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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1932-01-01 · 4 (1932) · page 506

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
4 (1932)
Date
1932-01-01
Page
– (sequence 506)
Language
German
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IRI
…/2644300-2644307--1965-2646309
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Die Judengemeinde zu Eisgrub in Mähren. Von Isidor Herrisch. Das nachfolgende Aktenstück erliegt im fürstlich Liechtensteinischen Hausarchiv in Wien;1 ein Bericht des Liechtensteinischen Amtmannes zn Eisgrub befaßt sich mit der Verleihung einer sogenannten Familiantenstelle. Was darunter gemeint ist, geht aus dem Bericht selbst deutlich hervor. Der Kampf um eine solche Familiantenstelle, wie das unser Bericht erzählt, ist typisch für alle Judengemeinden in Böhmen und Mähren in dieser Zeit. Das Aktenstück, das auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Judengemeinde in Eisgrub schildert,2 lautet: Allergnädigster Fürst und Herr! Als ergebener Eisgruber Amtmann äußere ich mich über die an Seine Durchlaucht von einigen Eisgruber Judenfamilianten eingereichte Beschwerde, wie folgt: Durch die erste Beschwerde will der Familiant Isaak Bauer für seinen erstgeborenen Sohn Salomon eine Familiantenstelle bewirken. — Die in der zweiten Bittschrift benannten, mit diesem Isaak Bauer verbrüderten und conspirierten übrigen 5 Famiiianten Abraham und Moyses Bauer, Moyses Edelhof er, Herschel Herisch und Pinkus Jellinek bitten, daß die erledigten Familiantenstellen nur den Einheimischen erteilt werden. Die Verleihung einer Judenfamilie nach den bestehenden Patenten vom 17. November 1787 und 15. September 1798 steht nur den politischen Behörden, bzw. dem k. k. Kreisamt zu. Nach diesen Patenten kann kein Jude eine erledigte Familie erlangen, wenn er nicht eine stets gute Aufführung, ein sicheres eigenes Vermögen von mindestens 300 fl. besitzt und die Normalschullehre der deutschen Schule sich zu eigen gemacht hat, daß er sich mit einem unbedenklichen Prüfungszeugnisse darüber ausweisen kann und muß. So oft eine Judenfamilie erledigt wird, deren Zahl bekanntlich beschränkt ist, welche unter keinem Vorwande vermehrt werden darf, werden die Familienwerber in ein hiezu vorgeschriebenes Vormerkprotokoll durch die Gemeindegerichte eingetragen. Dieses wird von dem Judengerichte gefertigt und mit der Bemerkung und dem Vorschlage des Herrschaftsvorstehers an das betreffende k. k. Kreisamt geleitet. Seit ungefähr einem Jahre wurden von den hiesigen 27 jüdischen Familien zwei und erst kürzlich eine dritte erledigt. Um 1 497

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