Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 1924-1925
- Issue
- Jahrbuch (1924-1925)
- Date
- 1924-01-01
- Page
- Seite 559 (sequence 582)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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G-runwald, Mattersdorf. 559 adelichen hungarischen Leibgarde Premier-Lieutenant, und der löblich: Oedenburger Gespanschaft Erbobergespan, Urkunden und bekennen hiemit vor Jedermann, wie das zuvor annoch unterm 2ten Jänner 1694 von den hochgeborenen Fürsten weiland Paulo Esterhazy, des Königreich Ungarn Palatino, Unserer Mattersdorf er Judengemeinde auf derselben unterthänigstes Anlangen zu ihrer besseren Aufnahme und Fortkommen ein, denen dermaligen Zeiten und Umständen angemessener Schutzbrief ausgefertigt worden seye, dieweilen nichts destoweniger aber einige in demselben enthaltene Puncten in gegenwärtigen Zeitumständen nicht mehr anwendbar sind, von anderen dahingegen mittlerweile von Selbsten abgegangen worden; als haben Wir bei Antrettung Unseres Majorates statt der von obbesagter Mattersdorf er Judengemeinde gebettener Bestättigung des vorerwähnten Gontraktes resp. Schutzbriefes vom 2. Jäner 1694 Uns hiemit gegenwärtigen neuen Schutzbrief denenselben zu ertheilen gnädigst entschlossen. Erstens: Versprechen und geloben Wir obbesagter Mattersdorf er Judengemeinde hiemit auf das feierlichste, dass Wir dieselbe, und alle derselben einverleibte Partheien auch weitershin in Unserm Schutz und Protektion gnädigst erhalten wollen, und verleihen zugleich denenselben hiemit die Freiheit, womit sie nicht nur auf besagt Unsern Mattersdorfer Grund, sondern auch in allen Unsern übrigen Herrschaften und Ortschaften mit allerlei Handl, es möge derselbe Namen haben wie er wolle, als mit Ellen, Gewicht, Maass und Scheer, insoweit nämlich ihnen die Ausübung sothanes Handels bishero zugelassen worden, auch künftig ihr Fortkommen und Unterhalt, jedoch ohne Nachtheil der Herrschaft ungestört mögen suchen können. Ferners: Zweitens: Ertheilen Wir gedachter Gemeinde aus unserer grundherrlichen Macht hiemit die Freiheit, womit sie unter sich nach der bisherigen Gewohnheit einen Richter und Bürgers erwählen mögen, jedoch dergestalten, dass der neuerwählte Richter und Bürgers sodann dem Verwalteramt vorgestellet, und von denselben bestätiget, wie auch die Resignierung zu seiner Zeit ebenfalls bei dem Amte abgeleget werden solle, wo sodann alle und jede von der Gemeinde dem neu erwählten und bestätigten Gericht allen gebührenden Gehorsam bei unausbleiblicher Strafe zu leisten haben werden. Nicht minder Drittens: Wird gedachter Gemeinde hiemit auch zugestanden, dass sie alle ihre jüdische Geremonien nach den bisherigen Gebrauch ausüben, sich eine Sinagog, Freudhof und Duuk1) halten, somit auch sich einen Rabiener, Gemein- und Schulldiener, Schachter, Schullsinger und Todtengräber aufnehmen möge. Viertens: Wollen Wir gedachter Judengemeinde hiemit gnädigst zulassen, unter sich vier Schneider und jedem derenselben einen Gesellen, somit auch a Proportione ihrer übrigen Nothdurft einige Schuster, Kürschner, Schnürmacher und Barbierer, wie dann auch Doctor und 1) Rit. Tauchbad.