Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 5 (1933)
- Date
- 1933-01-01
- Page
- – (sequence 30)
- Language
- German
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…/2644300-2644317--1998-2646343- Visual Library
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blieben. Der vom Grafen eigenhändig in cechischer Sprache geschriebene Schuldbrief lautete in freier deutscher Übersetzung: Wir Bernhard Fanta Sacerdos, Salomon Kauder, Mandel Lazarus, Älteste der Prager Judenschaft, alle drei in solidum (Vsichni tri rukau spolecni a nerozdünau) bekennen mit diesem Schuldbrief vor allen im allgemeinen und insbesondere da, wo dies hingehört (vubec pfede vsemi a zvlaste tu, kdez nalezi), daß wir in solidum dem edelgeborenen Herrn Herrn Herrmann Czernin v. Chudenitz, Herrn auf Petersburg, Gießhübel, Neudek, Kost und Schmiedeberg, S. G. E. dem wirklichen Kämmerer, Obersten der Kavallerie (nafizenemu nad Reytharstvem) und Landesrichter im Königreich Böhmen, seinen zukünftigen Erben und jedem, dem dieser Schuldbrief ordentlich gegeben oder abgetreten werden wird, eine richtige und gerechte Schuld für 240 Stein Wolle, jeden Stein zu 8 fl. rhein. gerechnet, wofür in Summa 1920 fl. rhein., jeden Gulden zu sechzig Kreuzer gerechnet, schulden, welchen Betrag wir in solidum vom Datum dieses Briefes an in sechs fortlaufenden Monaten zu bezahlen versprechen, ohne Beschwerde, Beanständung und irgend welchen weiteren Verzug, ohne Einwand und Vorwand, sei es einer Requisition durch ins Land eingebrochenes Militär oder was immer in der Welt eintreten und sich ereignen könnte» Sollten wir das nicht tun und mit der Bezahlung dieser Summe säumig sein, dann soll nach dem abgelaufenen sechsmonatigen Termine die Pflicht zur Bezahlung der üblichen sechsprozentigen Zinsen von diesem Betrage in Kraft treten. Auch wird unser Herr Gläubiger sofort und unverzüglich die volle Macht und das Recht auf unsere Person haben, uns verhaften zu lassen, während unserer Haft sich unserer Waren und unserer Habe, wo und wann immer wir solche haben werden, zu bemächtigen, sie, auch wenn es nur zu sehr billigen Preisen sein könnte, zu verkaufen und (von dem Erlöse) seine Forderung samt Zinsen und den ihm entstandenen Auslagen und Schaden zu begleichen und erst dann uns enthaften zu lassen. Daran soll uns weder ein natürliches oder geschriebenes, geistliches (kirchliches) oder weltliches Recht noch irgendwelche Landesnovellen oder Begnadigimg, kurz nichts auf der Welt gegen unseren Herrn Gläubiger Hilfe und Milderung gewähren, da wir uns derselben durch diesen Schuldbrief freiwillig, gänzlich und vollkommen begeben und entsagen. Wir haben uns auch bei dem Herrn kaiserl. Richter präsentiert und ihm erklärt, daß wir Willens sind, ohne jede weitere Belästigung (der Richter) zu bezahlen (beze vsyho dalsiho zaneprazdneni platiti chceme). Zur Bestätigung und Einhaltung all dessen so und nicht anders haben wir diesen unseren Schuldbrief mit unserem Siegel versehen und eigenhändig unterschrieben, was geschehen ist in Prag am 7. Juli des Jahres 1643. 25 33