Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 6 (1934)
- Date
- 1934-01-01
- Page
- – (sequence 322)
- Language
- German
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führung der Gubernialverordnung vom 17. November 1814 zugefallen war, erstattete seinen Bericht über die gepflogene Amtshandlung erst nach Jahresfrist, am 20. November 1815, und entschuldigte sich wegen der Verzögerung mit dem Hinweis auf die Militärassentierungen, die den Magistratsreferenten in Anspruch genommen hätten. Da sich unter den fremden Bocherim auch nicht ein einziger fand, der sich in Prag schon über 10 Jahre aufgehalten und so das Anrecht auf Weiterbelassung in der Stadt erworben hatte, schritt der Magistrat gegen die übrigen ein (durch vertrauliche Erhebungen stellte er fest, daß ihre Zahl in Prag größer war, als die Judengemeinde angegeben hatte) und wies sie aus der Stadt aus. Der Magistrat war nach früheren amtlichen Erfahrungen überzeugt, daß die bisherige Überwachung der fremden Bocherim durch die Judengemeinde schon aus dem Grunde unzulänglich sei, da sie sich in Prag größtenteils unter dem Vorwande einer anderen Beschäftigung aufhalten, als Korrepetitoren, Studierende, Buchhalter, Handlungskommis, Pfleglinge jüdischer Familien u. dgl. Der Magistrat bzw. eine besonders hiezu bestellte Kommission stellte daher dem Gubernium den Antrag, die Aufsicht über die Bocherim der jüdischen Studiendirektion zu übertragen, und diese sollte stets nach Ablauf von drei Monaten ein verläßliches Verzeichnis der Bocherim vorlegen; den Judenfamilien sollte unter Strafe verboten sein, in ihre Dienste ausländische Juden aufzunehmen. Die Stadthauptmannschaft stimmte diesem Antrag voll und ganz zu. Der Referent des Guberniums Twrdy ergänzte diesen Antrag des Magistrats durch noch schärfere Vorschläge, die in Hinkunft den Aufenthalt fremder Bocherim in Prag verhindern sollten. Sein Gutachten wurde vom Gubernium stimmeneinhellig genehmigt. Danach sollte künftig keiner der Prager Oberjuristen unter einer Strafe von 100 fl. für jeden festgestellten Fall einem fremden Juden Talmudunterricht erteilen, — der Stadthauptmannschaft wurde zu diesem Zwecke das Recht eingeräumt, den Unterricht unangemeldet zu kontrollieren. Jeder Jude, der einem solchen fremden Juden Unterhalt gewähren sollte, wird mit einer Leibesstrafe oder mit einer Geldbuße von 50 fl. bestraft, deren eine Hälfte dem Denunzianten, die andere Hälfte aber den jüdischen Armen zufallen sollte. Fremden jüdischen Studierenden sollte in Hinkunft das Studium an Prager Schulen nicht gestattet sein, es sei denn mit Bewilligung des Guberniums, doch sollte diese nur nach der Feststellung erteilt werden, daß der Bittsteller hinreichende Mittel besitze und tatsächlich nur um des Studiums willen nach Prag gekommen sei; er mußte sich aber verpflichten, nach Abschluß der Studien sofort heimzureisen. Das Talmudstudium sollte fremden Juden in Prag überhaupt nicht erlaubt sein. Selbst die Stadthauptmannschaft sollte 311