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Jüdische Presse · 1930-03-28 · 13 (28.3.1930) · page 5

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Journal
Jüdische Presse
Volume
16 (1930)
Issue
13 (28.3.1930)
Date
1930-03-28
Page
– (sequence 5)
Language
German
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jVr. 1י JÜDISCHE PRESSE Seite 5 Tschechoslowakei Die Kompetenz der konfessionellen Schiedsgerichte. ln unserer vorigen Nummer berichteten wir bereits ״!,er die unz.ulüssige Art, wie einzelne Zeitungen den Inhalt des Erkeuutiusscs des Obersten Yerwaltuugs- ״■crichtes bezüglich der Beschwerde gegen die A it s s c!11 i c H « n g v o n zwei M i t g l i e d e r 11 au s (I e r o 1• t h o d o x 0.11 K 11 11 11 s g e in c i n d e in Nit 1־ a Wiedergaben. Wir wiesen darauf hin. dali die falschen und irreführenden Berichte über diese Entscheidung des Obersten Verwalt״ ngsgericlitos nur den Zweck verfolgen, \ erwirrung anzuriclilen und beiden streitenden Parteien in den Gemeinden die — wenn auch durchaus falsche — Mt-inung nufkommen zu lassen, dal? die statutari- > 1■ h e n R o m p e i 0 n z e n d c 1־ i 11 n c r k 11 ״ f e s s i o- 1! olle n Schiedsgerichte von den Obersten Gericlitshöfen des Staates nicht anerkannt werden.• Heute dud wir in der Lage, zum Beweis für das Gegenteil die )(־treffende Lntsclieiduug der breiten jüdischen Oeffentichkeit im Wortlaute bekanntzugeben. Oberster Yerwaltungsgerichtshof in Prag Nr. 1221/1930; Im Namen der Tschechoslowakischen Republik! Das Oberste Verwultungsgericht hat unter Vorsitz Jcs Gerichts rates des Obersten Verwaltungsgerichtes 3r. Janota, in Anwesenheit des Rates des Obersten Vorvaltungsgerichtes Dr. Brendler, Dr. Dusil. Dr. Ilavelka, ),״. Gresl und des Schriftführer-Sekretärs Dr. Köcher ach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 4. März 930 in Sachen der Beschwerde des Samuel Steiner und ,copold Werner in Nitra gegen die Entscheidung des npanamtes in Nitra, ohne Datum, Zahl 5738/1928-11, über e!1 Ausschluß ans der Kultusgemein.de nach Anhörung• cs Referentenberichtes und der Ausführungen des dagevertreters Dr. Aruost Katz, Advokaten in Prag, die!eclifserkenntnis ausgesprochen, daß die u ח g e f o c 11c n o E 111 s c 11 0 i d u 11 g w e g c n in a 11 g e 111 a f t e n e 1־ f a h r e n s a 11 f g e h o b e 11 w i r d. Begründung: Durch den Bescheid vom 4. Dezember 1927, , 21.128, hat das Bezirksamt in Nitra die durch die Be-;•hwerdeführer gegen den Beschluß der aut. orth. isr. emeinde in Nitra, durch welchen beide Beschwerdeihrer aus dein Verband dieser Gemeinde ausgeschlossen urden, cingereichtc Beschwerde au das religiöse Geclit als das kompetente Forum gewiesen. Dieser Beheid ist damit begründet, daß nach der Verordnung des iiltusniinisteriums vom 27. Oktober J905, Z. 4249/Präs., Streitsachen, die innerhalb orthodox jüdischer Geeinden auftauchen, durch ein autonom gewähltes und der Mitwirkung־ der Durchführungskommissiou zummcngestelltes Schiedsgericht erledigt werden“. Die limnistrative Behörde ist im Sinne des letzten Punktes ־!• Verordnung des Kultusministeriums Z. 1191/Präs. 1888 solchen Sachen nur dann kompetent, einzuschreiten, snii solche Streitsachen zwischen orthodoxen Gemein- 11׳ einerseits und Kongreß- oder status-quo-Gcmehulen derseits auftauchen. Das Zupanat in Nitra hat durch die angefoclitene 1lsc:heidung die gegen den Bescheid des Bezirksamtes!!gereichte Appellation abgewiesen und den Bescheid!t Hinweis auf dessen Begründung bestätigt. Diese Entscheidung ist mit der Rechtsbelelming!