Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- Neue Reihe. Erster Jahrgang (1905)
- Issue
- 2 (1905)
- Date
- 1905-01-01
- Page
- Seite 160 (sequence 68)
- Language
- German
- Belongs to
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— 160 — wesen und dahero auch nie von Höchstdero in Gott ruhenden Vorfahren geduldet worden inithinn die Judenscliaft zwar mit Grund Hoffen kann, dass auch Euer Hochfürstlichen Gnaden, von Höchst welchen dergleichen Concessionen alleinig abhangen können, den Moyses nicht eine solche Winckel Sinagoge und Quelle Häufiger Kachteile, Unordnungen und ewiger Zänkereyen um so weniger dulden werden, da ihr nicht ohnbekannt ist, dass die Verfilfältigungen deren Sinagogen an einem Orte sich mit denen kristlichen besonders katholischen Grundsätzen nicht räumt, so muss sie gleich wohl Befürchten, dass sie auf die abermalige Vorstellung ihres Gegners zu einem unnötig weitläufigen Schriftwechsel und dadurch zu vielen Kosten genöthigt wird. Um diese zu vermeiden und um die Bishiehin unter der Warburgcr Judenschaft bestandene Ordnung und Einigkeit zu erhalten, wirft sich dahero dieselbe Euer Hochfürstlichen Gnaden untertänigst zu Fussen und bittet um Gnädigste Bestätigung der am 2ten d.M. vom Archediaconat Gericht ergangenen Bescheids, fort diesem Gerichte abzubefehlen den Moyses Sostmann mit seinem Gesuche zu enthoren und gäntzlich abzuweisen. "Worüber . . An Ihro Hochfürstlichen Gnaden Herrn Herrn Franz Egon Fürsten und Bischofen zu Paderborn und Hildesheim Grafen zu Pyrmont etc. etc. p.p.p. Unseren Gnädigsten Fürsten und Herrn Untertänigste Anzeige mit Fussfälliger Bitte und Beylagen . . von Seiten der Judenschaft zu Warburg. — Hierauf wird dem „Freygrafen zu Warburg gnädst anbefohlen dem dasigen Juden Moyses Sostmann in dem Falle dass derselbe auf etwane anderweitig unstatthaft nachzusuchende Erlaubnis eine neben Sinagoge in dasiger Neustadt anzulegen sich unterstehen sollte, solches Bey Nahmhafter Strafe zu untersagen. Hildesheim den 26ten Dezember 1789." Franz Egon. (L. S.) b) Pädagogisches. (Fragment.) Nachricht Die Lehrarten für die Kinder jüdischer Nation in hiesiger Provinz betreffend Eine öffentliche Lehranstalt für die jüdische Jugend in der hiesigen Provinz hat nie bestanden, es war nie ein Fond dazu da, wodurch einer solchen anstalt die Existenz gegeben und erhalten werden konnte. Die art, die iüdische Jugend zu unterrichten ist vielmehr folgende 1) so fern ein iüdischer Vater Fähigkeitzeit- und gelegenheit hat, so gibt dieser seinen Rinderen wohl selbst Unterricht in den iüdischen glaubenslehren und in derer zulässigen gewerben so wie es das Gesetz gebiethet, wo aber 2) dieser Unterricht von dem Vater wegen ein oder anderer Ursache nicht erfolgt, und derselbe dazu hinlänchlig bemittelt ist, so nimt er entweder für sich allein einen Privat- oder in gemein-