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Jüdische Presse · 1931-01-23 · 4 (23.1.1931) · page 3

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Journal
Jüdische Presse
Volume
17 (1931)
Issue
4 (23.1.1931)
Date
1931-01-23
Page
– (sequence 3)
Language
German
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Nr. 4׳ JÜtngCHB PRESSE Seite 3 Eine EötseiieidtiHg des Obersten Verwaltungsgerichtshofes. Lieber die Entscheidung des Obersten Verwaltmigsgerichtes in der Streitsache des; z i o- 11 i s t i s c h e h V e reines .. A c h d ti t h“ in N i t r a gegen die dortige orthodoxe Kultus* gemeinde wurden in jüngster Zeit in jüdischen und nichtjüdischfen Zeitungen, noch mehr aber von Mund zu Mund allerlei phantastische Nachrichten in Umlauf gesetzt. . Wir. unterließen es bis jetzt, diesen vom ersten Augenblick an als unrichtig erkannten Berichten entgegenzutreten, weil wir es grundsätzlich ablchnen. Nachrichten von irgend welcher allgemeiner Bedeutung ohne authentische Unterlage zu verbreiten und die ()Öffentlichkeit irrezuführeu. Solange aber der Wortlaut der Entscheidung und der bezüglichen Begründung des Obersten Verwaltungsgerichtes nicht vorlag, konnte alles Gerede auf Glaubwürdig keit; keinen Anspruch erheben, um so weniger, als die übelwollende Tendenz der, verbreiteten Nachrichten ganz offenkundig war. Erst heute sind wir in der Lage, den genauen Wortlaut der E 11 t s c h e i d u n g d e s O b ersten Ver w a Ii n n g s g e r i c h t c s in deutscher Uebersetzung der Oeffentlichkeit zu;übergeben. Daraus wird ׳jedem verständigen Leser besser als aus allen Dementis klarwerden, daß diese Entscheidung־ die früheren wiederholten Entscheidungen desselben Obersten -‘Verwaltungsgerichtes keineswegs aufhebt. Man wird aber *auch aus dem gegebenen Fall ersehe,n. daß au eh in'diese r 11 e u e n E 111- Scheidung, die infolge der Klage der Nitraer Zionisten gegen die behördliche Schließung eines ohne .Bewilligung־ der KultUsgemeinde eröffneten Bethauses veranlaßt wurde, ,weder von einer Erlaiibnis zur statutenwidrigen freien Gründung von .mehreren orthodoxen Kültusgeineinden an einem Orte, noch von einer Einschränkung der Gültigkeit der autonomen; orthodoxen Landesstellen .und noch nicht einmal von einer Aenderung der bisherigen Praxis bei der Eröffnung von öffentlichen Bethiiusern die Rede ist. Es wird wie bisher auch in 'Zukunft Aufgabe der orthodoxen konfessionellen Körperschäften bleiben, gemeinsam mit den zuständigen staatlichen administrativen Behörden, socift"wie hiezu eine Notwendigkeit aufiritt, vorb e ti g־ e 11 d e ,Maßnah in e 11 z 11 1• S i c h t* r u n g d e r R e c h t s k o 11 t i n 11 i t ii t zu treffen und alle Hindernisse einer A U f w ii •r t s e n t w i c k l u n g d e s 1• e l i. g i ö s e n, t h o. r. at r e u e n Gcm'ei hs c h a f t s I e b e n s.' d e 11 ־ n "e u e n E r f o 1• d e r- 11 i s s e n entsprechend, aus dem Wege zu schaffen. Np 19.83Ö/30. ' י■ ■י■.־־. ' . i Oberster Verwaltungsgei'ichtshöf in Praha.' Im Namen der Tschechoslowakischen Republik. Der oberste Verwaltungsgerichtshof hat Unter Vor« sitz des Rats des Q. V. G. Dr. ■Janota und bei Teilnahme der Räte des O. V. G. Dr. Brendlcr,■Dr. Dusil, Di;. Samal, Dr. ■ Aubrecht und des .׳Schriftführers, Obersekretärs des O. V. G. Dr. Janda nach der am 23. XII. 1930 statt* gehabten mündlichen.