Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 8 (1936)
- Date
- 1936-01-01
- Page
- – (sequence 285)
- Language
- German
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„Es seynd die Exempla von vorigen Zeiten und Jahren überreichlieh vorhanden, wie leicht die ketzerische Irrthümber in ein und andere örther Unseres Erb-Königreichs Böheimb eingeschlichen und wie schwer es hingegen hergegangen seye, das einmahl eingewurtzelte Übel hinwiederumb auszurotten. Von Seithen Unserer glorreichesten Vorfahrern hat es zu Steuerung dessen an heylsahmen Anordnungen niemahlen ermanglet, sondern seynd dieselbe allemahl dahin eyffrig besorget gewesen, damit nach denen Landesfundamentalgesätzen die allein-seeligmaehende wahre Catholische Religion nicht nur in ihrem Ansehen erhalten, sondern auch zu einem noch mehreren Wachsthumb gebracht, dahingegen die Ketzereyen gänzlich getilget und behoben werden mögen. Es ergeben sich aber auch die Exempla, daß in denen jüngeren Jahren und Zeiten dieses ketzerische Übel hie und dorth weithers umb sich zu greiffen nicht aufgehöret habe, sonderheitlich lieget der ganz neuerliche Casus in der Stadt Bidschow dem ganzen Land vor Augen, alhvo ein ordentlicher Judaismus einzureißen und die Inwohnere demselben öffentlich anzuhangen angefangen, ohne daß solches die dasige Geistlichkeit vermercket oder angezeiget habe. Ganz kürtzlich kommet der fernere Casus hervor, daß der Besitzer des Guth Schönbach Carl Freyh. von Selb ganz irrige und abscheülige principia von der alleinseeligmachenden Catholischen Religion führe und obwohlen dasiger Pfarrer solche vielmahlen selbsten angehöret, selber die denunciation darvon dannoch nicht gemachet habe. Uns, die Wir ex supremo munere Regio auch vermög des Uns zukommenden Juris Supremae Advocatiae et Protectionis Ecclesiae zu Handhabung der allein seeligmachenden Catholischen Religion eben so eyffrig, als Unsere glorreicheste Vorfahrere am Reich gesinnet seyn, gehen diese vorberührte beyderley Casus umb so mehr höchst betrüblich zu, als daraus wahrzunehmen ist, daß die Seel-Sorge von dem Clero rurali fast mit keiner, oder gar geringen Aufmercksambkeit beobachtet, noch weniger aber, wann gleichwohlen einige Verkehr- und Verführungen ihrer Pfarrkinder vermercket werden, solche so gleich und zu einer solchen Zeith, wo dem kleinen Übel zu Vorbiegung eines größeren leichtlich vorzukommen Wäre, behörig angezeiget werden. Je weniger nun derley Fahrlässigkeit bey dem allerhöchsten Richter aller Menschen zu verantworten, desto mehr finden wir Uns als dermahlen Regierende Königin aus Gewissensantrieb bewogen, deine Andacht dahin gnädigst anzuermahnen, wie Wir Uns dann auch zu dero bekannten besonderen Religionseyffer gänzlich versehen, es werden dieselbe an dero gasambten untergebenen Clerum wegen besserer Seelsorgung und Invigilirung auf die einschleichende Irrthümber, sonderlich aber wegen derselben zeitlicher Anzeigung ein geschärftes Exhortatorium alsogleich erlassen, auf derselben exemplarische Lebensführung ein wachtsahmes Aug tragen, dieselbe zu mehreren Eyffer in Cura animarum aufTischen, wider die jenige aber, so sich diesfalls fahrlässigbezeigeten,oder sonsten vergehen solten, eine schleunige und ausgebige Straf verhängen, ansonsten aber die Visitation Ihrer Ertzdioeces, so viel immer möglich, öfters selbsten vornehmen, oder doch selbige im Fall einer Unvermögenheit oder sonstiger Verhinderung durch Ihren Vicarium Generalem und die vicarios foraneos mit genüglicher Instruirung, damit nicht die Untersuchung zum bloß alleinigen Vorwurf circa purum apparatum ecclesiae et administrationem divinorum, sondern auch quoad curam animarum, als wohin die fleißige Catechisirung, Examinirung junger und alten Leüthen, Heimsuchung deren Krancken und Invigilirung auf verdächtige Leüthe sonderlich einschlaget, verrichten lassen, einfolglichen pro re nata in ein oder anderen sogleich die erforderliche remedur vorkehren. Und wie Wir zu mehrerer Ausrottung der Ketzerey die vorhin angestellt geweste Religions-Commission hinwiederumb zu ersetzen und hiervon das Praesidium Unserm Obristen Landrichter Philipp Grafen von Kollowrath aufzutragen und hierzu den Ernst Wilhelm Grafen von Schafgotsch, dann den Vice-Appellations- Praesidenten Frantz Carl Grafen von Wratislaw, wie auch den Joseph Joachim 284 138