Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 1 (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite 450 (sequence 452)
- Language
- German
- Belongs to
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450 Der Vorstand setzt alljährlich spätestens im Monate November die Höhe jenes Betrages fest, welcher für das folgende Vereinsjahr dem Redaktionskomite für die im § 15 vorgesehenen Zwecke zur Verfügung gestellt wird. § 15. Die Arbeiten, welche auf die Pflege der Wissenschaft der Geschichte der Juden in der Öechoslovakischen Republik sowie auf die Publikation und Förderung von Arbeiten auf diesem Gebiete gerichtet sind, besorgt ausschließlich ein Redaktionskomite mit einer Funktionsdauer von 3 Jahren. Dasselbe besteht mindestens aus 4 und höchstens aus 6 Mitgliedern. Auch der Gesellschaft nicht angehörige Personen können in das Redaktionskomite berufen werden. In den Vorstand der Gesellschaft können auch Mitglieder dieses Redaktionskomites gewählt werden, wenn sie Mitglieder der Gesellschaft sind. Die Ernennung des Redaktionskomites und seine Ergänzung auf mindestens 4 und höchstens 6 Mitglieder obliegt der Großloge für den Öechoslovakischen Staat X. J. 0. B. B. in Prag. Das Redaktionskomite hat der Großloge die erforderlichen Anträge vorzulegen. Dem Redaktionskomite ist insbesondere vorbehalten, in Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern mit einfacher Stimmenmehrheit über nachstehende Angelegenheiten Beschluß zu fassen: a) die Historiker auszuwählen, welchen es wissenschaftliche Arbeiten übertragen will, sowie die Themen und das Honorar zu bestimmen; h) Wettbewerbe für historische Arbeiten auszuschreiben und die Preise festzusetzen; c) die eingelaufenen Arbeiten zu zensurieren und über ihre Veröffentlichung zu entscheiden; (]) zu beschließen, welche Forseher zu fördern sind und in welcher Weise dies geschehen soll; et die Veranstaltung wissenschaftlicher Vorträge; f) die allfällige Herausgabe einer Zeitschrift. Die administrative und. finanzielle Durchführung der unter c), e) und f) bezeichneten Beschlüsse des Redaktionskomites obliegt dem Vorstande, vorbehaltlich der Genehmigung der Hauptversammlung. § 20. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft verfügt die letzte Hauptversammlung über das gesamte Vermögen der Gesellschaft unter Wahrung seiner Bestimmung für die im § 2 bezeichneten Zwecke. Kommt ein solcher Beschluß aus welchem Grunde immer nicht zustande, so geht das Vermögen der Gesellschaft an denjenigen Verein über, welchen die Großloge für den Öechoslovakischen Staat X. J. 0. B. B. bestimmt.