■Verhandlung über die Beschwerde des Moritz Jung, Samuel. Steiner und Leopold Wermer in Nitra gegen die Entscheidung des Landesamtes in Brati* slava vom 16. August 1928 Zahl 2927/17 wegen Sperrung des jüdischen Bethauses nach Anhörung des Referenten* Berichtes, der Ausführungen des Klagevertreters Doktor Angelo Goldstein,׳ Advokat in Praha, und des Vertreters des geklagten Amtes, Kommissärs der politischen Ver* waltung Dr. Joze'f Munka,־ nachstehende Rechtserkenntnis .herausgegeben•. Die angefochtene Entscheidung wird wegen Un*; ge'setzlichkcit annulliert. Begründung: Die Beschwerdeführer und eine Reihe weiterer Kon* ,Sorten suchten durch eine Eingabe vom 16. Juni 1928 an, daß das Bezirksamt in Nitra ihnen gestatte und zur Kennt* nis nehme, daß sie die vorgeschriebenen Gebete in Nitra, Skalnä Gasse 3, verrichten. $ Das Bezirksamt in Nitra nahm diese Anmeldung . durch die Entscheidung vom 18. Juni 1928, Z. 10.637 zur Kenntnis, nachdem im Sinne des § 122 der Verfassungs* urkunde alle Einwohner und Bürger der Tschechoslowaki* sehen Republik das Recht haben, jedes Bekenntnis, jede Religion oder jeden Glauben öffentlich und privat auszu* üben in den Grenzen der Forderungen der öffentlichen Ordnung, welche den guten Sitten nicht widersprechen/ Moritz Jung und seine 74 Konsorten werden ausschließlich■ zum Zwecke der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien Zusammenkommen, wozu sie nach §122 ׳ der Verfassungs־ urkunde, wie auch im Sinne des § 1 des G. A. XLIII: 1895 berechtigt sind. ־ Als aber die Zentralkanzlei der orth.*jüd. Gemein* den in der Slowakei gegen das Vorgehen des' Bezirks* amtes beim Referat des Ministeriums für Schulwesen und gegenwärtiger ». ehemaliger HeimschützUnge, Dp Krüger Heim tfr, Elisabeth י Helm) /;; W! Wien, Hi, Malzgasse 7 kÄ 4 Sebbathaltsnde 'fördert die Sobbolhalt»״(Kml Volksaufklärung in Bratislava protestierte, gab das Bc* zirksarht am 11. Juli 1928 Z. 11.783 eine neue Entscheidung heraus, durch welche mit Rücksicht auf die Bestimmungen der Verordnung des gew. ung. Ministeriums für Kultus, Zahl 4249/1905/Präs, dem M. Jung und Konsorten die Aus* Übung religiöser Zeremonien in Nitra Skalna Nr. 3 ver* boten und die Schließung dieses Bethauses ungeordnet, wie auch diese ganze innerhalb der orth. Gemeinde auf* getauchte Streitsache in die Kompetenz eines autonomen gewählten konfessionellen Schiedsgerichtes zur Erledigung verwiesen wurde. Dagegen legten M. Jung, Samuel Steiner, Leopold Wermer und Konsorten Berufung ein; jedoch bestätigte das Landesamt in Bratislava durch die angefochtene Ent* Scheidung die Entscheidung des Bezirksamtes vom 11. Juli 1928 damit, daß zugleich auch der Bescheid dieses Amtes vom 18. Juni 1928 in derselben Angelegenheit annulliert sei. In der Begründung wurde angeführt: Die Entscheidung des Bezirksamtes in Nitra wurde aus den dort angeführten Gründen bestätigt, weiters auch deshalb, weil die auch heute noch gültige Verordnung des gew. ung. Ministeriums für Kultus vom 27. Oktober 1905, Zahl 4249/Präs, ausdrücklich und imperativ vorschreibt, daß unter Glaubensgenossen in ein und derselben Ge* mcinde auftauchende Streitigkeiten — und um eine solche Streitfrage handelt es sich im gegebenen Falle — interne Angelegenheiten der betreffenden Kultusgemeinde sind, die in die Kompetenz eines gewählten autonomen kon* fcssioncllen Schiedsgerichtes gehören. Infolge ׳des Um* Standes, daß das Bezirksamt in Nitra durch