Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 5 (1933)
- Date
- 1933-01-01
- Page
- – (sequence 334)
- Language
- German
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„Mordgruben" nannte, zu säubern. Der Prager Magistrat nahm zwar einen Anlauf zu einer radikaleren Besserung, aber zunächst ohne Erfolg. Erst als in der ausländischen Presse übertriebene Nachrichten über die Epidemie im Prager Ghetto auftauchten und die bayerische und andere deutsche Regierungen Grenzvorkehrungen zur Beschränkung des Verkehres mit Böhmen trafen, war es nötig, diese Gerüchte öffentlich zu dementieren und gleichzeitig die Judenstadt zwangsweise zu säubern. Dies hatte jedoch keinen dauernden Erfolg. Bald darauf wiederholen sich dieselben Beschwerden und im Jahre 1804 mußte wieder zu einer größeren Aktion geschritten werden. Im Jahre 1790 kam es jedoch noch nicht zu der vom Protomedicus Bayer beantragten Erweiterung der Judenstadt. Nur den bereits damals in der Christenstadt wohnenden Juden wurde der Aufenthalt daselbst weiter gestattet, sofern keine besonderen Einwendungen bestanden; für die Zukunft wurde angeordnet, daß die Übersiedlung in die Christenstadt an eine besondere Gubernialbewilligung gebunden sei.2 Es darf nicht wundernehmen, wenn unter diesen Umständen die wohlhabenderen Juden bestrebt waren, aus dem ungesunden, berüchtigten und immer mehr verfallenden Ghetto zu entweichen; denn hier drohte täglich die Gefahr von Epidemien und Bränden, und das bedeutete unter den damaligen Verhältnissen nicht bloß eine ernstliche Bedrohung der jüdischen, sondern auch der ganzen christlichen Stadt. Die gesteigerten Ansprüche an ein gesünderes und bequemeres Wohnen und überdies auch der aufblühende Handel zwang daher die bemittelteren jüdischen Handelsleute, den Weg in die Christenstadt zu suchen. Einige wußten sich hiezu eine Gubernialbewilligung zu erwirken; diese war zwar in der Regel zeitlich beschränkt, wurde aber nach Ablauf recht liberal erstreckt. Immerhin bildeten solche Konsense die Ausnahme. Es blieb also nichts anderes übrig, als ohne Erlaubnis in die Christenstadt zu ziehen, und die Juden taten es auch weidlich, indem sie die anfängliche Abneigung der christlichen Hausbesitzer durch bedeutende Überzahlung des landläufigen Mietzinses brachen. Und so mehrten sich allmählich die Beschwerden wegen solch unbefugten Eindringens jüdischer Familien in die Christenstadt. Bereits im Jahre 1796 war das Gubernium genötigt kundzumachen, daß für jede unbefugte Übersiedlung in die Christenstadt dem betreffenden Juden eine Geldstrafe von zwanzig Reichstalern drohe und dem Hausherrn, der ihn in Quartier nehme, eine Buße von zehn Reichstalern. Die Geldstrafe konnte gegebenenfalls auch in Gefängnisstrafe umgewandelt werden und natürlich auch mit der zwangsweisen Umquartierung in die Judenstadt verbunden sein .8 Bei der damaligen unvollkommenen Administrative bedeutete freilich dieses Verbot keine wirkliche Besserung, zumal immer klarer wurde, daß. 27 339