Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 16 (1913)
- Issue
- 3 (1913)
- Date
- 1913-01-01
- Page
- Seite 21 (sequence 23)
- Language
- German
- Belongs to
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— 21 — führende Ober- und Untergewehr abzunemmen, sondern vielmehr allen befördersamen Willen zu bezeigen, auch das sonsten ein und anderer Orten zu entrichten habende Schutz- oder Schätzung-, dann Abfahrt-Geld- oder wie es Nammen haben möge, nachzusehen, und Ihne also ohne dessen Entrichtung passiren, auch so lang es ihme nöthig aller Orten aufhalten zu lassen. Unsern Hofraths-Präsidenten, vice-Präsidenten, Stadthaltern, vicedomen, Kanzlern und Renntmeistern, item Pflegern, Kastnern, und all Unsern übrigen Gerichts-, Zohl- und Accis-beamten, auch Innsassen und Unterthanen aber befehlen Wir hiemit gnädigst, Ihme Unsern Hof- und Kammer- Agenten nicht nur keinen Einhalt zu erzeigen, sondern auch deme als Unsern würklichen Hof- und Kammer-Agenten zu erkennen und zu ernennen, nicht weniger selben, oder diejenige, so dieses Patent von seinetwegen vorweisen werden, mit den bey sich habenden leuthen, dann zu sein: und der seinigen Sicherheit führenden Gewehr in Unsern Landen, sonderbar in Unseren Haupt- und Residenz-Stadt München, wo er das mehrere zu negotieren hat, bey Vermeidung Unserer Ungnade, uriaufhaltlich dann sonsten aller Orten'zu Wasser und zu Lande, sicher, und ungehindert, auch Schutz, und Leibdann Abfahrt-Geldfrey pass: und depassieren, auch solang Ihme nothwendig, samt seinen bey sich habenden Leuthen aufhalten, und negotieren zu lassen, folgbar Ihme in all anderweg beförderlich an Hände zu gehen, sohin iedesmal zu schützen und zu schiermen. Gleichwie Uns nun von den Auswärtigen, besonder von dennen des heil. Römischen Reichs Städten Augsburg, Nürnberg, und Reg'ensburg, als in welchen drey Städten ersagt Unser Hof- und Kammer-Agent bisweilen Unsere gnädigste befehle zu vollziehen hat, ein besonderes gnädigstes Gefahlen zugeht, also werden Wir auch in begebenden Fall gegen ieden Stands-Gebühr solches in anderweg zu erwiedern unvergessen seyn. Die Unserigen aber vollziechen hieran Unsern gnädigsten Willen und Befehl, zu dessen Urkhund haben Wir gegenwärtiges Patent und Freypassbrief eigenhändig unterzeichnet, und Unser grösseres geheimes Kanzley Secret. anzuhangen gnädigst befohlen. Gegeben in Unserer Haubt- und Residenz-Stadt München den zwölften Monats Tag Julius in Ein Tausend Sieben Hundert Neun und Siebentzigsten Jahr. Carl Theodor. Ab. von Weildmayr. Ad Mandatum Serenissimi Domini Electoris ppium. c) Schutzbrief, (Exoffo). Anno (1831). Kraft welchen (Jakob Schnürmacher, 32) Jahr alt, von (Eisenstadt) gebürtig, als Schutzjud dieser Herrschaft (Eisenstadt) anerkannt wird,