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Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde · 1923-01-01 · Jahrbuch (1923) · p. Seite 232

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Journal
Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
Volume
1923
Issue
Jahrbuch (1923)
Date
1923-01-01
Page
Seite 232 (sequence 236)
Language
German
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Luxusverbot der Dreigemeinden (Hamburg—Altona — Wandsbek) aus dem Jahre 1715. Original jüdisch-deutsch. Aus dem Archiv der jüdischen Gemeinde in Altona. Mitgeteilt von M. Grunwald 1. Es sind von nun an keine Falbletten (le falbala, vgl. B. Köhler, Allg. Trachtenkunde VI, 141 u. s.: rundlich zusammengeschobene oder in schmale Falten gepreßte Stoffstreifen) auf Kleidern anzubringen, weder bei Frauen, noch bei Jungfrauen, noch Kindern bei 20 Tlr. Strafe. Verheimlichung gilt wie Beraubung des Heiligtums. 2. Silberne oder goldene Stickerei oder Bordüren oder Tressen oder Kanten (Spitzen) sind Frauen und Mädchen vom Kopf bis Fuß verboten. Ausgenommen sind Hüllen oder rauhe (mit Pelz besetzte) Mützen. „Welche sie schon haben, mögen sie tragen". Aber von neuem sind keine Hüllen oder rauhe Mützen von Silber oder Gold zu machen. Nur Kanten an Hüllen und Brusttüchern sind gestattet. 3. Frauen sollen nichts anderes auf dem Kopfe tragen, als Hüllen und Hauben mit einer Reihe Kanten, doch ja keine doppelt hohen Hauben, auch keine Berliner Hauben. Sie sollen nicht mit einem Band, sondern mit einer Litze zu binden sein. 4. Ghormäntel [s. Köhler VI, 18] (ist verboten) von zwei Couleuren zu tragen (für Frauen und Mädchen, ja selbst 15*

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