Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
- Volume
- 1903
- Issue
- 2 (1903) Heft XII
- Date
- 1903-01-01
- Page
- Seite 22 (sequence 25)
- Language
- German
- Belongs to
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22 dass Kleiderordnungen zu errichten eine vergebliche Arbeit sey.“ ״Sie hausieren, rufen ihre Waren aus und halten die Wirtshäuser besetzt vom Morgen bis in den Abend. Wir haben neulich bei dem wegen solcher Beschwerden entstandenen Tumult gesehen, was das für Folgen hat.“ Seitdem seien die Juden ״noch dreister“. Man solle ihnen die ״kleine Schacherei mit Geld und Verschmelzen der Münze“ verwehren und untersuchen, ob im Gottesdienste für die Obrigkeit gebetet wird. Der Passus über das ״Verschmelzen der Münze“ kann nicht besser illustriert werden, als durch folgenden Vorgang: Gegen die Bestimmung der Aeltesten, welche den Juden das Schmelzen des Silbers verbot, beschweren sich am 21. Jan. 1727 die ״Banco Bürger“, ״damit Banco mit genugsahmen Silber versorget werden könne“. Der Senat verwahrt sich gegen eine solche Zumutung. ״Dieses wäre nicht thunlich und könnte E. Hochw. Raht eine an sich verbotene Sache, als die Schmeltzung des Geldes nicht frey geben, sie möchten aber ja dahin stehen, dass genugsahmer Vorraht Silber zur Müntzung von anderen Orten angeschaffet werde, es koste auch was es wolle.“ Schliesslich (5. Febr.) giebt er aber doch nach und befiehlt den Vorstehern Moses Aron und Samuel Jonas, ihrer Gemeinde ״die Schmeltzung und Separierung des Silbers und Goldes, jedoch dass sie kein gemiintztes Gold darunter nehmen, frey zu lassen“. Am 20. Apr. wird ihnen nochmals streng befohlen, jene ihre Bestimmung aufzuheben. Trotz der ungünstigen Stimmung sehen die Juden sich genötigt, sich um Erweiterung ihrer Freiheiten zu bemühen. 1734 29. Dez. bemerken zu ihrem Gesuch ״Ihro Wohlw. Hrn. Lucas Corthum Lti Gedanken wegen denen Juden zu erlaubenden Freyheiten hieselbst“: man gestatte ihnen (meist gegen gewisse Abgaben) Handel mit 1. Futter, Erbsen, Linsen, Bohnen. 2. Mehlhökerei, auch Bierschank, ״dass die Juden unseres Bieres sich mehr, denn bishero, zu bedienen Ursach fänden“, Grün- und Apfelhökerei, aber nur in Kellern, nicht auf dem Markt (nicht Handel mit Holz und Torf). 3. Holländischem Kram, Nadeln, Band, Streichhölzern, Nürnberger Puppen. 4. Perücken und Knopfmacher. 5. ״Kleidersöllers (haben sie schon selbst)“. 6. Kattun, Nesseltuch, Leinwand, weissen und gefärbten Spitzen, Thee, Kaffee (״wenn das Crameramt einverstanden“). 7. Petschierstecher dürfen öffentlich auf der Strasse arbeiten. 8. Papier, Tinte, Siegelack, Bindfaden. 9. Wollenzeug, Garn, Strümpfen. 10. Spezerei, Juchten, Saffian, Kalbsleder usw. (״wenn nicht die Schuster und Lohgerber dagegen sind“). Wie wenig ihnen mit solchen Konzessionen geholfen war, zeigen zwei Eingaben um Ermässigung des Schosses Juni 1737. 1741 erklären sich die Juden ausser stände, das Lueien-