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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1936-01-01 · 8 (1936) · page 264

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
8 (1936)
Date
1936-01-01
Page
– (sequence 264)
Language
German
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IRI
…/2644300-2644311--3641-2647989
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an einen, dan der gesambten allhiesigen Judenschaft am andern Theils schwebende undt an Ihro hochgräfl. Exc. devolvirte differentz wegen der besagten Judenschaft eingeschränkten Ausbreitung des Friedhofs, Beerdigung der Frembden jüdischen Cörpern undt der von dem so genandten przim oder incolat gebihrenden Taxa nachgesetzter unveränderl. Vergleich getroffen undt beschlossen worden, daß (f. 87 b) forderist die allhiesige Juden mit den fördern Zaum bey Ihren Friedthof herfür auf fünf Ehlen zu diesen Ziehl undt Ende rucken können, umb willen die schon de priori daselbsten vor den jetzigen Zaum beerdigte Cörper einzeümen undt den Zaum quer hienüber gerade gegen dem Mates Leden führen, hinten aber bey dem Friedthof das daselbsten befindl. undt auf 60 Ehlen sich erstreckende Orth zur Beerdigung cum onere contribuendi kaufen zu können, jedoch mit ausdrückt. Verboth undt Beysatz, in dem nun aufs neue eingezeümbten, nembl. von dem Fridthof her für 5 von seithen des Mates Leden bis zu dem jetzt befindt. Freidthofs zaum quer niebr 31 Ehlen breith undt 24 Ehlen lang sich befindt. Erdtboden keine Cörper dessentwegen zu beerdigen, die weilen derselbe garten laut des Kaufcontracts nichts dergleichen in sich enthalten thuet undt zu keinen Freidthof gekaufet ist. Folgl. auch bey der ocular inspection in dem ausgewisenen Winkl eine Schuppen zu dem Ende aufbawen können, damit die todte Cörper daselbsten vor der Beerdigung sicher eingelegt werden könnten, jedoch auf ewige Zeiten aus der Schuppen keine Wohnung machen undt daselbsten niemanden wohnen lassen sollen. Herentwegen andertens: dieweilen in dem auf den Beerdigungsgarten mehr als vor hunderth Jahren getrofenen Kauf von dem damahligen Verkaufer einiger undt per injurias temporum in eine Vergessenheit gekommenen jährl. Zins vorbehalten ist, so stehet Ihnen Juden frey die frembde, jedoch auf keiner inficirenden Seüche gestorbene Juden auf den Ihrigen Freydthof mit nachgesetzten Zins beerdigen zu können, daß von einem Kindt, worunter von 8 tagen an bis in das 7 Jahr inclusive das Kindt verstanden wirdt, sie Juden 17 kr. 3 d., herentgegen von einer erwachsenen Mans oder Weibs Persohn, welche von sieben Jahr anzunehmen ist, 35 kr. geben, darvon, nembl. von Kinde 7 kr. undt von der erwachsenen Persohn 14 kr. dem jeweiligen Burgermeister gebühren undt das übrige, benandt. respective 10 kr. 3 d. undt 21 kr. in die Rendten Aussen solle. Gleichergestalten drittens: werden die allhiesige Juden verbunden seyn von dem so genandten Przim oder aber incolats Zettl dem Magistrat von einem Reichen zehen undt dem syndico drey Gulden, von einem armen aber dem Magistrat fünf und dem syndico zwey Gulden reyn. zu geben taxae nomine schuldig seyn, damit aber einige Zwistigkeit in distinguirung des Reichen von den armen nicht vorfallen dörfte, so haben Ihro hochgräfl. Exc. nachgesetzte cynosur entworfen, daß derjenige, der da unter 250 fl. sein Vermögen hat, für einen armen, derselbte aber, der da 250 fl. undt darüber vermögl. ist, für einen Reichen zu achten undt zu schätzen seye, alles getreulich undt sonder gefährde. Zu Uhrkundt dessen haben sich nicht allein beede Parthen in diesem Duplicatinstrument unterschrieben und Ihre Pettschaften beygedrucket, sondern das vollige transactum der untercameramt. ratification unterworfen. So geschehen Neu Bidschow anno et die ut supra." Vgl. auch C. Üiha 1. c, S.45—46. Die Ratifikation des Unterkämmereramtes dann ist datiert Prag, 1. Dezember 1736. 80 Diese ,,Decisi od Jeho c. a k. Milosti, tejkajici se veci zidovskych neb jurisdictionalia et renovatio" (Entscheidung von Sr. Kais. u. Kön. Maj. betreffs der Judenangelegenheiten oder Jurisdictionalia et renovatio) ist eingetragen im Liber memorabilium III, pag. 90—91, im Bidschower Stadtarchiv: „Elisabetha Christina von Gottes Gnaden Rom. Kaiserin. . . Hoch und wohlgebohrner auch gestrenger, liebe getreue. Gleichwie wier über das von der zu Untersuchung unserer k. Leibgedingstädte angeordneten gehorsambsten Commission bey der Stadt New Bidschow hinterlassene Provisorium unsere allergnädigste Approbation bereits untern 10. Dezembris abgewichenen Jahrs ertheilet, euch aber unter einstens zu wissen gemacht haben, daß wier über den punct der alldasigen Judenschaft undt wegen derselben zwischen der k. böheimbischen Cammer undt unserm Untersammerambt von Zeit zu Zeit entstandenen Jurisdictionsstrittigkeit unsere gnädigste Resolution 117 263

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