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Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde · 1924-01-01 · Jahrbuch (1924-1925) · p. Seite 562

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Journal
Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
Volume
1924-1925
Issue
Jahrbuch (1924-1925)
Date
1924-01-01
Page
Seite 562 (sequence 586)
Language
German
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562 G-runwald, Mattersdorf. Dreizehntens: Von entfremdeten und gestohlenen Sachen sollen sie nichts kaufen oder darauf leihen, sondern vielmehr, wenn ihnen etwas Verdächtiges zum Kauf oder Verkauf angetragen werde, solle darüber also gleich dem Verwalteramte die Anzeige gemacht werden; So anhero im Fall einer oder der andere Jud ein entfremdetes Gut vor der in der Sinagog nach dem bishero beachteten Gebrauch geschehener Verkündigung unwissentlich, dass es gestohlen seye, erkaufet und der Diebstahl für richtig befunden würde, hat solches dem Eigenthümer ohnentgeltlich zurückzustellen und seine Schadloshaltung sodann an den Verkäufer zu suchen; kauffet er es aber nach der Verkündigung oder auch vorhero, jedoch von verdächtigen Leuten oder gar wissentlich, dass es gestohlen sei, wird der Käufer nebst der ohnentgeltlichen Zurückstellung dem Criminalgericht unterliegen. Vierzehntens: Die Gässen, Höfe und Wohnungen sollen sie jederzeit sauber und reinhalten, widrigens so oft diese Verordnung nicht beobachtet werden wird, hat der hieran Schuldtragende jedesmahl zwei Pfund Pfeffer oder 1 Gulden 30 Kreuzer zu Strafe der Herrschaft zu erlegen. Fünf zehntens: Ihre Kinder sollen sie ohne Vorwissen Unseres Amtes weder aus, weder in der Herrschaft verheirathen. Im Falle sich aber ein oder anderer aus unserem Schutz anderwärts hinbegeben wollte, solle Uns von einem Reichen 10 Reichsthaler, von einem Mittleren 5 Reichsthaler und von einem Armen 3 Reichsthaler bezahlet werden. Sechzehntens: Im Falle sich, welches Gott verhüten wolle, bei Unseren oder anderen Gebäuden eine Feuersbrunst ereignen möchte, sollen sie zur Löschung und Rettung alle Beihilfe leisten, in ihren Häusern selbst aber auch auf das Feuer bei Ersetzung des Schadens gute Absicht tragen, und bei Strafe ihre Rauchfänge alle 4 Wochen kehren lassen. Sollte aber bei vorschriftmäßiger Feuerbeschau eine Nachlässigkeit befunden werden, so sollen selbe jedesmal eine Strafe von 1 Gulden, welche in unsere Rentkasse zu kommen hat, unterliegen. Siebzehntens: Wenn sie Pferd oder anderes Vieh halten wollen, kann solches auf der alldasigen Weide gehalten werden, jedoch hat sich die Judengemeinde hierinfalls mit der Christengemeinde allda zu vergleichen. Achtzehntens: Wenn ein oder der andere Jude in der Gemeinde, er seye jung oder alt mit Todt abgehet, damit man von der Beschaffenheit der Krankheit Wissenschaft haben möge, solle sowohl hie von, als auch wenn einer Hochzeit haltet, unserem Amte die Anzeige gemacht, bei Unterlassung dessen aber, sowohl im ersten als letzten Fall jedesmahl 5 Gulden zu Strafe in unser Rentamt erleget werden. Neunzehntens: Solle "ohne Unseren oder Unseres Amtes Fürwissen und Erlaubnis kein fremder Jud in die Gemeinde an und aufgenommen werden, diejenigen aber, denen sich unter ihnen niederzulassen gestattet werden wird, sollen Uns jeder für Schutzgeld jährlich 6 Gulden, dann

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