Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 7 (1935)
- Date
- 1935-01-01
- Page
- – (sequence 62)
- Language
- German
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4. 1597 Jänner 28 — 1598 September 25. Prozeß gegen den Mörder des Juden Jacob von Eidlitz. Sententia zwischen Breunel Jüdin wegen ihres entleibten Mannes Jacob contra Martin Ramskopff: In libellirten Mordtsachen wegen des entleibten Juden Jacoben von Eydlicz zwischen Breunnel seinem Weib Klägerin eines — vnd Martin Ramskopff Beklagten anderes Teiles sprechen wir Burgermeister vnd Rath der Stadt Commothaw nach vleissiger Erwegung der eingebrachten Acten mit Vorbehalt der Appellation vor Recht: Dieweil Klägerin diesem Schöppenstuel vnd dem allhier receptirten Proceß zuwieder mit vnordentlicher Klage fürkommen, keinen vom Schwertmagen vnd Bluetsverwandtschafft zum Kläger nit constituirt noch vorstellig gemacht, so wirdt Beklagter vnd gefencklich hafftender Martin Ramskopff von angestelleter peinlichen Klag vermöge des hiegischen vblichen Rechtsproceß absoluirt vnd loßgesprochen von rechtswegen. Actum in consilio den 28. Januarii des 97. Jhares. 4a. Abschiedt in Entleibungssachen Breunel Jüdin contra Martin Ramskopff des Beweißprocesses halben: In vertirenden Entleibungssachen zwischen Breunel Jüdin und Consorten zu Eydlicz Klägerin an einem vnd gefencklich hafftenden Martin Ramskopff Beklagten am andern Teile des Beweißproceß halben, inmassen die Klägerin hierumben, wie auch vor diesem mehrmals beschehen, mit einem vnd andern vnbegründten Mißbericht vnd Beschwerd das Oberrecht beim kai. Appellationstuel bemühet vnd Beuelich anhero ausgebracht, dadurch der Lauff des Rechtens gehindert vnd die Rechtssach in weitleuffige Auffzüge gelanget, so wirdt darauff den Parthen zum Beweiß sechswochentliche Frist, demselben erstlich das klagende Teil auff den eingebrachten anderen Sacz vnd hernach Beklagter mit dem andern Sacz einzubringen vnd zum dritten Sacz drei Wochen Frist erteilet, darauff dann nach complirten dreien Saczschrifften die Sach versprochen werden vnd ergehen soll, was in Rechten recht ist. Actum in consilio vor e. e. Rath zu Commothaw Freutags nach Matthaei des Euangelisten den 26. Septembris des 97. Jhares. 4b. Abschied, uff welche Tagzeitten die Zeugen in der jüdischen Entleibungssachen zu produciren vnd auffzunemen sowol an welche Ort die Compassschreiben zu beteilen: In Zeugenfürungsachen wirdt Breunel 59