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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1931-01-01 · 3 (1931) · page 233

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
3 (1931)
Date
1931-01-01
Page
– (sequence 233)
Language
German
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IRI
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Christian hat bei Chajim einen Pelz aus sibirischem Katzenfell für 13 Gulden gekauft und drei Gulden Angabe gegeben. Da aber der Pelz zu den Feiertagen nicht geliefert wurde, so verweigert er die Annahme und verlangt die Angabe von 3 Gulden zurück. Chajim führt an: Der Kauf wäre schon zu Ostern geschlossen worden und er hätte den Pelz, da er nicht abgenommen wurde, den ganzen Sommer aufbewahren müssen, dadurch hätte er einen Schaden von 3 Gulden gehabt, er verlange aber 13 Gulden und die Abnahme des Pelzes. Das Gericht verfügt: Christian soll beim Gericht 10 Gulden, und Chajim den Pelz hinterlegen, dann wird ein Beschluß gefaßt werden. 32 Es erscheint Taube, die Tochter des Abraham Melacus, und verlangt von Moses Torsch die Bezahlung einer Schuldurkunde über 12 Gulden, ausgestellt am 6. Av 5442. Als Zeugen sind David Tamer, Pinohas Schames und Moses. Moses erhebt Einwendungen gegen die Schuldurkunde und wünscht ein schriftliches Verfahren. Auf Beschiß des k. k. Appellationsgerichts wird dem Moses die erste Aufforderung (Rozkaz) zugestellt und er wird aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen seine Schuld zu bezahlen. 33 Den 6. Januar 1683. Simon Trebitsch verlangt die Bezahlung eines Schuldscheines, den ihm Isaja Marie am 19. Elul (Sept.) für die geliehene Summe von 10 Gulden ausgestellt hat. Auf der Urkunde sind als Zeugen Leib Ginsberg und Pinchas Schames, ferner Isaja unterschrieben. Der Schuldschein sollte innerhalb acht Wochen nach Ausstellung eingelöst werden. Isaja antwortet, er hätte dem Simon einen Stand am Tandelmarkt für einen Zins von 5 fl. für das Quartal vermietet, das wären für drei Quartale 15 Gulden. Auch hätte er bei dem Simon für 1 Gulden versetzt: einen Ring, einen Rock aus braunem Atlas und 7 Stück Zinn. Dies alles hätte er ihm gegeben, um nicht in Schuldhaft zu kommen. Er fordere daher von Simon seinen Ring, Rock und das Zinn. Ferner soll der im Schuldscheine angeführte Betrag für den rückständigen Zins am Tandelmarkt verrechnet werden. Simon behauptet, daß er Miete bezahlt hätte und will den Beweis erbringen. Es wird erkannt: Simon soll in 14 Tagen den Beweis für seine Behauptung erbringen. 228

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