Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 14 (1911)
- Issue
- Heft 2
- Date
- 1911-01-01
- Page
- Seite 86 (sequence 38)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 98% known words query
- IRI
…/2638044-2638094-2638096--1123-2640971- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
— 86 — Achtung, was gelehrt wird; nur derjenige darf antworten oder aufsagen, welchen der Lehrer fragt Kann aber der gefragte Schüler nicht antworten, so ist es demjenigen, der es besser weiß, erlaubt, durch ein Zeichen mit der Hand anzuzeigen, daß er es weiß; jedoch darf er ohne Erlaubnis des Lehrers nicht sprechen. 11. Das Herumlaufen in der Schule, das Schwänken und Tändeln mit Händen und Füßen, das Essen, das Hinauslaufen zum Trinken während des Unterrichts ist scharf verboten. Ist jemand genötigt, während der Schulzeit herauszugehen, so kann er, wofern er keinen Mißbrauch davon macht, die Erlaubnis dazu von seinem Lehrer in der Zwischenzeit, nicht aber während der Lektionen selbst, erhalten. 12. Es ist jedem Vater, sowie auch jedem Fremden unverwehrt, die Schule zu besuchen, jedoch darf Niemand, ohne Ausnahme, weder die Schüler noch die Lehrer durch Fragen, oder sonst durch Anreden in ihrem Unterrichte stören; noch weniger kann es gestattet werden, daß die Besuchenden sich in der Schule unterreden oder durch lautes Sprechen Unordnungen anrichten; sondern es wird vielmehr einem jeden ein stilles, sittsames Verhalten anempfohlen, weil man sonst genötigt sein würde,, die Schule während der Lektionen zu verschließen. Auch die Schüler sollen bei Erscheinung ihrer Eltern oder sonst irgend eines Fremden nicht umsehen, sondern desto aufmerksamer und sittsamer sein. 13. Kein Schüler darf dem anderen seine natürlichen oder begangenen Fehler, sowie in der Schule erhaltene Strafe vorwerfen, sie weder zu Hause noch öffentlich erzählen. 14. Kein Schüler soll seine eigenen, noch seiner Mitschüler Bücher und Sachen verunreinigen oder beschädigen; am wenigsten aber darf sich einer des andern Sachen bedienen, auch dürfen sie sich nicht miteinander zanken, raufen und schlagen; besonders ist das so unanständige und entehrende Schimpfen und Fluchen aufs Strengste untersagt und wird scharf geahndet werden. 15. Man erwartet von jedem Vater, daß er seine Söhne nicht nur zu einem höflichen und bescheidenen Betragen ernstlich anhalten, sondern ihnen auch alle ungebührende Redensarten als:. Schimpfen, Fluchen und Schwören gänzlich untersagen; sowie auch selbige zu einem reinen und guten Ausdrucke im Sprechen gewöhnen werde. 16. Sollten von den Eitern oder sonst von jemanden Beschwerden oder Anklagen wegen irgend eines Schülers gemacht werden, so kann solches nicht während der Lektionen geschehen, sondern es wird außer den Lehr stunden den Vorstehern der Schule oder den Lehrern schriftlich oder mündlich angezeigt, welche die begangenen Vergehungen nach vorgeschriebener Methode bestrafen* werden. 17. Mutwillige Verbrechen der Schüler werden auf folgende Art bestraft werden, nämlich: man wird erstlich den Schüler durch