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Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde · 1924-01-01 · Jahrbuch (1924-1925) · p. Seite 560

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Journal
Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
Volume
1924-1925
Issue
Jahrbuch (1924-1925)
Date
1924-01-01
Page
Seite 560 (sequence 583)
Language
German
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560 Grunwald, Mattersdorf. Goldschmiedt zu halten, jedoch in Betreff des letzteren mit dem Vorbehalt, dass der Goldschmiedt ohne herrschaftlichen Vorwissen weder Gold weder Silber unter schwerer Strafe zu schmelzen sich nicht unterfangen solle, damit nicht etwa hiedurch ein entfremdetes Gut verheimlicht werde. Fünftens: Solle gedachter Gemeinde unverwehrt sein, sowohl zu ihrer Nothdurft, als auch zur Verkaufung unter denen Bauern Kaschawein zu machen, solchen nichtdestoweniger aber sowohl in Judenhäusern, als über die Gassen halbweis unter die Christen auszuschenken wird bei Gontrabandierung des ganzen angezapften Fassweines, oder von welchen einer herausgehoben worden, verboten, dahingegen aber wird denenselben Branntwein zu brennen und sowohl denen Christen als auch Juden auszuschänken freistehend. Sechstens: Um gedachter Judengemeinde unsere fürstliche Gnade desto mehr zu bezeugen, verordnen und verwilligen wir hiemit, das gedachte Gemeinde und alle derselben einverleibte Partheien, in gedacht unseren Markt Mattersdorf von aller Mauthzahlung befreiet sein sollen wo ferne aber ein oder anderer eines fremden Juden Waaren auf seinen Nahmen bei der Mauth der Befreiung halber vorbei zu führen sich unterfangen sollte, wird dieser von Unseren vorgesetzten Beamten zu bestrafen seyn, weswegen Wir uns aber Siebtens: Hiemit ausdrücklich vorbehalten haben wollen, dasz obbenannte Mattersdorfer Judengemeinde für den ihr vorbemeltermassen zugesicherten Schutz und sonstige derselben in vorhergehenden Punckten zugestandenen Rechten und Freiheiten vom lten Jänner Eintausend achthundert anfangend, diejenige, welche eigenthümliche Häuser besitzen, und zwar jeder Besitzer Uns von seinem Haus oder Hausantheil für Schutz und Gaben jährlich zehn Gulden, nämlich als Hausgäbe vier Gulden, an Schutzgeld sechs Gulden, an Mondurgeld aber vierzig Kreuzer zu erlegen schuldig sein solle. Die Innwohner aber, so nämlich keine Häuser besitzen, mit Ausnahme jedoch und Befreiung des Rabieners, Schull- und Gemeindedieners, wie auch des Schachters, jährlichen sechs Gulden Schutzgeld und vierzig Kreuzer Mondurgeld, die Witwen dahingegen an Schutz und Mondurgeld nur die Hälfte abzureichen und den dieswärtigen Betrag von x/4 zu 1/i Jahr zu entrichten haben sollen, nicht minder Achtens: Hat besagte Judengemeinde Mattersdorf für die ihr ferners beibelassene Duuk, Schull- und Sinagog jährlichen 18 Gulden, für den neuen Freudhof aber nach dem ohnehin anno 1769 errichteten Kontrakt 6 Gulden zu entrichten. Neuntens: Wollen Wir besagter Gemeinde auch gnädigst zugestehen unter sich Kaschafleisch auszuhacken und sich allenfalls einen Fleischhacker halten zu können, als reservieren Wir uns hiemit per Expressum, dass sie Uns für die ihnen hierinfalls überlassene herrschaftliche Gerechtigkeit jährlichen 50 Gulden zu bezahlen haben sollen, und

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