seine spätere Entscheidung die Schließung des betreffenden Bethauses anordnete, mußte der frühere Bescheid des genannten Amtes, durch welchen die Eröffnung des Bethauses zur Kenntnis genommen worden war, annulliert werden. Was die Ausführungen der Appellation des M. Jung und Kons, betrifft, konnte auf diese keine Rücksicht genommen werden, indem sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehren. Der Genannte beruft sich nämlich eigentlich auf die Ver* fassungsurkundc, behauptend, daß infolge der dort aus* gesprochenen Religionsfreiheit und der persönlichen Frei* heit, sie das Recht hätten, wann immer und wo immer ein eigenes Bethaus zu gründen und dies ohne jede Bcwilli* gung. Diese Ansicht beruht aber auf Irrtum, zumal die Bestimmungen der Verfassungsurkunde der Tschechoslo* wakischen Republik nur die allgemeinen Richtlinien ■bc־ stimmt, in deren Rahmen die gesetzgebenden Körper* schäften die Gesetze zu erbringen haben. Durch die Ver* fassungsurkunde wurden die Gesetze und Verordnungen der gew. ung. Regierung, die sich auf die Autonomie und die internen Angelegenheiten der jüdischen Konfession, resp. der jüdischen Kultusgemeinden beziehen, überhaupt nicht annulliert und sind deshalb auch heute noch rechts* gültig. s . ׳ ׳ ' Gegen diese Entscheidung wurde eine Beschwerde eingereicht, welche sich auf die Vorschriften der Verfas* sungsurkunde über die Freiheit der Religion und religiösen Ueberzeugung beruft und die Annullierung der angc* fochtenen Entscheidung wegen Ungesetzlichkeit verlangt. Der Oberste Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde folgendes erwogen: Das geklagte Amt beruft sich in der angefochtenen Entscheidung darauf, daß die Verordnung des gew. ung. Ministers für Kultus und Unterricht vom 27. Oktober 1905, Zahl 4249/Präs, bis nun zurecht bestehe, indem diese durch die Vorschriften des § 122 der Verfassungsurkunde nicht tangiert wurde und daß deshalb die innerhalb^der ortho* dox jüdischen Kultusgemeinden auftauchenden Streit* fragen in die Kompetenz des autonom ge.wählten' Ge* richtes gehorch. Hiebei stellt sich das geklagte Amt auf den Standpunkt, daß die Verfassungsurkunde bloß, ״die allgemeinen Richtlinien bestimmt, in deren Rahmen die gesetzgebenden Körperschaften Gesetze zu erbringen haben“. Es ist wohl wahr, daß die Verfassungsurkunde im Verfolg der konstanten Gepflogenheit, die bei der hieraus* gäbe von Verfassungsurkunden meistens üblich ist, eine Reihe allgemeiner Grundsätze enthält, deren Aufnahmen in die Verfassung hauptsächlich programmatische׳ und grundsätzliche Bedeutung hat; daneben hat aber die Ver* fassungsurkunde auch viele Vorschriften obsolut konkreten Charakters, durch welche — gleichwie dies durch Ge* setze und andere Rechtsnormen geschieht — in positiver Form bestimmte Rechtsverhältnisse geregelt werden, so daß solche Vorschriften der Verfassungsurkunde gleich und direkt in die Rechtssphäre der Bürgerschaft ein* greifen; ohne daß zu deren Ablikation erst besondere detailliertere Normen nötig wären. Solchen positiven Vor* Schriften der Verfassungsurkunde steht dann allerdings auch die Derogierungskraft gegenüber widersprechenden altern Normen zu, wie dies übrigens auch im Artikel, IX des einleitenden Gesetzes zur ■Verfassungsurkunde aus* driicklich bestimmt wird.; In diese zweite Kategorie gehört auch nach An*' sicht des O. V. G, die Bestimmung des § 122 der