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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1935-01-01 · 7 (1935) · page 182

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
7 (1935)
Date
1935-01-01
Page
– (sequence 182)
Language
German
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IRI
…/2644300-2644313--3070-2647417
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Schuld, als 55 Sch., in ihrer der Zeugen Beisein aufzeichnen vnd beschreiben laßen, sich auch in solcher Verzeignuß ganz nirgents einiger Irthumb befindet, vberdieß 2. des Juden vorgezeichte Obligation des Hoyers Pettschafft zwart aufgetrucket, aber mit seines Sohnes Handt, wie es sein soll, nicht, sondern mit eines andern beschrieben ist, darzu auch 3. dieß hierzukömmet, daß obgenanter Jud in ander Weg sonst mit falschen Schuldtbriefen vmbgangen, wie sichs dann bey dieser Hoyerischen Schuldtuerschreibung auch ziemblich merken leßet, des Juden vorgeschuczter Gegen weiß aber, ihne zu rechtferttigen, nicht genugsam, alß kan ich nicht anders erachten noch erkennen, denn daß der Jud in dieser Forderung der 175 Sch. vmb souil, was die Hoyerischen Zeugen weniger bezeugen, benentlichen vf 120 Sch., vnrecht handelt vnd mit Verenderung der Handtschrifft ein Falsch begangen hat, derowegen er nicht allein der ganczen Schuldt verlustiget, sondern auch in der hohen Obrigkeit ernstliche billich Straf verfallen ist vnd sein soll. H. Georg Rotsch heltet des vom Juden vorgezeigt Handschrifft vber Hoyers Schuldt nicht für richtig, sondern falsch. H. Johan Schalleney ist H. Paul Sichowiczens Mainung. H. Andreas Friczsch erkennet die Handtschrifft auch nicht für richtig, dieweill die Hoyerische Obligation vf y2 Bogen vnd sein Sohns Hand sein soll, sich aber also nicht allein nicht befindet, sondern auch der Jud zuuorn mit dergleichen Sachen Falsch begangen, so halt ichs nicht für richtig. H. W. Klösterle ist gleicher Mainung. H. Veit Kriegelstein auch. H. Andreas Krauß deßgleichen. H. Balth. Weigert, Primas, ist H. Paul Sichowiczens Mainung. 131b. Sententz: In zwischen Simon Schmieder vnd Christoff Köhlern alß constituirten Vormunderen weiland Anthony Hoyers nachgelaßenen beiden Waisen an einem, dann Hirschel dem Juden am andern Theil bißhero strittig sich enthaltener Schuldforderungssache thuen wir Burgermeister vnd Rath der Stadt Comothaw auf beider Theil eingebrachten Beweiß vnd nach der Sachen gnungsamer Erwegung für Recht erkennen vnd sprechen: Dieweillen erstlichen der Hoyerischen Vormunde gefuhrt Zeugknuß, alß nemblichen 5 Zeugen, alle einhellig aidlichen außgesaget, daß Anthonius Hoyer noch bey seinem Leben vnd gueter Vernunfft alle seine Schulden vnd Gegenschulden, vnter solchen auch des Hirsel Judens „ alß 55 Sch., in ihrer, der Zeugen, Beisein aufzeichnen vnd beschreiben hat laßen, sich auch in solcher Verzeichnuß nirgents einziger Irrthumb 179

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