Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 29 (1926)
- Issue
- Heft 1
- Date
- 1926-01-01
- Page
- Seite 597 (sequence 59)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/2638044-2638109-2638110--3189-2641401- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
THEATER UND TANZ IN DEN ITALIENISCHEN GHETTIS 597 mit Einverständnis der Vorsteher des Ghetto, der ,Cappi del Ghetto', abgehalten werden; diese übernehmen jedoch unter Strafe von fünfzig ,Ongari' die Verantwortung dafür, daß kein Christ an den genannten Festlichkeiten teilnehmen werde, zumal solche Unterhaltungen ausschließlich für Juden bestimmt seien (tali divertimenti siano per essi Ebrei tantum ad esclusione di qualunque Cattolico)." Daraufhin erklärten die Vorsteher, sie hätten gegen die Festlichkeiten, die seit jeher Sitte seien, nichts einzuwenden, könnten jedoch die von ihnen verlangte Verantwortung keinesfalls übernehmen. Wie sollten sie es auch? Würden sie dann die Tatsachen nicht vor unangenehme Beschlüsse stellen, wie zum Beispiel die Notwendigkeit, vor „Persönlichkeiten" wie „cavalieri" und „uffiziali" die Türe zu schließen? . . . Sie, die Vorsteher, würden nicht ermangeln, dem Wächter strengstens zu verbieten, Fremden den Einlaß ins Ghetto zu gewähren; sie könnten überdies in jener Nacht die Wacht am Ghettotor einem militärischen Wächter anvertrauen, allein Gewähr leisten, daß kein Christ an den Belustigungen teilnehmen werde, könnten sie nicht. Bezeichnend ist die Antwort der Polizeibehörde: Die „nobiltä" und „Uffiziali" sind ohne weiteres berechtigt, an solchen Festlichkeiten, und sei es auch im Ghetto, teilzunehmen; ausgeschlossen bleiben nur Menschen „niedrigen Ranges", die „Plebejer". . . . Am 14. März konnte die von der Jugend so heiß ersehnte öffentliche Ankündigung der Komödie und des Tanzfestes erfolgen. Der Ton der Verkündigung ist feierlich, bitter ernst: „Mit Einverständnis der Religionsweiser gestatten die Herren Parnassim den Purimball. Jünglinge und Jungfrauen werden miteinander tanzen dürfen9), verheiratete Frauen nur mit ihren Männern, Brüdern oder Schwägern. Die Übertretung dieser Vorschriften hat die Lieferung von zwanzig Pfund Wachs für den Tempelgebrauch, aber auch andere schwerere Maßnahmen zur Folge10). — Am 15. März erteilte auch Graf Ferdinand Attems die Erlaubnis, außer der am Sabbat iiTiE» tum. it m* r. kitta,-« \ <*«*u,l"fc, „«UV, # AWVtV Jüdische Theaterzettel zu gebenden Komödie, am Sonntag einen Ball im Hause Morpurgo abzuhalten11). Einem Index handschriftlicher Urkunden entnehmen wir noch folgende Daten: Aus dem Jahre 1824 (19, I) datiert ein „Circular-Beschluß" Franz' I., in dem die Abhaltung von Tanzfesten am „Nicht¬ Fasching" verboten wird. Unter dem 6. Februar 1827 liegt eine Einladung der „uffiziali del corpo civico" zu dem im Theater abzuhaltenden Tanzfest vor. Am Purim im Jahr 1838 wurde im Hause Senigaglia „unbefugter Weise" ein Tanzfest abgehalten. In Görz wird die von den Juden bekundete Lebensfreude durch Beschlüsse seitens der Behörde eingedämmt. Anders war es in Siena. Über die daselbst herrschenden Umstände belehren uns einige im Archiv der dortigen jüdischen Gemeinde befindlichen Urkunden. In diesen Schriftstücken, von denen ich vor ungefähr fünfzehn Jahren einiges abschrieb, wird so manches über das Schauspiel im Ghetto mitgeteilt. Ein undatiertes