Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 1924-1925
- Issue
- Jahrbuch (1924-1925)
- Date
- 1924-01-01
- Page
- Seite 609 (sequence 635)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Flesch, Der Pinax von Austerlitz. 609 sub Dato 24. Dezember vorigen Jahres obrigkeitlich eingesetzte Gemeinde, jedoch in den Individuis an ihrer Ehre und guter „Leimunth" „un beschadit", für dies Mahl als nicht geschehen angesehen. Mithin die Austerlitzer Judenschaft alsofort zu einer neuen freyen Polyceimäßigen gemein Wahl schreiten und das Wahl Schema unter der Unterschrift der Wähler und des Rabbiners und Schamis1) zur obrigkeitlichen Confirmation Einschicken sollen. Wien, d. 10. Jennar 781. Kaunitz Ritberg2). 295 b h. Wegen des Vergehens, welches in unserer Gemeinde gehört wurde! Es ist bereits vor einigen Wochen darüber verhandelt und im Einvernehmen mit dem Rabbiner beschlossen worden, daß der Bräutigam Hirsch Löb, Sohn des Moscheh Bus, auf der obersten Stufe der Synagoge, „nämlich im obern Sidlu, neben seinem Vater, nicht sitzen darf. Sein Vater hat sich zu jener Zeit geweigert, dadurch kam es zu Streitigkeiten in der Synagoge und zur Mißachtung der Thorarolle, Gott verzeihe uns, ja er hat sogar seinen Mund zum Bösen geöffnet, so daß es zu Schand und Spott war. Um aber dergleichen Ärgerniß erregende Vorkommnisse in der Synagoge zu vermeiden und zu verhüten, wurde von den unterzeichneten Gemeindevorstehern am heutigen Tage beschlossen, daß es jedem einzelnen Mitgliede des Vorstandes obliegt, dahin zu wirken, daß von jetzt an und weiter der Genannte es nicht wagen dürfe, sich auf den Platz seines Vaters im Gotteshause zu stellen, weder an Sabbat und Feiertagen noch auch an Werktagen. Es ist ihm. gestattet das Gotteshaus zu besuchen und auf dem Platze zu stehen, auf welchem er an den Werktagen steht, das ist auf „dem hintersten Sidlu, in der Nähe des Feisch (= Phöbus) pH23) (= ben R. Koppel), aber auf keinem andern Sitz. Sollte er sich wieder erfrechen, so wie es am letzten Sabbat geschehen, so sollen ihm gegenüber alle Verfolgungen am Platze sein, bis er seinen Kopf neigt gleich dem Schilfrohre 1) Der Schamis (= Schammasch) war der Gemeindebeglaubigte, der den Wahlakt unterzeichnen mußte. 2) Kaunitz Ritberg der Besitzer der Austerlitzer Gutsherrschaft, die sogenannte Gutsobrigkeit. 3) Aus dieser Zusammenziehung sind die Namen „Brock", „Brück44 und „Brick44 entstanden. Grunwald, Jahrb. f. jüd. Volksk. II. 39