Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 4 (1932)
- Date
- 1932-01-01
- Page
- – (sequence 257)
- Language
- German
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Beilage XI (Zu Seite 232.) Vertrag der Neuhauser Judenschaft mit dem Grafen Czernin betreffend die Aufführung einer Mauer um den jüdischen Friedhof. C o p i a. Demnach die hiesig Stadt Neuhausser Ansässigen Judensohaft samt den Obrigkeitlen Brandwein Brenner die gnädige hohe Obrigkeit Supplicando belangte, womit ihr zugelassen wurde, ihren Uhralte Begräbnuß unterhalb der Stadt in Berg Pajczoch gegen den Herrschaftlichen Lexenhof mit einer Mauer umfangen und dabey ein Häußel errichten zu dürfen, worin ein Christ wohnen und die Mauer beobachten sollte auf daß ihm Pöwel sowohl die Grab und Stätte ihrer Vor-Eltern als Kindern nicht beraube, noch die errichtenwollende Mauer niederreiße. ... wie ihnen erlaubet wurde gegen in die Herrschaf tl Neuhausser Renten all Jährlich zahlen «ollenden Acht Gulden Rein Grund Zünss. welchen in Künftigen Zeiten nie gesteigert noch gemündert werden soll, ohne aller weither erdenklichen Zuzahlung auf eigene Unkosten eine Mauer um und um und daran ein Kleines Häussel für ein Inwohner anzubauen, welchen doch kein Vieh darin zuhalten gestattet werde, damit denen anliegenden Herrschaftlen und Bürgerin Gründen kein Sehaden zugefügt werde. Weillen aber die Jüdischen Petenten nicht vermögen wären, diese Mauer und Chaluppen von selbst oder mittelst eigener Zuthuumg zu errichten, sondern weiter gebeten haben, Hohe Obrigkeit möchte gegen bahret Zahlung solche Herstellen lassen, was ihnen dann auch gnädig bewilligt worden, So ist von Seiten des Hochgräflen Neuhaußer Würthschafts-Amt mit ihnen endes unterschriebenen, ob solche Mauer und Häußl folgenden Contract verabredet und bies auf Hochobrigkeitlen ratihabition vestfest) zuhalten angelobet worden und zwar: \vlo Uiberniehmt das Hochgräflo Neuhausser Würthschafts Amt mehr gemelte Mauer und ernante Jüdische Begräbnuß in umfang per 99 samt den Grund tbeils 1 % und theils 2 Olafter hoch dann ein Ellen düf (— tief) mit darunter Begrintener Untermauerung des Häussel, Gewolbung der Kuchl und Aufführung des camins in Durch Schnit per 179 Olafter auf zumauern und mit Kallch auch anzuwerfen 2do Verspricht das Hochgräfle Amt die Mauer samt dem Häussel längstens bis Ende künftigen 1773 Jahrs vollkommen fertiger herzustellen 8ti0 Einen Christlichen unterthanen izu assignieren, welcher das Häußl zubeziehen, kein Natural Roboth zumachen, sondern dafür nur 2 Gulden Jährlieh in die Renten zubezahlen haben soll. 4*o Sowohl sich selbst als ihre Domestiquen und fremde, wie bisher zubegraben die Befugniß behalten 5t0 Die Judenschaft für gemelte Errichtung deT Mauer und Herstellung des Häußels mit dem Thor und 2 Scarpen Ein tausend Ein Hundert Gulden Rein. In die Obrigkeitl. Renten in folgenden terminen: Gleich beym Anfang.............. 200 Fr nach Errichtung 20 El Mauer wieder......... 200 „ in die Helfte................ 250.— „ bei weiterer Awancirung............. 200. „ und bei Be Endigung der ganzen Arbeit........ 250 „ in Summa also...... 1100 Fr in gangbahrer Münz erlegen soll und will. Ins vemere doch 6*o Bleibt ihr Judenschaft die Reparation oder der einstige neue Bau der Mauer und Häusseis mit den Scarpen auf eigene Unkosten, vorzu doch niemahlen mehr Grund einzubeziehen gestattet als mit der Mauer und den Häussel dermahl umfangen wird. Zu wessen fest Haltung beude contrahirende Theile sich eigenhändig unter- 247