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Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde · 1924-01-01 · Jahrbuch (1924-1925) · p. Seite 577

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Journal
Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
Volume
1924-1925
Issue
Jahrbuch (1924-1925)
Date
1924-01-01
Page
Seite 577 (sequence 602)
Language
German
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Flesch, Der Pinax von Austerlitz. 577 1735 auferlegt. Carl VI. hatte mit dem Rescripte vom 25. September 17261) die Judenehen eingeschränkt. Jene Judenfamilien, die nur Töchter zählen, seien als extinkt zu betrachten aus jeder Familie durfte nur ein einziger Sohn heiraten. Diese Bestimmung erfuhr, wie aus dem Gemeindebuche von Austerlitz ersichtlich, noch unter Carl VI. im Jahre 1735 eine Milderung. Rücksichtlich dieser Steuer wurde folgender Gemeindebeschluß gefaßt: S. 123b h. „Heute Donnerstag, 21. Elul 495 ( 8. September 1735), haben sich die 7 p'J? (=nhr\p npp)2) und die 23 Höchstbesteuerten der Gemeinde zusammengefunden und wegen des Bedarfes für die Petenten beschlossen. Nachdem unser Herr der Kaiser ITT Gnade geübt und auch den zweitgeborenen (d. h. nachgeborenen) Söhnen unseres Volkes erlaubt eine Ehe einzugehen und auf unsere Gemeinde ein Anteil von 350 fl. rheinisch fällt, so finden wir uns veranlaßt, diesen Beitrag successive einzuheben. Zunächst muß jedes Gemeindemitglied im Jahre 495 von jedem Anlage-Gulden, den die Schätzer ihm auflegen, 5 Pehm3) für die Ausgabe der „Petenten" beisteuern. Weiters wurde beschlossen, daß alle zweitgeborenen Söhne die „zu gutem Glücke44 (tö'Tö^) in unserer Gemeinde innerhalb dreier Jahre heiraten, von je 100 Gulden Mitgift 8 fl. rheinisch vor der Trauung zu erlegen haben. Dahingegen ist er in diesem Anlagejahre von der Zahlung der 5 Pehm pr. Steuergulden befreit, ob er am Anfange oder am Ende des Steuerjahres heiratet. Erst im folgenden Anlag-Jahre ist er zur Bezahlung der 5 Pehm pr. Gulden verpflichtet. Die erstgeborenen Söhne aber haben von je 100 fl. Mitgift 2 fl. zu erlegen. Desgleichen sind auch diese von der Bezahlung der 5 Pehm bis zum nächsten Anlag-Jahre befreit. 1) S. Christian d'Elvert, Zur Geschichte der Juden in Mähren und Österr.-Schlesien, S. 176. 2) S. G. Wolf, Die alten Statuten etc. S. 148, §7. „Gemeinden, die zu der Landes-Anlag nur 1 y2 contribuiren, sollen nicht mehr denn 7 ihrer Gemeinde-Vorsteher machen können; als nämlich: Ein Judenrichter, zwei Geschworene, und vier Ausschußmänner." 3) dpps Behm Böhm böhmischer Groschen 3 Kreuzer oder ein Dreier, ]j?5s>*oJt iyeM»rpa böhmischer Groschen. Später (nach 1812) war ein Silbergroschen 5 Kreuzer Konventionsmünze. Grtmwald, Jahrb. f. jüd. Volksk. II. 37

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