Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 2 (1930)
- Date
- 1930-01-01
- Page
- – (sequence 465)
- Language
- German
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450 uns auf das neue nunmehro in ein christliches Eheverlöbnis einzulassen gedenken, als ist zwischen uns in Beisein derer unten benennten Herren Gezeugen und Beiständen nachfolgender unwiderruflicher Heiratscontract abgeredt, beliebet und im Nahmen Gottes geschlossen worden, wie folget: Erstlichen: verspreche ich Antonius Christmayer, dermahl ein Fleischhacker zu Gruschbach in Mähren (Mayren) mich mit meiner vorhin gewester jüdischen Eheconsortin Lißl Schamschin bis auf erfolgende priesterliche Copulation zur Ehe und in selbiger bis uns der Tod scheidet, in Leiden und Freiden beständig zu beharren; welches sie ebenfahls unverbrüchlich zu halten, sich taufen zu Jassen, mithin die wahre römisch-catholische Religion anzunehmen hiemit gelobet und zuesaget; welchemnach und bei Erfolge dessen so verspricht Andertens: sie Lißl Schamschin als dermahlen Brauth ihrem Herrn Bräutigamb Antonius Christmayr zu einem wahren Heiratguet Gulden 200, welches er Herr Antoni Christmayr Drittens: als nunmehro Bräutigamb mit Gulden 400 wiederleget, also samt Heuratsguet und Wiedergut Gulden 600. Viertens: was also beede Brautpersonen jedoch nach vorhero erfüllter vorangezogenen Constitutionen in der alsdann christlichen Ehe durch den reichen Segen Gottes miteinander ererben, erobern, gewinnen oder sonsten durch gerechten und gueten Titel an sich bringen werden, dieses soll ein gemeines Gut heißen und auf uberlebenden Theil zu verstehen sein; jedoch mit dieser sondern und expressen Condition und Ausnahmb, daß, wann Fünftens: ein oder das andere von den Brautpersonen sich nach erheischender röm. christcatholischer Religionsordnung nicht aufführen und zu dem Judenthumb [so Gott verhüte und bewahre] auf ein oder andere Art, wie es öffentlich oder simulierter Weis beschehen könnte, wenden sollte, hierinfahls solle das Heurathsguet nicht nur null und nichtig sein, sondern dem aggravirten oder beschwerten Theil allerdings bevorstehen, über das ganze sich zu solcher Zeit eusserende Vermögen, nichts hiervon ausgenommen* frei und unhinderlich durch letzten [Willen] oder geschänknusweis und wie es anständig sein werde, zu disponiren. — Zu wahrer Urkund dessen seind im Nahmen Gottes dieses geschlossenen Heurathsbriefs zwei gleichlautende Exemplarien aufgerichtet, von beeden nunmehro Brautpersonen nebst denen untengesetzten Herrn Beiständen, jedoch letzteren und ihren Erben ohne Nachtheil und Schaden, unterschrieben, besiegelt und jedem Theil eines davon zugestellet worden. Geschehen ist dieses zu Wienn in Österreich, den 30. Octobris, 1725. L. S. Antony Christmayr Claudy Schereth (darüber Cheret, auch von Gruspach. hebräisch) als Beystandt. L. S. Johann Orseth als Beystandt. (Fasz. V, 6.)