Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 6 (1934)
- Date
- 1934-01-01
- Page
- – (sequence 192)
- Language
- German
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35 Nach Lieben, Handschriftliches zur Gesch. d. Juden in Prag 1744-1754, S. 38, wurde dieser Befehl am 2. Juni 1754 erlassen. Es ist interessant, daß die Juden ihre Schäden bereits vor Herausgabe dieser Verordnung einbekannt und gerade die reichsten sich so beeilt hatten. 36 Die jüdische Eidesformel lautete z. B.: „Ich Sambl Koref schwöre etc. more Hebreorum prout in criminali constitutione, daß ich durch das des nechst verwichenen 17 Monaths Tag May des nun laufenden 1754 Jahres in der Nacht endstandenen großen Feuer, welches mich auch mit betroffen durch Verbrennung meines Hauses und darinnen habenden Mobilien wenigstens vor 600 fl. würklichen Schaden leiden thue etc." Arch. d. Min. d. Innern, Cammerale 1748-55, T 13/4. 37 Arch. d. Min. d. Innern, Cammerale 1748-55, T 13/4. Das erste derartige Verzeichnis der Prager jüdischen Abbrändler und ihrer Schäden sandte der Altstädter Stadthauptmann Graf Joh. Breda der königl. Repräsentanz Ende August 1754 zu. Es ist unvollständig und es fehlen darin die ältesten jüdischen Schadensschätzungen. Auch der Gesamtschaden ist darin nicht angegeben. Eine andere Aufstellung schickten die jüdischen Gemeindeältesten an die Judenkommission. Sie ist vollständig, gibt die Gsamtschadenshöhe mit 800.444 fl. an und ist durch die Unterschrift des Altstädter Richters Karl Zeidler beglaubigt. Die königl. Repräsentanz war jedoch mit den bisherigen Aufstellungen nicht zufrieden und urgierte deshalb die Einsendung eines vollständigen Verzeichnisses. Erst im Jänner 1755 legte der Altstädter Hauptmann Graf Breda das verlangte, vom Richter Zeidler unterfertigte und vom 23. Dezember 1754 datierte Verzeichnis vor. Der darin angegebene Gesamtbetrag des Schadens war 813.744 fl. In keinem dieser Verzeichnisse waren die Namen der Juden geordnet, weder nach dem Alphabet, noch nach der Höhe der Schäden, aufgezeichnet. Alle drei Verzeichnisse weichen in ihren Angaben einigermaßen voneinander ab. Die Fehler, die sich in ihnen vorfinden, lassen sich erklären durch Verschreiben, oder durch Irrtümer in der Zusammenrechnung, oder endlich durch einen Irrtum beim Lesen von Seiten des Schreibers, der die Reinschrift niederschrieb.-Ein alpabetisch angeordnetes Verzeichnis der jüdischen Abbrändler und ihrer Schäden siehe in der Beilage. Die Schadenschätzungen etlicher Juden, die in den einzelnen Verzeichnissen verschieden angegeben sind, wurden in unserem Verzeichnisse auf das arithmetische Mittel übertragen . 38 Hofdekret vom 2. September 1754. Arch. d. Min. d. Innern, Publ. 1748-55 B 10/6. 39 Lieben 1. c. S. 14. 40 A. Stein, Geschichte der Juden in Böhmen, S. 90. 181