Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 7 (1935)
- Date
- 1935-01-01
- Page
- – (sequence 105)
- Language
- German
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hat gerichtl. angelobet, daß er will dem Samuel Juedten bey Gerichten niederlegen in 3 Wochen denn andern Termin 10 Sch. vnndt in andern 3 Wochen denn 3. Termin wieder 10 Sch., daß also 3 Termin vergnügt vnndt bezahlet werdten. Anlangent denn 4. Termin, weill iezt schwehre Zeit vnndt mit der Zahlung schwer auffzwkommen, soll sich der Juedt nach eine kleine Zeit gedulden, jedoch denn gemeiden bey sich habenden Schuldtverdrag vnndt dennen andern vnuerdagten Terminen ohne Schadten. Actum ut supra. 49a. Denn 25. Juny ist Gregor Weber auff Befehl Ihr Gestr. deß Herrn Thoma Marcko von Margkfeldt der Fronfest, darinnen er wegen Samuel Jueden von Georgkaw wegen 10 Sch. 50 Kr. rechtmeßiger Schuldt verhafft geweßen, erlaßen mit dießer Condition, daß er soll in 14 Tagen bey Gerichten 5 Sch. 50 Kr. niederlegen vnndt dann in denn andern 14 Tagen wieder 5 Sch., daß also die 10 Sch. 50 Kr, in der Gänz vergnügt vnndt abgeleget werdten, darfüer ist Daniel Staudigel in Nichthaltung der Termin auff Wiedergestellen Bürg. Actum ut supra. Aus dem Gerichtsbuche von 1635—1636, S. 41 und 46 v. 50. 1636 August 8 und 18. Görkauer Juden als Gläubiger. Denn 8. Augusti hat Maria Hoffmanin, der Hueterin Tochter, gerichtlichen angelobet, daß sie will des Isaacs Sohn Jueden von Georgkaw 13 Rtthl. 30 Kr. gestendige /Schuldt/, welches sie ihme an Kramwahren ist schuldig verblieben, auff künfftig Marttini dieses instehenden Jares 6 Rtthl. 60 Kr. vnndt dem Hinderrest auff Weinachten wieder 6 Rtthl. 60 Kr. bey Gerichten niederlegen, daß also die obengemelde Summa in der Ganz vergnügt vnndt bezahlet wirdt. 50a. Denn 18. Augusti 1636 thut Abrahamb Eberle, Juedt von Georgkaw, denn Herr Andres Falcken Profoßleudenambt alhier sein zuegepettschirtes, verpfendes Pfandt, welches er denn Jueden verpfendt hat, auffkündtigen, solches in 14 Tagen wieder außzuelößen, welches dann Herr Profoßleudenambt ist gebührlichen angedeutet wordten. 102