V. U., auf die sich die Beschwerdeführer berufen. Denn wenn dieser Paragraph bestimmt; daß ״alle Einwohner der Tschechoslowakischen Republik innerhalb der gleichen Grenzen wie die Staatsbürger der Tschechoslowakischen Republik das Recht zur öffentlichen und privaten Aus* Übung jedes Bekenntnisses und jeder Religion und jedes Glaubens haben, sofern diese Ausübung nicht unverein* bar ist mit der öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten, so folgt daraus nicht nur die grundsätzliche Pari*: fikation aller Einwohner der Republik in der dort gesetzt ten Richtung ohne Rücksicht darauf, ob sie Staatsbürger' der Republik sind oder in der Republik besetzte Aus* Linder, sondern das positive Recht aller Einwohner auf öffentliche und private Ausübung auch des Bekenntnisses.fi der Religion oder des Glaubens, nur mit der weiter be< stimmten Einschränkung. Diese.Vorschrift hat ihre Kehrseite in der weiteren' — ebenfalls nicht nur programmatischen, sondern un־; mittelbar wirkenden — Bestimmung des § 123; darüber, daß niemand weder direkt noch indirekt zur Teilnahme־ ap irgend einer religiösen Handlung gezwungen׳ werden* darf, und ist ergänzt durch die Bestimmung des §;125, welcher ■^ ebenfalls direkt ** das :Verbieten der Ausübunggewisser religiöser Funktionen, welche der öffentlichen1 Ordnung und den guten Siftert''widerspreehen, zuläßt,; der V. U. im ■gegebelerf Fäife 'übdrhaupK keine praktische- Bedeutung hätten, und ist die gegensätzliche Ansicht, die | Gegründet 1882 Gegründet 1882! Versldierongsbestand Ende Juni 1930 2430 Millionen töilling I Kniiemittel Ende 1929 . 300 Mionen SdMng Prämien-ondZinsenelnnalnnen im Jahre 1929 .. 12572 Millionen Sdiiiling Tätigkeitsfeld der Gesellschaft: I Oesterreich, Deutsches Reich, Tschechoslowakische |! Republik, Belgien, Holland, Frankreich, .Spanien, § Italien, Ungarn, Polen, Jugoslawien, Bulgarien, Griechenf land, Rumänien, Palästina, Syrien, Türkei, Aegypten | durch das geklagte Amt in der angefochtenen Entschei* düng geäußert wird, unrichtig. ״■ Das geklagte Amt erblickt nach dem Wortlaute .der angefochtenen Entscheidung die Grundlage für sein, resp. des Bezirksamtes Einschreiten in den Bestimmungen der Verordnung des gew. ung. Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 27. Oktober 1905, Zahl 4249/Präs. Rond. Tara 127/1905. Dies jedoch zu Unrecht. Der O. V. G. hatte im ■gegebenen Streifall. keinen Anlaß, zu prüfen, ob und inwieferne die Bestimmungen dieser ministeriellen Verordnung durch die zitierten Vor* Schriften der V. U. tangiert sind, weil diese Verordnung — wie dies auch das geklagte Amt anführt —- nur soviel verfügt, daß ״Streitfragen, die ausschließlich in orthodoxen Gemeinden auftauchen, durch das autonome gewählte Schiedsgericht erledigt zu werden haben“. ׳;.ד ־ tv.; Auch wenn — was zu prüfen der-O. V.'G. keine Ursache hatte — die Ausübung besonderer religiöser Zeremonien der ,Beschwerdeführer und ihrer Konsorten in einem besonderen Lokale als eine Streitsache erwähnten Charakters zu betrachten wäre, über welche also ein kon* fcssionelles Gericht zu entscheiden hätte,, würde daraus nur die Kompetenz des konfessionellen Gerichtes, zur Ent* Scheidung über einen solchen Streitfall, der zwischen der Kultusgcmeinde und den.Beschwerdeführern — soweit sie ihre .Mitglieder wären — entstanden ist; folgen. Diese Vorschrift könnte jedoch den Verwaltungsbehörden das