Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 1924-1925
- Issue
- Jahrbuch (1924-1925)
- Date
- 1924-01-01
- Page
- Seite 423 (sequence 443)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 92% known words query
- IRI
…/2638044-2638085-2638086--2920-2640294- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
G r u n w a 1 d, Mattersdorf. 423 nimmt, und die Strenge, mit der die Mitglieder zur Gastfreundschaft gegen Fremde angehalten werden. Wie in anderen Gemeinden, werden auch in M. die Gemeindemitglieder nach ihren Vermögens Verhältnissen in drei Klassen, eine obere, eine mittlere und eine untere eingeteilt. Diese Einteilung kam insbesondere für die Festsetzung der Vermögens- (auch Grundsteuer (D13D) in Betracht. Auch bei der Verteilung des Kopfgeldes (hier: ^IJ&t)1), das an den Fürsten zu entrichten war, nimmt man auf diese Abstufungen Rücksicht. Außer diesen Abgaben werden Pardon (Erwerbssteuer), Tatz (Schanksteuer), die Toleranztaxe, das sog. Malkegeld, so genannt, weil Maria Theresia (1743, vgl. Kaufmann, Gedenkbuch 600) diese Abgabe eingeführt hat, eingehoben, auch das „Briefelgeld", worunter der Fleischkreuzer2) zu verstehen ist. Wer die Gemeindeabgaben nicht bezahlt, dessen Kinder haben (Schwarzes Buch 27b) kein Gemeinderecht. Will er ein Kind trauen lassen, so kann man die Trauung verhindern, bis er den Steuerrückstand bezahlt usw. Wie in Frankfurt a. M. durch Ahron Sam. Kaidenower (Horovitz, Frankf. Rabb. II, 52) bestimmt wurde, daß die Preise für Speisen und Getränke von einer Gemeindekomlaission festzusetzen seien, so verfügt auch hier (Schw. Buch 12ff.) eme Taqqanah nach alttalmudischer Vorschrift eine Kontrolle der Marktpreise durch den Vorstand. Kein Lebensmittel (Fleisch, Mehl, Käse, Milch) darf verteuert werden, außer nach Schätzung der Gemeindebestellten, „im kein (Mensch) soll kein (Fleisch) aushacken (außer nach vorausgegangener Schätzung der Bestellten)". Auch Kleinvieh unterliegt dieser Bestimmung. Kälber sind nicht teurer zu,,geben", als der christliche Fleischer sie aushackt und „darf kein (Angestellter) nit zuwägen zu den (Fleisch), (vielmehr) soll geben werden zu den (Fleisch nach Schätzung, d. h. Kopf, Füße und Lunge). (Ebenso Käse und Butter), was in die (Gemeinde) gebracht werd, soll (nach dem Urteil des Bestellten) geschätzt weiden. (Und es ist keinem 1) Sonst vgl. Steinschneider a. a. O. 44. 2) Ein solcher „Gabella-Zettel, Huhn oder Taube, 5 h;t der Kultusgemeinde Neunkirchen im Besitz des Hn. Gelles.