Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 1924-1925
- Issue
- Jahrbuch (1924-1925)
- Date
- 1924-01-01
- Page
- Seite 525 (sequence 547)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Grunwald, Mattersdorf. 525 den jährlich zur Gemeinde beisteuern und bis Roschehodesch Adar alle restlichen Schulden tilgen solle. Unterschr.: David Abraham, Sohn des Zebi, Notar der Gemeinde M. Vielleicht bezieht sich auf denselben Gegenstand: Fol. 4. Sonntag, 15. Kislev 5471 (1710). Vorsteher Mose hat „richtig gemacht" sowohl die Abgabe an den Fürsten als auch die Schätzungen nach allem, was der Mund reden und das Herz denken kann, sowohl Tatz als Briefelgeld, alles am genannten Datum „vercheschbent (verrechnet)" zum Zeugnis . .. Unterschriften. Fol, 37. In Angelegenheit des Bräuhausstreites waren in Minkedorf (Münchdorf?) 1724 erschienen Mose aus Lemberg und Zebi Hirsch, Rabbiner von Trebitsch1). Eine andere Verhandlung leitet R. Wolf Jafe aus Eisenstadt (Eis. Grabschr. S. 37; Bergl, Juden in Ungarn, S. 67 [Wolf Schlesinger]). Hierbei wird ein Urteil des Leipniker Rabbiners zitiert. Als dritter, durch den die Vertreter der beiden prozessierenden Parteien sich zu einem, Richterkollegium, ergänzen sollen, kommt der Rabbiner von Kremsier oder der von Holleschau oder der von Brod in Betracht. F. 37. Mose Breuer beruft sich auf das schon von seinen Ahnen erworbene Recht auf den ganzen freien Verschleiß. Er beruft sich auf eine Entscheidimg, die Lippmann, Rabbiner von Preßburg2), in Vertretung Simson Wertheimers, zu seinen Gunsten gefällt hat. j Der Gemeinde war nämlich am 11. Kislew 455 ( 1794) von ihm das Recht eingeräumt worden, zum Leinkaufen Bier von auswärts zu bringen, da Breuer sich weigerte, das Bier im Eimer zu anderwärts üblichen Preisen zum Leinkaufen abzugeben. 1) Gegen Breuer entscheidet auch Juda Berlin in Eisenstadt, Sohn des Mord. Mokhiach (Weiß 1. c. 1 u. 30), Vater des David B. (Grunwald, Hamburgs deutsche Juden 83.) 2) Aus Wien, vgl. Weiß, Abne beth hajocer 26b.