Mannheim
Compact Memory

Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde · 1905-01-01 · 2 (1905) · p. Seite 174

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
Volume
Neue Reihe. Erster Jahrgang (1905)
Issue
2 (1905)
Date
1905-01-01
Page
Seite 174 (sequence 82)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
86% known words query
IRI
…/2638044-2638045-2638047--0180-2638369
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

— 174 — Stifel andere kleinekeiten alles muss gegebin werin, weillen alle meine Söhne zum Ihre Heuraten bekomen haben so muss er es auch bekommen, der schreib Teschner Kisten wert ihm geschenkt auch ein Silbner Becher von 10 Loth. VI. Weilen unsre Sarmunie mit brengen thut das der eltester Sohn soll 2 Theil nehmen gegen die andern Söhne und von lieblichen K. Joseph d. II. sein Verordnung ist das es alle Söhne gleich nehnen soll, weil mir aber mein Sohn Abraham Hofman zu mein Brot hat geholfen Arbeiten von seiner Jugend so schenke ich ihm 60 Loth Silbernen Becher und Lefl zu disen derf kienKind kein wider rede haben, er hat mehres verdient. VII. Mein Schwiger Sohn in Neistadtl Mandel Latzko der hat von mir schriftlich nach mein Todt zu zigen f. 1200.— Ich aber bin zu diesen gnöth gewesen durch sein Vatter, mit grose Schand hat er mich zu diessen gebracht, ich bin ihm kein Kreizer auf die Schrift Schuldig, und meine Kinder brauchen ihme kein Kreizer zu gebin weil ich ihm zur Heurat gut gegebin habe 100 halbe Sofrin in bahren und mein Tochter Keiche Kleider auch in Silber und Gold huch nach ihre Gottselige Mutters Todt hat Sie auch bekommen ein Theil. Doch aber zu zeigen das ich ein Vater zu meine Tochter bin, wird seine Kinder Verlasen f. 400.— auf dieser Condition wan von seine Kinder einer Heuraten mecht so viel Kinder als werin sein in dieser zeit soll Ihnen von die obbmelte Suma ein Theil gegeben werin zu der Hochzeit. Er ist mir schuldig bahr Geld f. 125.— das sol abzug gehn von der obbmelte Suma nemlich von die f. 400.— er soll es die Vormitter erlägen, auf dieses Geld ist Obligation zu zeigen. Ohne diesen schenke ich meine Tochter 40 Loth Silber welches meine Söhne sein Schuldig, ihm voraus zu gebin Lefel und Meser oder Becher, wen ihm aber nicht gefellen Thut, sollen meine Söhne die Vormitter gar nichts ihme geben, den ich bin ihme gar nichts schuldig die Schrift gilt nichts. — den Ihro Mays. K. Joseph seine Befehle ist verbotten solches Geld was gnöth wert zu geben, ich er köne es mit meiner Seele, das ich bin gnöth geworden. Get er aber zu klag kegen dieses Verlassenes mit seine Schrift was ich gnöth bin worden, so muss von sein obbmelte Erbtheil gegebin werdin f. 100.— auf der K. Spetal und das übrig sollen die Erber meine Söhn Erben und mit sammen Theilen. Wen soll auch nicht zu Klag gehn wan er oder sein Weib nor fluchen mecht, ist so viel als won er zu Klag gehn mecht und das Geld ist verfallen da mit das alles gut bleiben sol. VIII. Jetz sollen meine 5 Söhn sich zu sammen setzen nach mein Todt 31 Tag und den Infitar halten von Gwelb von Schuldin Juden und Christen Edelleit Cartobeianko, won auch zu dieser Zeit et was in Bahren liegen mecht bleiben, so wohl auch die Studier Bicher, dises sol ales in die Rechnung genommen werden zu Suma und sollen zum Herrn Ober Verwalter die Rechnung Zeigen, den betrag von mein Verlassenes wen alles aus gezahlt wert werden, das übrige bleibt meinen 5 Söhn grad aus zu Theilen ein jeder. Der Verwalter Fabrini von Bitz der soll krigen für seine mühe auf ein Kleid Tuch Holendisch fein 5 Ehlen, ein jede pr. 5 fl. 30 zu bezahlen, hin gegen bitte den Edel gebohrnen Herrn Verwalter Ober Vormitter das er obacht soll haben dass die Wasen die Intrese folzigen und gut beobachten das keinen nichts gestehlt soll werin weder mein Weib noch die Wasen.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.