Recht dazu nicht begründen, *daß sie den Beschwerde* führern die Ausübung religiöser Zeremonien verbieten, von welchem die Acmter nicht einmal behaupten, daß sie. im Sinne des § 125 der V. U. der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sittlichkeit widersprächen. Aehnlich könnte diese Vorschrift den Verwaltungsbehörden das Recht nicht begründen, die Schließung eines Bethauses anzuordnen und in das den Beschwerdeführern zuge* sicherte Recht nach dem § 122, der V. U. einzugreifen, wenn durch die Aemtcr ebenfalls nicht einmal behauptet wird, daß die Ausübung dieser Zeremonien und die Existenz eines Bethauses in Widerspruch stehen zur öffentlichen Ordnung und zur öffentlichen Sittlichkeit. . Der Vertreter des geklagten Amtes wies bei. der öffentlichen Verhandlung auch darauf hin, daß die Bc* willigung eines Bethauses nach der Verordnung des ung. Ministerium für Kultus und Unterricht. Zahl 1191/Präs, von! Jahre 1888 und nach § 47 der Statuten der Organisation der aut. orth. jüd. Gemeinden in der Slowakei, die durch den bevollmächtigen Minister für die Verwaltung der Slowakei sub Zahl 4181 vom 14, ■April 1920 genehmigt wurden, nur durch die Kultusgemeinde erfolgen kann. Der Vertreter des geklagten Amtes sieht daher ‘ offenbar in . •der Eröffnung des fraglichen Bethauses ohne Bewilligung der Kultusgemeinde einen Widerspruch zur öffentlichen Ordnung. Der O. V. G. konnte aber die Sache nach dieser Richtung hin nicht prüfen, da das geklagte Amt-seine Entscheidung, nach deren Wortlaut — wie sie den Parteien zugestellt wurde — nicht mit dieser Erwägung stützte. Deshalb hatte, der O. V. G. auch keinen Grund, zu prüfen, ob das behauptete Ausschließlichkeitsrecht der Kultusgemeinde zur Bewilligung von Bethäusern' sich auch auf das Bethaus solcher Personen beziehen könnte, die nicht Mitglieder der betreffenden Kultusgcmeinde sind, weiters auch nicht, ob die’Beschwerdeführer Mitglieder der orthodoxen jüdischen Kultusgemeinde in Nitra sipd, oder aufhörten, solche zu sein, schließlich auch nicht, ob, die Errichtung eines Bethauses überhaupt eine ״Handlung des Bekenntnisses, der Religion oder des Glaubens“ im Sinne des § 122 der V, U., bzw. ״eine religiöse Handlung“ im Sinne des § 125 der V. LJ. sei. Durch die angefochtene Entscheidung des geklagten Amtes wurde also auf ungesetzliche Weise in das Recht der Beschwerdeführer, welches aus den §§ 122 usw. der V. U. folgt, eingegriffen und deshalb mußte die ange* * fochtene Entscheidung auf Grund des § 7 des Gesetzes über den Verwaltungsgerichtshof annulliert werden. Pr aha, den 23. Dezember 1930. Rat des Obersten Verwaltungsgerichtes: (Gerichtssiegel) Janota m, p. ' _Janda m. p. Unsere Prämien. , Dei* Versand unserer Prämien für das Jahr 1931 an die Bezugsberechtigten beginnt־ in einigen Tagen, Wir bitten unsere p, t., Abennenten,. ufehi .W reklamieren. Jeder Berechtigte erhält die Prämie ganz bestimmt entsprechend unserer Ank«ndi״gifn^. Aus der PrelQWr örthodQxen Gemeindet i , f Aus Pr e.£o:v wird?!ms berichtet׳־ :־AW׳uHäftM5r hielt die ahgehende liepräseHtüriz ׳•unserer־ ׳Ge1Ä$e ־ unter Vorsitz des Präses h ihre letzte Sitzung; nb• ■/Miß Sitzung ׳־ ׳die/ un* gewöhnliche .Wärme, die in den Reifen vorherrschte, und die gehoheue Stiiunuiug, die־ alle ׳Gemüter dtRUlfe, einen festlichen und feierlichen •Charakter'am Die Mit-!!P@!?"

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