Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 1924-1925
- Issue
- Jahrbuch (1924-1925)
- Date
- 1924-01-01
- Page
- Seite 514 (sequence 536)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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514 Grunwald, Mattersdorf. aufgerufen an Sabbat und Festtag, auch nicht als Acharon, zu den 10 Geboten oder der Haftara am 1. Tage Schabuoth noch zur Schira. (Jene Einschränkung der Rabbinerbefugnis wird damit begründet, daß es damit so in den meisten Gemeinden gehalten werde. Man wolle dem Vorstand dadurch Ehre erweisen. Die Berufung auf Maimonides ist mit Recht eingeschränkt als „ein gewisser Anhalt".) 16. Nach Übereinkommen aller Ortsansässigen wird Rabbiner, Vorbeter und Schammasch das Wohnrecht verliehen, außerdem 2 Kindern des Rabbiners und je einem des Vorbeters und des Schammasch. Allerdings muß der betreffende Beamte nach Aufnahme seines Kindes in den Gemeindeverband noch 12 Monate hier beamtet bleiben. Sonst erlischt das Recht seines Kindes. 17. Die Honorare für die Gemeindebeamten bei Hochzeiten und anderen Gelegenheiten. (An dem früheren Anrecht des Vorbeters auf gewisse Zuwendungen soll aber nicht gerüttelt, und zu seiner Bezahlung jeder Zensit nach Maßgabe seiner Steuerleistung herangezogen werden.) 18. Jeder hüte sich, durch Überschreitung seiner Befugnisse das kostbare Gut des Bestandes der Gemeinde zu gefährden oder die Wohnung eines anderen zu mieten oder ohne Einwilligung des Gemeindevorstandes sich hier niederzulassen. 19. Waisen werden vom 18. Lebensjahre an besteuert. Bachurim auf der Jeschiba sind befreit. 20. Verheiratung mit Auswärtigen. 21. Wann der Vorsteher der Talmud-Thora und wann der der Chewra Kadischa im Gotteshause sammeln darf. 22. Wem der Armenpfleger eine „Plett" (Billet, Zuweisung eines armen Gastes) schickt, darf sie nicht zurückweisen. Sonst wird der Gast auf seine Kosten verpflegt, und er muß für die Weigerung überdies mit 18 Groschen in die Gemeindekasse büßen 23 Keiner darf zu gleicher Zeit zwei Ehrenämter in der Gemeinde bekleiden.