Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 7 (1935)
- Date
- 1935-01-01
- Page
- – (sequence 150)
- Language
- German
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vor dießem iederzeit gespühret worden, sein v. verbleiben wollen,^im vbrigen E. Gn. der göttl. hohen Bewahrung treulich ergeben, vnd verbleiben etc. Commothaw den 23. Aug. a. 1657. 92c. In Angelegenlieit der Lazarischen Erben werden Vertreter der Stadt am 25. September im Kreisamte in Saaz sich einfinden. An H. Creyßhaubtman Elbögner: Hochedelgebohrner vndt gestrenger Ritter, gnädiger H. Creyßhaubtman. E. Gn. vom 18. huius vns zugefertigtes Rescript haben wir dato erhalten vndt daraus inhaltlich vernommen, was dieselbe der Lazerischen Juden Erben halber endlich anbefehlen, daß wir nemblich wegen der zwischen vns undt ihnen schwebenden Schuldt auff nechstvorstehenden 25. dießes Monats Septembris zu rechter Zeit mit sattsamer schrifftl. Vollmacht in dem königl. Creyßambtt erscheinen vnd deßen abwartten solten. Berichten dahero E. Gn. hinwieder nachrichtsamblich, daß wir deme gehorsambstermaßen nachleben v. auff präfigirten Tag alldorth gewieß compariren wollen. Indeßen nach Empfehlung göttl. hohen Schutzes vorbleibendte Ew. Gn. gehorsambe etc. Commoth. den 21. Sept. a. 1657. 92d. Bitte um Aufschub von 8 Tagen in Angelegenheit der Zahlung an die Lazarischen Erben. Ad eundem (Creyßhaubtman Elbögner). Praemisso titulo: Demnach wir vns erinnern, daß der bey iüngster der Lazerischen Juden Erben halber in dero königl. Creyßambt gehaltenen Commission angesetzte Termin wegen Abstattung 300 Fl. rh. auff Abschlag derer alhier stehenden Capitalschuldt ohnlängst verstrichen, hergegen aber von Ihr. Gn. Freyherrn von Haßenburgk titul seinen H. Consorten vns hierüber auff vnßer bewegliches Bitten noch einige Frist vnd Auffschub auff acht Tage lang in Gnaden ertheilt worden sey, so haben E. Gn. wir solches zur Nachricht notificiren vnd dieselbe beynebst gehorsambes Fleißes ersuchen sollen, E. Gn. geruheten mit vns deßfalß solche kurtze Zeit in Gedult zu stehen vnd gedachte Juden biß dahin zu weißen, da wir dan E. Gn. beederseits gnädiger Verordnung gehorsamblich nachleben vnd mit der Zahlung ohne längere Dilation schuldigermaßen gewieß einhalten wollen. E. Gn. etc. Commothaw den 9. Octob. a. 1657. Aus dem Korrespondenzbuche von 1656—1657, S. 34r-47. 147