Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 4 (1932)
- Date
- 1932-01-01
- Page
- – (sequence 170)
- Language
- German
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Beilage I. Fol. 35: „Weilen jene Laesion, welche durch Einführung der Juden in die Stadt noch unter dem Herrn Getrzich von Kunowicz den Anfang genohmen, also wird derselbe (!) recto ordine für Die Dritte Laesion hier eingeführt und bestehet in dem, daß 1°. vermög oben angezogener königl. und marggraffl. Privilegien, die der Stadt ertheilten Gnaden, Freiheiten, Nahrung- und Gewerbsftihrung, Markt und Einkonmußen auf die Bürgerschafft allein und Christen angesehen gewesen, auch 2°. von Ladislaw König dem von Kunowicz keine Juden noch einige jüdische Einkunfften von ihnen sein gegeben worden, auch kein Jud sich in der Stadt hat finden lassen dörffen, sondern ex permissione der Stadt in der Vorstadt geduldet worden, und also der Stadt und nicht der Herrschaft Unterthanen gewesen und ihre Schuldigkeiten der Stadt zu entrichten schuldig waren. — Hingegen und deme zuwider 3°. Erstlich Herr Getrzich vom Kunowicz ihnen aus ihrer Unterthänigkeit 4 Juden genohmen und selbe wider der Stadt Willen in die Stadt eingezwungen. — Nicht wenigers auch 4°. über diese 4 nicht Herr Arkleb, wie Herr Ulrich von Kaunitz sub N° 38 vorgibt, sondern er selbst Herr Ulrich den fünften Juden hineingebracht, beede ©o dolo, damit er hoc medio möchten der Stadt Mittel an sich ziehen. — Dann wiewohlen 5°. gedachter Herr Ulrich von Kaunitz sich und seine Erben obligirt, ze to nemä na zadnou skodu a ujmu ani jaky smatek przedeSlych privilegii celiti a tak mimo tech pöti domüw iidowskych viceji Badnym Bidüm pod fcddnym obmyslem jakkolyw wymyslenem w mßste" se nedopausteti osazowati nyni y na Sasy budaucy a wecnö*). — Und dannenhero von A° 1610 und folgends bies A° 1618 und bies in die Rebellion bies A° 1625 in der Stadt Ungarisch Brod sich nicht befunden als jetztgedachte 5 Juden, hingegen sich befunden in der Stadt allein (außer der Vorstatt) in die 326 wohl bewerte Burger und Nachbahren, wie N° 40 ausweiset, die auch an selbiger Anzahl bies auf die Rebellion und daraus entstandenen großen Ruin verbleiben, so hat doch sein Erb, Herr Maximilian von Kaunicz nach dem Todt seines Vatters alle Juden durchgehend in die Stadt eingenohmen. — Und 6°. der Bürgerschafft 70 Heußer und die gelegenste Gassen genohmen, ut N° 41, und dadurch die Stadt grosten Theils ruinirt, der Stadt ihre Nahrung entzogen und Ihme selbst applicirt; der doch in Ansehen der Stadt ausgestandenen großen Pre8sur vielmehrers die Burgerschafft hette sollen mit aller Hülff und Beistand wieder erheben und begnaden. Und von selbiger Zeit an jene Gassen, wo die Haubt- und Pfarrkirchen der Stadt ist, gantz mit Juden besetzt und rundt umb die Kirchen und Pfarr, also daß die Juden alle Gottesdienst und heil. Messen und das Frawleichnamb Christi allezeit mit ihren verfluchten Augen sehen und ihre Gotteslästerung da verüben können und verüben, wie solches der verstorbene Herr Dechant attestirt hat, ut N° 42 A. B. 43. Das wehret schon 52 Jahr, daß Christus der Herr die jüdische Verspottung mues leiden, und niemand sich gefundein, der eis remediren wolte; wird dann es die Rom. Kay. May. jetzt wißendtlich leiden ins 53te. Jahr? 7°. Die Juden haben alle christliche Gewörb in selbige Gassen gezogen, ein Handelsplacz alldar aufgerichtet, allwo sie Brod, Obst und alle andere Sachen verkauffen, gleichsamb sie allein in der Stadt wären, ja sogar auf dem Stadtring thuen sie sich Getrewdt zuführen und verkauffen, zum Nachtheil der Stadt Fischs und Getrewdts. 8°. Sie wollen keine Stadtordnung amplectiren, ihnen die Heußer nicht zuschreiben lassen, sondern richten ihnen selbst Bürgerrecht auf, schreiben selbe ein und verhandlen und zerreißen selbe wie sie wollen. — Und dahero 9°. wollen sie auch zu den Kirchen und Spitalen die Legata und was von Anfällen unterschiedenen Erben auf viel taußend Gulden darauf ligt, nicht abzahlen, *) „daß das den früheren Privilegien zu keinem Schaden und Nachteil oder irgendwelchem Verderben gereichen solle; und so soll außer diesen fünf Juden- Häusern weiters keinem Juden unter keinem wie immer ausgedachten Plan in der Stadt ein Haus zu besetzen weder jetzt noch in Zukunft und ewig gestattet sein". 53 159