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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1931-01-01 · 3 (1931) · page 254

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
3 (1931)
Date
1931-01-01
Page
– (sequence 254)
Language
German
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IRI
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Nathan verlangt eine Verlegung des Termins und will mit einem Melitz (Verteidiger) erscheinen. Beschluß: Nathan muß innerhalb 14 Tagen dem David die 50 Gulden bezahlen. 102 Montag, den 13. Siwan 5443. Boruch Nasch bringt vor, daß das Gericht am 12. Mai beschlossen hat, wenn Jakob nicht innerhalb 14 Tagen das Original seines Kontraktes vorlegt, so wird das Gericht entscheiden. Die 14 Tage sind verflossen, das Original liegt nicht vor, also bittet er, das Gericht möge ein Urteil fällen. Jakob sagt aus: Er könne zur Zeit den Original-Kontrakt nicht finden, legt aber eine gültige Abschrift vor. Aus dieser ist zu ersehen, daß sein Vater Abraham dem Boruch jedes Jahr die Miete im voraus von 15 Schock bezahlen soll. Sein Vater hat darüber Quittungen bekommen. Durch die allgemeine Aufregung im Pestjahr hat sein Vater die Schriften und Quittungen verloren. Er bittet das Gericht, dem Boruch den Eid aufzuerlegen, daß er von seinem Vater oder seiner Mutter vom Tage des Kontraktes bis zum Ausbruch der Pest keinen Mietzins bekommen habe. Zweitens: Was Das Jahr der Pest (1680) betrifft, so glaubt er, keine Miete bezahlen zu müssen, da am Tandelmarkt keinerlei Geschäfte betrieben wurden. Drittens: Vom Pest jähr bis heute hat er Rechtsansprüche am Tandelmarkt eingebüßt, folglich beansprucht er auch, einen niederen Mietzins zu bezahlen. Hierauf erwidert Boruch: Erstens fordere er nur den Original-Kontrakt. Zweitens: Im Pest jähre mußte er auch bezahlen, kann daher keine Geschenke machen und muß auch für dieses Jahr seine Miete fordern. Drittens: Wenn Jakob mit der Einschränkung seiner Rechte nicht zufrieden gewesen wäre, so hätte er es zur Zeit sagen sollen. Das Gericht fällt nach reiflicher Überlegung folgendes Urteil: 1. Boruch und seine Frau sollen schwören, daß sie von Abraham nie Mietzins erhalten haben. 2. Für das Pest-Jahr muß Jakob nichts bezahlen. 3. Für die Verminderung der Rechte am Tandelmarkt darf der Jakob dem Boruch keine Abzüge machen. 103 Sonntag, den 19. Siwan 5443. Herschel Aaron Gut legt eine Schuldurkunde des Abraham Ginsburg vor, die auf 160 fl. lautet, am 29. Cheschwan 5443 ausgestellt und von 249

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