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Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde · 1900-01-01 · 2 (1900) · p. Seite 98

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Journal
Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
Volume
1900
Issue
2 (1900)
Date
1900-01-01
Page
Seite 98 (sequence 3)
Language
German
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98 Dieser Fürst, der Erbauer des Schlosses zu Bruchsal, eines der glänzendsten Denkmale des Rokokozeitalters, war ein tüchtiger und gewinnreicher Wirtschafter. Von seinen privaten Einnahmen, oder Schatullengeldern, war nach der Aussage seines Nachfolgers, des Fürstbischofs Franz Christoph von Hutten, ״der Judenschutz in allen seinen Formen weitaus der ergiebigste Fundus. Als er noch von Mastricht aus (1720) die Anwerbung einer 34 Mann starken Leibgarde zu Pferde betrieb, verlangte er ungesäumten Befehl an die gesamte Judenschaft im Hochstift lind im Stift Weissenburg, die nötigen Pferde nach vorgeschriebener Grösse und Alter bis Ostern oder Pfingsten nach und nach anzuschaffen.״ Nach seinem Einzuge in Bruchsal erhielt er nach seiner eigenhändig unterschriebenen Quittung vom 19. Juli 1720 ,.das ordinari Judenpräsent“ von hundert Dukaten1). Nach einetn Dekrete des damals regierenden Domkapitels vom 13. Mai 1797, in welchem aber diese frühere Bestimmung aufgehoben wurde, war ״für jeden in den Schutz neu aufgenommenen Juden von dem bei der Annähme wirklich besessenen Vermögen der vierte Teil“ zu zahlen und er musste durch einen Revers sich verbindlieh machen, ״auch von dem, was er bei dem Absterben seiner Eltern erben würde, den vierten Teil nachzutragen״ Quittungen über die Zahlung von 50 Speziesdukaten und 100 Dukaten für den erhaltenen Schutz sind noch mehrfach vorhanden. Die Juden Schutzbriefe und Neujahrsgelder betrugen z. B. im Jahre 1740 2344 Gulden. Man verstand die finanziellen Vorteile besonders bei Heiratskonsensen auszunutzen, indem ohne Garantie einer Mitgift und Vorzeigung des Originals des Heiratskontraktes keine jüdische Ehe geduldet ward. ״Was helfen uns Betteljuden im Lande״, schrieb einmal der Bischof unter ein abgelehntes Gesuch. Er verstand es aber auch noch, von den aus seinem Lande wegziehenden Juden einen hohen Zoll zu erheben. In einem von dem Kammerrate Durus vom 3. März 1744 aufgenommenen Protokolle über die seitens der Judenschaft dem Fürstbischöfe Franz Christoph von Hutten bei dessen Regierungsantritt vorgelegte Supplik führt sie in erster Linie folgende Beschwerde an: ״Der Abzug von beweglichen Güthern sey in vorigen Zeiten niemahls, sondern nur von unbeweglichen Güthern entrichtet worden und hätten Em. p. m. den Abzug von beweglichen Güthern erst vor ohngefähr 15 oder 16 Jahren eingeführt, also zwar, dass Eltern um die erlaubniss, ihre Kinder ausser Landts verheyrathen zu dürfen, bei Em. unterthänigst Suppliciren und v״br dem dazu erhaltenen Consens nebst dem Abzug ad 10 Procento einen Dukat in Spezie zahlen, sodann die Mitgift auf das allergenaues ♦;כ aydlich erhärten müssen.״ D 1 Dukaten 4 Gulden 15 Kreuzer. 1 Guldeii 1,70 Mark

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