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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1936-01-01 · 8 (1936) · page 297

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
8 (1936)
Date
1936-01-01
Page
– (sequence 297)
Language
German
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…/2644300-2644311--3674-2648022
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} > verfahren, von Eüch aber, in was für ein crimen ihr Verbrechen einschlagen, wohl tiberleget, und ob diese zwey jüdische Inquisiti als disseminatores et Seductores convinciret, mithin des criminis contra statum publicum oder aber eines anderen und was für eines delicti rei wären, wohl erwogen, sondern hiernach das Urtheil denen Rechten und ergangenen Generalien gemäß von Euch verfasset, solches aber nicht publiciret, sondern vorher zu Unserer Ersehung und Approbation sambt denen actis inquisitionalibus zu Händen Unserer kayserl. königl. Böheimischen Hofcantzley eingesendet werde. Tertio: Wegen deren in secunda classe deren Inhaftirten begriffenen dreyen \ christlichen Delinquenten Georg Chalaupka oder Krcimarzik, Lucas Wolny und Georg PsenicZka hat hier die cumulatio justitiae cum gratia, worzu Ihr schon eingerathet, keine Statt, sondern Wir finden, daß die Sach in dem Weeg der Rechten, in welcher selbige derzeit ist, zu lassen und diese als blasphemi anzusehen kommende drey christliche Delinquenten in die von Euch in via justitiae eingerathene poenam j ordinariam blasphemiae zu condemniren und hiernach das Urtheil zu verfassen, I auch solches denenselben bey der gewöhnlichen Gerichtstelle zu publiciren seye, w und werden Wir Uns, wann dieße drey und die in prima classe gesetzte obbesagte vier christliche Delinquenten nach beschehener Publicirung umb Gnad recurrireten, in welchem Fall mit Vollziehung deren Urtheilen nicht vierzugehen, sondern ihr Gnadengesuch von Eüch gutachtlich anhero zu begleitten wäre, hierüber schon des weiteren entschließen. 1 Dahingegen wird ebenfalls quarto: respectu deren in hac classe secunda befind- | liehen zweyen Juden, Bernard Wilc&ek und Jacob Moyses, was die sie gravirende j in banco juris et loco supplicii zu constituiren kommende christliche Delinquenten | wider selbige aussagen werden, abzuwarthen, sodann weithers gegen diese zwey Juden denen Rechten nach zu verfahren und von Euch Beschaffenheit deren Umbständen das rechtliche Urtheil zu schöpfen und selbiges gleichfalls ad approbandum anhero einzuschicken seyn. i Quinto approbiren Wir zwar wegen deren in tertia classe deren gefänglich insitzenden benanten christlichen Deliquenten, unter welchen nach Anzeige Eueres oberwehnten Berichts der Johann Baura immittelst in denen Prager Neustädter Vrohnvesten gestorben, die von Euch eingerathene Bestrafung, daß nehmlichen . der Carl und Georg Wolny, Georg Smettana und Georg Mikulaschek mit einer einjährigen, dann der Wentzel Czerny und die Anna Zinkiri* mit einer halbjährigen Strafarbeith zu belegen und ein jeder dieser Delinquenten mit zwantzig Karwatschstreichen bey dem An- und Abzug der Arbeit zu züchtigen seye, dergestalten jedoch, daß, weilen unter diesen einige mehrers graviret seynd, mithin mit einer schärferen Bestrafung und besseren Correction angesehen zu werden verdienen, von Euch hierauf reflectiret, und welche auf die vorbenante Zeit in das Prager Zuchthaus zur < Arbeith zu geben — und welche mit der Straßenreparationsarbeith zu belegen wären, überleget, hiernach sodann die diesfällige Sentenz verfasset und publiciret; von dießen Delinquenten aber noch vor Verrichtung der ihnen andictirten Strafarbeith die professio fidei abgeleget werde .4 Sexto lassen Wir es respectu deren, die quartam classem deren Inhaftirten * ausmachenden zweyen Christen, Mathes Schweyda, und Mathes Huschek, dann eines Judens, nahmens Jacob Götzl, bey Eüerem diesfälligen Einrathen bewenden, daß denenselben der außgestandene Arrest in poenam imputiret, von denen erstbenanten zweyen Christen aber vor ihrer Entlassung aus dem Arrest die Glaubensbekanntnuß vollzogen werde, Septimo die in prima classe deren nicht gefänglich Insitzenden enthaltenen j Anhängern, da begnähmigen Wir Eüere gutachtliche Meynung, daß von denenselben vorhero die professio fidei abgeleget, sodann von diesen Anhängeren die Catharina des Wentzel Janeczek Eheweib, Martin Watzek, Magdalena Wanit&cin 3 Es handelt sich um Anna Ziinka. 4 Vgl. Beilage IV. 296 150

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