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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1933-01-01 · 5 (1933) · page 77

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
5 (1933)
Date
1933-01-01
Page
– (sequence 77)
Language
German
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IRI
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Judengemeinde bis zum Ausgange des Dreißigjährigen Krieges der Regierung gegenüber die einzige Repräsentanz der gesamten Judenschaft Böhmens bildete, war auch der Prager Oberrabbiner in der Regel das einzige von den Behörden anerkannte religiöse Oberhaupt aller Juden Böhmens. Eine Änderung im Verhältnis zwischen den Juden Prags und der Provinz trat erst ein, als sich gegen Ende der ersten Hälfte des siebzehnten Jahrhunderts die Judenschaft des Landes stark vermehrte und deswegen verpflichtet war, mehr als ein Drittel zur böhmischen Judenkontribution beizutragen. Die Landjuden fühlten sich bei der Aufteilung der Kontribution durch die Prager Judenältesten benachteiligt und beschwerten sich wiederholt darüber bei der böhmischen Kammer und auch bei den Statthaltern, die wieder alles Interesse hatten, daß der Apparat zur Eintreibung der Judensteuer reibungslos arbeite. Die häufigen Klagen veranlaßten die Statthalter im Jahre 1654, aus der Provinz Landesälteste mit besonderen Rechten in Bezug auf die Steuer zu ernennen . In der Ernennung der Landesältesten erblickten aber die Prager Judenältesten eine Beeinträchtigung ihrer „von altersher verliehenen und gnädigst confirmirten Privilegien". Sie befürchteten eine Loslösung der Landjuden, die sogar zurAufnahme eines eigenen Landesoberrabbiners führen könnte, was sie auch in den vielfachen Eingaben an die Behörden ausdrückten. Die böhmische Kammer beschwichtigte die Prager Judenältesten in einer Zuschrift vom 7. September 1656: die Landesältesten seien nur wie Kontributionseinnehmer zu betrachten, die auch weiterhin keine „Macht haben sollen, einen Obristen Rabbiner ... anzunehmen". Die Loslösung der Landvon der Prager Judenschaft ging jedoch so rasch vor sich, daß schon im Jahre 1659 die vorher ernannten Deputierten und Beisitzer der böhmischen Landesjudenschaft ihren dauernden Wohnsitz nur in der Provinz haben durften. Eine Verbindung zwischen der Judenschaft in Prag und der Provinz bestand nur noch in der Person des gemeinsamen Oberrabbiners Aron Simon Spira-Wedeles,2 der Oberrabbiner Prags und des Landes war. Auch nach dessen Tode im Jahre 1679 hatte die Landesjudenschaft nicht die Absicht, einen anderen als den zukünftigen Prager Oberrabbiner für die Provinz aufzunehmen. Sie wartete daher mit der Wahl des Landesrabbiners bis zur Besetzung des Prager Oberrabbinates. Als diese jedoch lange nicht erfolgte und nach der großen Brandkatastrophe der Prager Judenstadt vom 21. Juni 16893 hiefür in absehbarer Zeit keine Aussicht vorhanden war, schritt die Landesjudenschaft zur Wahl eines eigenen Landrabbiners. Hiefür kamen in Betracht: R. Wolf Wedeies in Prag und R. Abraham Broda in Lichtenstadt. R. Wolf, Sohn des obgenannten Oberrabbiners Simon Spira-Wedeles, 80 2

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