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Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde · 1900-01-01 · 2 (1900) · p. Seite 99

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Journal
Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
Volume
1900
Issue
2 (1900)
Date
1900-01-01
Page
Seite 99 (sequence 4)
Language
German
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99 — Die einzelnen Positionen einer solchen Mitgift sind wenigstens* in einem Falle in einer ״Copia“ genau angegeben. ״Schutz Jud Jakob von Edesheim, welcher seine Tochter nacher Lichtenau in das Hanauische zu Verheyrathen Willens gibt selbiger in Geld und Geldts Werth zum Heyrathsguth wie hierunter Specificirter und pflichtmässig taxirter zu sehen alss fl. kr. an Bahrem Geld.. . . . . . 700 Item ein silberner Becher ad 10 Loth .... 10 Item ein silberner Gürthel ad 12 Loth .... 12 Item ein Bett sambt Zugehör.30 Item drey Kleyder . 45 Item an Weisszeuch.30 Item dem Hochzeither zur Schenkgage ... 25 Summa Aussteuer Juden Jakobs Tochter 852 fl. Weilen nun diese Persohn aus Em. Jg! Hochstift Speyer nach Lichtenau in das Hanauische ziehen will, also hat dieselbe Gnädigster Herrschaft Vermog Ober Ambtlichen Protoeolli vom heutigen Dato nach gemachtem Anschlag an Abzugsgeld zu zahlen die Summ von 85 fl. 12 kr. welches hiermit von Ober Ambts wegen attestirt wird. Bruchsal den 25. May 1739. Hfüvstlich Speyerisch Ober-Ambt hierselbsten. S. W. Hamil. J. G. Neckermann. Grimm.“ Da das Hochstift Speyer nur etwa 25 Quadratmeilen hatte, so kamen die Fälle, dass Juden, von denen zu jener Zeit 120 Familien dort wohnten, ihre Kinder ausser Lands zu verheiraten hatten, sehr häufig vor. Aus den Jahren 1738—1743 liegen 30 vom. Kardinal und Fürstbischof Damian Hugo eigenhändig unterschriebene Quittungen über den von ihm empfangenen Zehnten des Heiratsgutes vor. Die erste, mit der auch die übrigen im ganzen übereinstimmen, lautet wörtlich: 38״ sage Dreyssig acht־ Gulden, 48 sage Viertzig acht Kreutzer zahlet uns unser Juden Schultheiss Süssell Abzugsgelder, wegen Verheurathung des Juden Henningen zu Geinsheim tochter und ein Speziesdukat Recognitionsgelder, worüber wir ihn hiermit quittiren, nicht zweifelnd, dass die abrecbnung pflicht Legal- und Verordtnungsmässig, auch wahrhaft und ohne Hindergehung geschehen sey, unter welcher Condition wir diese Quittung eigenhändig unterschrieben. Bruchsal den 13. May 1738.“

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