Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 7 (1935)
- Date
- 1935-01-01
- Page
- – (sequence 36)
- Language
- German
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solcher Juden, die nicht nach Prag gehörten, ein und achtete darauf, daß daraus für die sozial schwächeren Schichten der ansässigen Juden kein Fiskaldruck erwachse (Brief vom 14. November 1527 im Schloßarchiv). 124 Vgl. meine Arbeit über die Steuer in Böhmen i. J. 1527 in SAMV, Bd. VIII, S. 136 f. 125 Vgl. oben S. 20. 126 Vgl. Tomek, Dejepis Prahy, XI, S. 86-88. 127 über Leitmeritz vgl. AC XII, S. 234/5. 128 SM, S. 15/14; Schloßarchiv; AC XII, S. 235. Vgl. auch SAMV III, S. 177. 129 Die Funktion der Landessteuereinnehmer, die den Prager Juden zukam, wird in einem Protest der Verwalter der Güter des Herrn von Plauen dd. ^.November 1529 genau erörtert. Die Steuereinhebung erfolgte damals — ebenso wie heute — auf Grund vorher ausgestellter Steuervorschreibungen, die den einhebenden Organen auch zur Kontrolle dienten, ob die Parteien ihre Pflicht erfüllt haben. Wenn nun die Prager Juden die Steuer einhoben, so setzt das voraus, daß auch die Steuervorschreibungen von ihnen verwaltet wurden. Diese konnten aber von keinem andern Organ ausgestellt werden als von der zentralen Judengemeinde nach Anweisung der Kammer. Das war aber die Prager Gemeinde, bei der die Religions-, Gerichts- und Finanzverwaltung der Judenschaft Böhmens vereinigt war. Analog zeigt die Verhandlung über die i. J. 1527 vorgeschriebene Judensteuer (vgl. oben z. J. 1528 S. 18), daß die Prager jüdische Repräsentation auch i. J. 1529 damit betraut wurde, die Steuerrepartition auf die einzelnen Judengemeinden vorzunehmen. 130 Die hinsichtlich Leitmeritz von den Statthaltern am 14. Oktober getroffene Maßnahme steht wohl nicht vereinzelt da (AC XII, S. 235). 131 Die Güterverwalter des Herrn von Plauen protestierten am 12. November 1529 gegen die Doppelbesteuerung der untertänigen Juden, indem sie zur Kennzeichnung der Überlastung dieser Personen die vielsagende Wendung gebrauchten, die Juden würden mit zwei Geißeln gepeitscht. Und noch drastischer faßte seinen Protest gegen die Doppelbesteuerung der Ritter Oppel von Viztum und auf Neu- Schönberg zusammen, indem er sich dem Ansinnen widersetzte, von einem Ochsen zwei Häute abziehen zu wollen (Brief vom 18. November 1529); auch ein anderes Mitglied des Hauses Viztum, Wolf Dietrich, Besitzer des Gutes Klösterle, protestierte in diesem Sinne am 19. November des gleichen Jahres. Die Gebrüder Johann, Benesch und Wenzel von Kolowrat und auf Maschau weigerten sich am 20. November 1529 dagegen mit dem Hinweis, die Juden müßten dann zweimal den Tod erleiden. 132 Brief des Nikolaus von Lobkowitz und auf Hassenstein vom 15. November 1529, des Oppel von Viztum und auf Neu-Schönberg vom 18. d. M., der Gebrüder Johann, Benesch und Wenzel von Kolowrat und auf Maschau vom 20. November, des Georg von Lobkowitz und auf Bilin vom 1. Dezember 1529. 133 Brief vom 12. November 1529 (darin werden die Juden Mayer, Amschel, Getz und der Schwertfeger Anschel genannt). 134 Der Brief des Nikolaus von Lobkowitz und auf Hassenstein vom 15. November 1529 gibt keine genaue Zahl der ansässigen Juden an, doch aus der Höhe des angeforderten Betrages (6 Schock 19 Groschen 5 Denare böhm.) läßt sich schließen, daß es sich nur um wenige Familien handelte — etwa 6 bis 7. In Radonitz gab es mehr Juden oder es waren bemitteltere Familien, denn ihre Vorschreibung erreichte mehr als den dreifachen Betrag: 21 Schock 36 Groschen böhm. (Brief Dietrichs von Viztum und auf Neu-Schönberg vom 18. November 1529). Wolf Dietrich von Viztum, Besitzer des Gutes Klösterle, bezog am 19. November in die 54 Schock 3 Denare bereits auch die den Juden angedrohte Buße ein, so daß die Vorschreibung selbst bedeutend niedriger war. 135 Auf Haid bezieht sich ein Brief der Witwe nach Johann von Schwanberg, der Benigna von Stahrenberg, dd. 19. November 1529. Maschau betrifft der Protest des Johann, Benesch und Wenzel von Kolowrat vom 20. November 1529; 33