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Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde · 1913-01-01 · 2 (1913) · p. Seite 23

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Journal
Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
Volume
16 (1913)
Issue
2 (1913)
Date
1913-01-01
Page
Seite 23 (sequence 25)
Language
German
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— 23 — Abraham Politzer in Brünn seine Zuflucht (12. Februar 1783). 4. Die Annahme deutscher Namen. (13. Juli 1787.) Vom 1. Januar 1788 an hat jeder Hausvater für seine Familie, der Vormund für seine Waisen und eine jede ledige, weder in der väterlichen Gewalt noch unter einer Vormundschaft oder Kuratel stehende Mannsperson einen bestimmten Geschlechtsnamen zu führen, das weibliche Geschlecht im ledigen Stande den Geschlechtsnamen ihres Vaters, verheiratet den ihres Mannes anzunehmen. Alle ohne Ausnahme müssen einen deutschen Vornamen tragen. Deutsche Matriken sind anzulegen. Bei der Konskription 1788 sind, da das erste Mal die neuen Namen eingetragen werden, auch die alten hinzuzufügen. 5. Gegen das Hausieren der Juden. Graz, den 20. Oktober 1784. Vom k. k. Gubernium in Inner-Oesterreich. Die Juden missbrauchen die kais. Erlaubnis vom 9. September 1783, alle Jahrmärkte zu besuchen. Sie hausieren, kaufen altes Silber u. a. ein. Darauf ist wachsam zu achten! 6. Das Judenamt. (30. Oktober 1790 für Nieder-Oesterreich.) Zu besserer Handhabung des Patentes vom 2. Januar 1782 und besonders mit Rücksicht auf die fremden, Wien besuchenden Juden. 1. Wer sich in Wien schon seit längerer Zeit unbefugt aufhält, dem wird gegen eine verhältnismässige Schutzsteuer die Toleranz erteilt oder der Aufenthalt gestattet, wenn er sich über einen Nahrungsstand und ein dazu hinreichendes Vermögen von 8—10 000 Gulden, oder einen anderen triftigen Aufenthaltsgrund ausweisen kann. Alle anderen haben sich bei Strafe, auch für den Aufenthaltsgeber, bis Georgi 1791 zu entfernen. Wer von erbländischen Untertanen über diese Frist hinaus geltende Gründe nachweist, kann gegen Empfang einer Lizenz mit Familie und Dienstleuten nach Bedürfnis bleiben, die ausländischen ohne diesen Anhang. 2. In Zukunft werden in Wien nur vier galizische Makler geduldet. Diese werden nach Vorschlag der angeseheneren Tolerierten vom Judenkommissar gegen eine angemessene SchtUtzsteuer mit einer Toleranz immer nur auf ein Jahr versehen. 3. Allen nicht-Wiener Juden sind an den Linien die Pässe abzunehmen und beim Judenkommissar nebst Passierzettel zu erheben. Die von der geringen Klasse dürfen die Aufenthaltspassierung nur auf 14 Tage erhalten; die „vermöglicheren und ansehnlicheren4' aber sind bei der Ankunft über die Dauer ihres

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