden." Beide jüdischen Gesuche enthielten eine Menge gewichtiger Beweise zu Gunsten des freien Gebrauches aller deutschen Vornamen durch die Juden. Durch die Absendung des Gesuches nach Wien war nur der leichteste Teil der Aktion abgeschlossen worden, die auf ihre volle Beendigung noch einige Jahre warten ließ und noch durch mancherlei Enttäuschungen erkauft werden mußte. Die Schuld an der schleppenden und langwierigen Erledigungsweise des Gesuches trug das damalige langsame Amtstempo der landesfürstlichen Behörden. In Wien jedoch hielt sich das jüdische Ansuchen nicht lange auf; schon am 16. Juli wurde es dem böhmischen Gubernium nach Prag eingesendet, damit dieses sich dazu äußere.30 So wurde denn die Verhandlung über die rechtliche Gleichstellung der Juden in der Frage der freien Vornamen wähl wiederum nach Prag zurückverlegt, wo ihm große Aufmerksamkeit geschenkt wurde, wenn auch nicht in so rascher und unmittelbarer Art, wie es bei einer so wichtigen Frage hätte vorausgesetzt werden können. Das Gubernium hätte wohl bereits am 4. August 1831 über das jüdische Gesuch verhandeln sollen, aber in Wirklichkeit widmete es sich ihm erst ein halbes Jahr später, Ende März (wahrscheinlich am 30. März 1832). Referent über das jüdische Gesuch war abermals der Gubernialrat Hartmann,31 dessen den Juden zwar ungünstige Meinung dennoch die Art und Weise kennzeichnete, wie die jüdische Frage behandelt werden sollte. Hartmann ging in seinem Referate von dem ablehnenden Hofdekrete vom 26. August 1830 aus, mit welchem alle Auslegungen der Juden, als berechtige sie das Patent von 23. Juli 1787 zum Gebrauche aller deutschen Vornamen, abgewiesen worden seien. Hartmann stellte sich grundsätzlich gegen die jüdische Forderung, daß die Juden alle christlichen Namen führen dürfen. Sei es doch in keinem Lande gestattet, daß die Bekenner eines fremden, geduldeten Glaubens die Vornamen der herrschenden Religion annehmen dürfen. In Böhmen käme es zu Unruhen, wenn irgendein Jude als seinen Vornamen den Namen der Landespatrone Wenzel oder Johann, deren Andenken er nicht ehrt, annähme. Darum empfahl Hart- 354 46