Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 1924-1925
- Issue
- Jahrbuch (1924-1925)
- Date
- 1924-01-01
- Page
- Seite 561 (sequence 585)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 90% known words query
- IRI
…/2638044-2638085-2638086--3062-2640436- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Grunwald, Mattersdorf. 561 zwar dieses mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass sie Juden wie bishero das Rindfleisch nur für die Juden alleinig, das kleine Vieh aber für Juden und, Christen in ihren zwei unter einem Dache befindlichen Fleischbänken aushacken können; was jedoch das grosse Vieh anbelanget, so sollen selbe wechselseitig und ein verständig mit denen Christen Fleischhackern dasselbe in der Christenbank schlachten, das Kaschafleisch vom vordem Teil bestehend in ihrer Bank für die Juden aushacken, der hintere Teil und was nicht Kascha wird, hat in der Christen- Fleischbank zu verbleiben und muss daselbst durch die Christen-Fleischhackers ausgehacket werden. Das kleine Vieh aber können dieselben uneingeschränkt schachten und auch denen Christen verkaufen, jedoch aber wird auch dieserwegen vorbehalten, dass sie nicht mehr Gaise oder Schafvieh als sie zu ihrer Nothdurf t brauchen halten und somit weder der Herrschaft, weder den Unterthanen an ihren Feldern einigen Schaden bei dessen Ersetzung verursachen sollen, gleichen wie wir aber im übrigen Zehntens: Obbesagte Judengemeinde von allen anderen Anlagen und Roboten wie auch Miliz-Einquartierung, ausser jenen Fällen, wenn durch Se. Majestät oder durch das Land auf gesamte Judenschaft ein Anschlag gemacht würde und ausserordentliche Umstände die Einquartierung erforderten, befreit haben wollen. So eben Eilftens: Haben wir uns Kraft unseren grundherrlichen Rechten hiemit auch vorbehalten wollen, dass wenn sich unter ihnen Juden einige Rauf- oder andere Händel, es mögen dieselben sein, wie sie wollen, ergeben sollten, solche zwar nach jüdischen Ceremonien abgehöret und die Schuldigen bestrafet werden, nichtsdestoweniger aber denen durch den jüdischen Spruch beschwert zu sein vermeinenden ihr Rekurs zu der Herrschaft in Salvo verbleiben, und von denen bei der Gemeinde einkommenden Strafgeldern mit Anzeigung des Verbrechens zwei drittheil zur herrschaftlichen Rentkassa und ein drittheil der Gemeinde zufallen soll. Wofern aber der gleichen Geldstrafen der Herrschaft nicht angezeiget oder einige strafmäßige Handlungen mit Stillschweigen übergangen würden, solle die Gemeinde selbsten hierwegen eine nach Gutbefinden unserer Beamten zu bestimmende Geldstrafe zu erlegen haben. Hat ein Christ wider einen Juden eine Klage, soll eine solche ebenfalls erstlichen bei dem Judengericht angebracht und erst im weitern sodann, wann der Kläger mit den jüdischen Spruch nicht zufrieden, in den Amt angezeigt werden. Die wider Christen klagende Juden dahingegen haben ihr Gesuch jederzeit bei dem betreffenden Christengericht anzubringen. Zwölftens: Falls einer oder der andere unter ihnen zu viel Schulden machte, solle es bei unsern Rentamte zeitlich angedeutet werden, damit unsere Unterthanen oder andere treuherzige Gläubiger nicht in Schaden kommen mögen, vom gesetzwidrigen hohen Interesse haben sich dieselben bei Verlust ihrer Capitalien und Pfändern zu enthalten. Grunwald, Jahrb. f. jüd. Volksk. II. 36