Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 7 (1935)
- Date
- 1935-01-01
- Page
- – (sequence 199)
- Language
- German
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155a. Bescheidt: Auff Christoff Vllmans bey Lorentz Schwan hafftender Schuldt halber gethanen Arrest wieder Schmayin Judin eines vorlengst hinterlegten Pfandts vnterschiedlich Silberwergk betr. erkennet e. e. Rath alhier vor Recht, daß, weillen Christoff Vllman solchen hinterlegten Pfandts halber nichts erweißen können, derentwegen der Kummer relaxirt, ihr Judin die bey Lorentz Schwan behaffte Schuldt außgehändigt vndt beederseits auffgewendete Vncosten compensirt werden sollen. Actum in consilio Commotou. den 20. Juny 1656. 155 b. Registratur: Bey e. e. Rath hatt die Schmayin Judin den Lorentz Schwan wegen schuldiger 17 Sch. beklaget, welcher sie biß zum Verkauff seines Haußes vertröstet vndt alßdan von Angeldt zu befriedigen angelobet, welches e. e. Rath darbey bewenden läßt, auch es obgedachte Judin vmb die Gebühr zu registriren gebethen. Actum in consil. Commotou. den 21. Augusti a. 1657. Aus dem Ratsprotokollbuche von 1648-1657, S. 179, 284, 341 v. 156. 1657 September 11. Vom Rate, den 4 Ältesten und 24 Mannen zu Komotau wird neuerdings der Beschluß gefaßt, daß die Juden die ganze Stadt zu meiden haben, außer wenn sie etwas Notwendiges bei Gericht zu tun haben und sich vorher im Bürgermeisteramte gebührlich angemeldet, besonders daß sie keine Hantierung daselbst treiben dürfen und daß kein Bürger oder Inwohner sie beherbergen dürfe, wie es in Kriegszeiten vorgekommen sei. Beschluß: Dato von e. e. w. w. Rath, Herren 4 Eltisten vndt 24 Mannen einhelliglich beschloßen worden, daß von nun an vber gemeiner Stadt Priuilegium vndt darüber von der hochlöbl. königl. böhm. Cammer erlangte costbare Decreta gebührendt gehalten vndt inhalts dererselben nicht allein den Judten die gantze Stadt zu meiden, außer wan sie etwas Nothwendiges bey Gerichten alhie zu uerrichten hetten vndt sich darumb in Bürgermeisterämbtern gebührlich anmelden laßen theten, ernstlich angedeutet v. die Handtthierung gäntzlich verbothen, sondern auch den gesambten Bürgern vndt Einwohnern alhie zugleich alsobaldt aufferlegt vndt inhibirt werden solle, daß niemandt, sowohl in als vor der Stadt, die Judten, wie seithero in vndt nach dem Kriegßweßen vnbillig gesche- 196