Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 2 (1930)
- Date
- 1930-01-01
- Page
- – (sequence 115)
- Language
- German
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112 Erst am 17 Mai 1501 lassen Hofovsky und Samuel die Erklärung verbüchern, daß sie den Gdulinec nicht mehr mahnen sollen. Das war in knappen Zügen die Geschichte einer erstmaligen Verschreibung. Die Weiterentwicklung eines Vergleichs soll in der folgenden Verschreibung verfolgt werden. Am 27. April 1498 verpflichtet sich Kunath d. Ä. z Dobrenic, den Prager Juden Hofovsky und Samuel oder einem derselben um eine Schuld, die dem Mikuläs Skursky verschrieben war und von diesem den beiden Juden abgetreten wurde, für die ganze Schuld und für alle Kosten 20 Schock Groschen böhm. breiter guter Prager Silbermünze und Währimg zu bezahlen, u. zw. am Mittwoch des nächstkünftigen Pfingstquatembers. Bei Nichterfüllung verpflichtet er sich ehrenwörtlich, sich zur Schuldhaft zu stellen und so lange zu sitzen, bis er bezahlt habe. Stürbe er vor Bezahlung, so verpflichtet er seine Erben und jeweiligen Besitzer seines Gutes, die obige Verbindlichkeit zu erfüllen. Am Zahltermin, dem 6. Juni, stellt sich Kunath. Der Oberstburggraf gibt ihm Aufschub bis nächsten Montag. Am 11. Juni erscheint Kunath. Auf Ersuchen des Oberstburggrafen gibt ihm der Jude Simon in Vertretung des Hofovsky und des Samuel Aufschub 4 Wochen bis Montag nach St. Kiliani (9. Juli). Die nächste Eintragung ist jedoch erst vom 16. August. Kunath stellt sich. Auf Ersuchen des Oberstburggrafen und des Kanzlers gewähren die Juden Hofovsky und Samuel Aufschub bis Montag nach Mariä Geburt (10. September). Kunath stellt sich. Hofovsky und Samuel geben Aufschub 14 Tage nach St. Wenzeslai (12. Oktober). Der freigelassene Raum reichte zur Aufnahme der Terminverlängerungen nicht mehr hin. Es mußte ein eingelegter Zettel zu Hilfe genommen werden. Der Termin mußte noch dreimal verlängert werden, das letztemal am 9. November 1498, da gab der Oberstburggraf Aufschub bis nächsten Montag. Die nächste Eintragung ist nicht datiert, enthält aber den Vermerk, daß die Schuld beglichen ist. Immerhin zeigen aber die mitgeteilten zwei Verschreibungen, daß die Praxis doch nicht so streng zu Ungunsten