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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1933-01-01 · 5 (1933) · page 122

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
5 (1933)
Date
1933-01-01
Page
– (sequence 122)
Language
German
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Und nun auß der beylage zu ersehen gewesen, daß von Euch der Schaul den 3. Oktober erst verwichenen 1689. Jahres dergestalt approbiret worden, daß wenn künftig ein oder andere Erheblichkeit wieder Ihn einlaufen möchte, mit demselben ein Veränderung vorgenommen werden solle. Und Wir, als des erkiesten Persohn halber, kein bedenken gefunden, sondern demselben hiermit unter der obigen Clausel in Gnaden bestätiget und conf irmirt haben. Als ist Unser gdster Befehl hiermit an Euch, daß Ihr solches gehorsamst vermerken, Und diesemnach gesambte Land Judenschafft bescheiden, auch ihm Schaul künfftig bey dieser seiner Rabiner Verrichtung schützen, und nichts Widriges geschehen lassen soll. Daran etc. Geben Augspurg den 4. January 1690. An die Böhm. Cammer. Collationiret, und ist diese Abschrift seinen wahren Original gleichlautendt. Augspurg den 7. January 1690. „ Georg Sigmund von Sebes, Kaiserl. Hoff Cammer Registrator. Beilage iv (Zu Seite 87) Die böhm, Kammer bestätigt Wolf Wedeies zum Landrabbiner Die Kreise Derne Primas und Deputirte der Landesjudenschaft hiemit anzuzeigen. Demnach bei Ihro Kays. u. Köngl. Mtt. Sie Landes Deputirte, wie auch Abraham Schaul Brodt Landt Rabiner alleruntertänigst einkommben, und damit der Wolf Wedeies nebst ihme Schaul Brodt, in erwägung derselbe das gantze Landt als Rabiner seiner Unpäßlichkeit und der dabei wegen allzu großer entlegenheit der örther vorfallenden schweren bemühung halber, nicht versehen könne, in der Rabiners Funftion in denen acht Creisen dieses Königreichs Böheimb benanntlichen in Jung-Buntzlauer, Kaufimer, Chrudimer, Bechiner, Czaslauer, Schlaner, Leitmeritzer und Königgrätzer Creis conf irmirt werden möchte, gebetten. Und nun hierauf die löbliche Kais. Hof bei der Königl. Camer laut des copeilichen Inschlusses Sub Nr. 1 die erinnerung getan, daß wann die sach angebrachter maßen sich verhaltet, es bei gedachter einteilung gelassen werden könne, wo wider Sie köngl. böhm. Camer dann gleichfalls Ihres Orths kein Bedenken hat, bevorab er Wedeies schon vorhero einmahl für einen völligen Landt Rabiner erküst gewesen. Als wird er Primas und Landts Deputirte der Landt Judenschaft solches wie gebräuchig in bemelten 8 Creisen in allen Juden Schulen publizieren, auch bemelten Wolf Wedeies bei dieser seiner Rabiners Verrichtung als wie ein Land Rabiner wider mäniglich, zu schützen und nichts widriges geschehen zu lassen wissen. Prag, 13. Juny 1691. Jacob Leopold Graf Halleweil. BEILAGE v (Zu Seite 94) Schreiben des Prager Erzbischofs gegen die Aufnahme des Oberrabbiners] Hoch und Wohlgebohrene, Wohlgebohrene, Grafen und Herrn, auch wohl Edle und Gestrenge Ritter. Hochgeehrte Herren, Euer Excell. und Unseren hochgeehrten Herren können wir nit bergen, waß maßen wir in Erfahrung kommen, als wann die Prager Juden Ihre alte Schule nit allein wiederumb aufzubauen, sondern auch einen Ober- Rabinen in derselben einzusetzen sich unterstehen wollen. 47 125

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