Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 1924-1925
- Issue
- Jahrbuch (1924-1925)
- Date
- 1924-01-01
- Page
- Seite 192 (sequence 204)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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192 P a p o, Die sexuelle Ethik im Qorän. Des weiteren berichtet die Gemara, daß speziell von den nationalen Eiferern, den Hasmonäern, der Verkehr mit heidnischen Sklavinnen1) zu unterbinden gesucht wurde; diese bemühten sich, eine derartige Handlung als todeswürdiges Verbrechen hinzustellen, indem sie in dieselbe eine Reihe von Übertretungen hineinzulegen suchten: rwvDn by *on nu Dwmn bw n*a idk w 'i «n« iSns *o {wx ,wit rmi ,nmw ,rru) wm: dwö rrby y*n mwx Dit^D bnx (nn ,nnsw ,rru) ntatf dwö idn 2)irü rvb „Als R. Dimi (von Palästina nach Babylon) kam, berichtete er: Der Gerichtshof der Hasmonäer hat angeordnet, daß der, der eine Heidin beschläft, schuldig sei: wegen Beischlafs während der Menstruation, wegen Beischlafs mit einer Magd3), wegen Beischlafs mit einer heidnischen Dirne und wegen Beischlafs mit einer verheirateten Frau. Als Rabin kam, berichtet er: Wegen Beischlafs während der Menstruation, mit einer Magd und einer heidnischen Dirne; von der Schuld eines Beischlafs mit einer verheirateten Frau weiß er nichts." Daß trotz aller derartigen Bemerkungen der Rabbinen der sexuelle Verkehr mit der heidnischen Sklavin in der Praxis sich nicht unterbinden ließ, zeigt Hillels Mahnspruch: i"Q1D 4)nDT rQ*)D mnatP „Wer die Zahl seiner Sklavinnen mehrt, der mehrt die Unzucht," zur Genüge. II. Fruchtbarkeit. Die Vermehrung als Folge der geschlechtlichen cohabitatio betont Mohammed wohl5); dagegen erscheint eine Bestimmung oder ein Gebot, wonach der coitus nur der Fortpflanzung dienen durfte, nirgends im Koran. Bemühungen seitens der Kommentatoren, eine derartige Forderung der sexuellen Ethik in verschiedene Verse hineinzulegen, sind wohl mehrfach anzutreffen: 1) Besonders Samaritanerinnen. 2) Sanhedr. 82 a. 3) Was daran verboten sein soll, ist nicht klar; Raschi bemühte sich in der Kohabitation mit einer Magd eine Erniedrigung für den Juden zu sehen, so daß diese als verboten galt. 4) Aboth II, 7. 5) S. XLII, 9.