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Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde · 1924-01-01 · Jahrbuch (1924-1925) · p. Seite 513

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Journal
Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
Volume
1924-1925
Issue
Jahrbuch (1924-1925)
Date
1924-01-01
Page
Seite 513 (sequence 535)
Language
German
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Grunwald, Mattersdorf. 513 alles in allem 8 fl. jährlieh zu entrichten. Ein auswärtiges Gemeindemitglied, das hier keinen Platz hat und nicht hereinkommt zahlt 5 fl. Zahlt man drei Jahre nacheinander nicht, so verliert man die Gemeindemitgliedschaft.i) 10. Alljährlich hat jeder vor Pessach und an Ereb Jomkippur zu zahlen, was er der Gemeinde- und der Armenkasse schuldet. Wer damit um ein Halbjahr im Rückstände bleibt, darf an Sabbaten und Festen keine Micwoth in der Synagoge kaufen, — wer um ein Jahr, ist nicht wahlberechtigt. 11. Ohne Vorwissen des Vorstandes darf man seinen Platz in der Synagoge nicht verkaufen. Der Käufer zahlt in die Gemeindekasse 2, für die Eintragung ins Gemeindebuch dem Vorbeter 1, für die Verkündigung im Gotteshause dem Schammasch y2 f. 12. Wer kein Wohnrecht in der Stadt hat, dem darf man keinen Platz verkaufen, aber vererben oder schenken. (Der Grundsatz, daß über seinen Besitz jeder frei verfügen kann, gilt nicht für Besitz im Gotteshause.) 13. Wer weder einen eigenen Platz im, Tempel hat noch an Ereb Rosch hoschana einen mietet, zahlt jährlich 3 fl. in die Gemeindekasse. 14. Wer keinen Platz im Tempel besitzt, kommt nicht für die Wahl der 7 Repräsentanten in Betracht, hat aber Sitz und Stimme in der Gemeindeversammlung; ebenso, wer nicht den Chaber-Titel besitzt. 15. Den Chaber- oder Morenu-Titel darf der Rabbiner nicht selbständig verleihen, sondern die Majorität des Vorstandes muß zustimmen. Ohne Chaber-Titel wird man nicht als dritter 1) Aus Neufeld, wo die Juden eine regelrechte Gemeinde bildeten, wurden sie 1782 vertrieben. Sie wandten sich nach M., soweit sie dort keine Unterkunft fanden, nach Forchtenau. In dem Eigner'schen Hause sollen noch vor Jahren Reste einer Mikwe zu sehen gewesen sein, sowie solche einer Ringmauer um die Judenstadt noch in Neufeld bestehen sollen. In dem M.er „Schwarzen (oder „Schnallen*4-) Buch* findet sich aus jener Zeit ein Gemeindebeschluß, laut welchem die sog. „Cheskas Hakhilloh* für die Vertriebenen aus Neufeld stark beschränkt wird. Für die Folge wird die Stättigkeit nur den ältesten Kindern gewährt; den jüngeren nur dann, wenn sie Einheimische ehelichen. Begründet wird die Maßregel mit der mangelhaften Moral der Zugewanderten. Grunwald, Jahrb. f. jüd. Volksk. II. 33

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