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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1934-01-01 · 6 (1934) · page 294

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
6 (1934)
Date
1934-01-01
Page
– (sequence 294)
Language
German
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Die Kanzlei erkennt, daß die Vermögensfatierung für die wirklichen Großhändler und Wechsler beschwerlich und ihrem Kredite nachteilig sei, dann daß die kontrollierende Stelle ,,ohne außerordentliche Weitläufigkeiten und Aufsehen bei Handelshäusern den wahren Aktivstand zu erheben nicht vermögend sei". Die Kanzlei beantragte also, die Pauschierung der Familiensteuer niemanden, die der Verzehrungssteuer nur einzeln auf dem Lande wohnenden Familien, die der Vermögenssteuer nur größeren Kaufleuten, Fabrikanten und Wechslern zu bewilligen, wenn sie sich verpflichteten, mindestens mehr als die Hälfte über ihren bisherigen Steuerbetrag zu bezahlen. Von den Staatsräten erklärt Eger: Von Seite des Staates solle man sich in eine Befreiung einzelner Parteien von der Fatierung nicht einlassen; dann würden die Parteien, denen daran gelegen sei, denen welche die Haftung für die jüdische Kontribution auf sich genommen, annehmliche Anträge machen. Dieser Anschauung trat auch Jzdenczy bei, Reischach der der Kanzlei — Hatzfeld sprach sich gegen jede Pauschirung aus. Der Kaiser entschied sich für die Anträge Egers. S. Text. Auch die Behandlung der in gleichem Sinne erledigten Gesuche der Gebrüder und GroßhändlerBaruch (St. A. St. R. 3579,17. Nov. 1790 und des Israel Joel (St. A. St.R.3582, 17. Nov.) zeigen beachtenswerte Gesichtspunkte. Die Kanzlei verweist in dem einen Falle darauf, daß nur die vermöglicheren Juden durch die Pauschirung wohlfeiler durchzukommen glauben, in dem andern wird betont, der Bittsteller wäre umsomehr an die jüdische Steuerdirektion anzuweisen, als man in Wien nicht beurteilen könne, ob die von ihm angebotenen 750 fl. seinem Vermögen angemessen seien. Das könne die jüdische Steuer Pachtungsdirektion am besten entscheiden, weil ihr das Vermögen eines jeden Kontribuenten am verläßlichsten bekannt sei. 62 Archiv d. Min. d. I., Ind. u. Prot., Böhmen, 791, Julius, Nr. 91. — Gesetze Leopolds, IV. Bd., S. 197, Nr. 740. -63 Archiv d. Min. d. I., Wien, IV. T., 1, Böhmen. 64 Die Geschichte dieser Steuer verdiente eine gesonderte Bearbeitung. Im Archiv d. Min. d. I. (IV. T., 1., Böhmen) ist eine umfangreiche Denkschrift der Gubernialräte v. Waßmuth u. Smitmer vom 23. Dez. 1783 erhalten — kann man nicht eigentlich sagen, denn die ganze obere Hälfte ist verbrannt. Vielleicht findet sich in Prag die vollständige Abschrift. Das Staatsarchiv enthält eine große Menge von Staatsratsakten aus den folgenden Jahren, die ein getreues Bild der Entwicklung geben. 65 Schendel Dobruschka, Die bekannte Spekulantin. 66 Die Dobruschka stand in Verbindung mit den bekannten Berliner Geldleuten Ephraim und Itzig. 67 Vgl. dazu die Bemerkungen zu den Pauschirungsgesuchen. 68 Die gut geschriebene Schrift zerfällt in sechs Abschnitte, die zunächst allgemeine Betrachtungen über Zweck und Mittel des Steuerwesens, dann eine scharfe sachliche Kritik des bestehenden Systems der Judensteuern bringen. Diese Kritik berührt sich namentlich in der Beurteilung der Vermögenssteuer vielfach mit den Gedankengängen der „Bittschrift". Darauf folgt die Darlegung der Grundsätze für die Judensteuer und als letzter Abschnitt die eigentlichen Vorschläge. Zu leisten wären: Ein Familiengeld a 3 fl............. 25.800 fl. Aufschlag von Fleisch und Geflügel........ 74.577 fl. Grundsteuer................. 9.600 fl. Von Gemächlichkeit und Luxus (Dienstbotensteuer u. dgl.)................... 10.600 fl. Handlungs Ficticium (Eine Art Erwerbsteuer in neun Stufen................... 139.600 fl. 260.177 fl. Der Akt trägt den Vermerk: Das böhmische Gubernium hat über diesen Vorschlag die jüdische Behörde, dann den ständischen Ausschuß zu vernehmen und mit Gutachten zur Hofkanzlei einzubegleiten. Per. Sac. Caes. Reg. Mattem. Prag, den 5. September 1791. Frhr. v. Sensel. 283

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