•sehen, daß dagegen eine weitere Appellation im Sinne ״.s § 2 des G. A. XX 1901 nicht zulässig• sei. in Erledigung• der Beschwerde gegen diese Ent- Scheidung mußte das Oberste Verwaltungsgericht vor allem prüfen, ob im konkreten Falle die Vorbedingung seiner eigenen Kompetenz nach § 5 des Gesetzes über das Verwaltengsgericht gegeben, ob nämlich die adminislrative lustanzordiuing erschöpft sei. ln dieser Frage hat das Oberste Verwultungsgericht folgendes erwogen: Das geklagte Amt bestätigte den Bescheid der l. Instanz aus dessen Motiven und lehnte eine meritorische Entscheidung• im Streifnil über den zeitweiligen Ausschluß.der Beschwerdeführer aus dem Verband der aut..orth. isr. Kultusgemeinde in Nitra ab, indem es der Ansicht war, daß eine solche Streitsache im Sinne der Verordnung• des gew. ung. Kultusministeriums vom 27. Oktober 1905, Z. 4249/Präs. RT. Z. 127, vor ein autonom gewähltes Gericht gehöre. Die Beschwerde bestreitet die Richtigkeit dieses Standpunktes. Es handelt sich also darum, ob der gegenwärtige Streitfall in die Kompetenz der staatlichen Verwaltungsämter, oder in die Kompetenz des autonomen Kultusgerichtes gehört. Nach der Verordnung des gew. ung. Kultusministeriums vom 23. XL 1904, Zahl: 97929, RT. Z. -!OS, die im Sinne der Einleitung den Zweck hatte, die Kompetenzvorschrifteil der Ministerialverordnung Y,om 2L VI. 1888, Z. 1191 RT. Z. 114 mit dem § l des G. A. a.\. 1901 in Einklang zu!)ringen, werden Streit- Sachen, von Juden im Kultusgemeindeleben, die eine administrative Erledigung erfordern, wenn sich die Parteien einem gewählten Gerichte nicht unterwerfen wollen, ui erster Instanz durch die Stuhlriehlerümter und in zweiter Instanz durch die administrativen Komitataus- •schlisse erledigt, jedoch bei Belass״ng• der Appellations- resp. Revisionsgesuclismöglichkeit an das Kultusministemuu. Der Wirkungskreis dev Stuhlrichterämter und der adin. Komitatausschüsse, ist in der Slowakei seit dem 1. Jänner 1923 im Sinne des Gesetzes Z. 126/20 Sb. a. n. und der Regierungsverordnung Z. 310 1922 Sb. z; ־״ •״ auf die neuen Bezirksämter und 2upanate übergegangen. An Stelle des gew. Kultusministeriums aber trat das Ministerium für Schulwesen und Volksaul Klärung. Die zitierte Verordnung Z. 97929/1904 bestimmt also, dal! dort, wo die administrativen Behörden Streit- <>״d8e1r 1 1m Kultusgemeindeleben auftauchen, erledi-!1es R1 1*re* Instanzen zu geschehen habe. (In der ד. der Herausgabe der angefochtenen Entscheidung cn das Bezirksamt, Zupanat und das Ministerium.) /!! konkreten Falle haben das Bezirks- und pan amt 1111 Meritum der Sache nicht entschieden, sondein bloß über die Kompetenz zur Entscheidung, wobei sie sich für die meritorische Erledigung als nichtkompetent erklärten. Da die Beschwerde demgegenüber behauptet, daß die Streitsache in die Kompetenz der Verwaliungsbehörden gehöre, muß auch diese Frage durch die in der zitierten Verordnung Z. 97929/1904 vorgeschriebenen Instanzen erledigt werden, also in letzter Instanz durch das Ministerium. Das geklagte Amt hat jedoch in der angefochtenen Entscheidung ausgesprochen, daß dagegen keine weitere Berufung im Sinne des § 2 des G. A. XX. 1901 zulässig sei: dies jedoch zu Unrecht. Die Vorschrift des § 2 des G.'A. XX. 1901, die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, welche in merito mit der Entscheidung der ersten Instanz übereinstimmt, den weiteren Instanzenweg ausschließt, gilt nach § 12 dieses G. A. nicht für Angelegenheiten, deren endgültige Erledigung in den Bereich des Verwaltungsgerichtes gehört. Es ist wohl wahr, duß ein Streitfall dieser Art, um den es sich im gegebenen Falle handelt, in die Kompetenz des gew. ung. Verwaltungsgerichtes nicht gehörte (Vergleiche § 48 des G. A. XVI 1896), jedoch mich § 2 des Gesetzes vom 2. XL 1918, Z. 3 Sb. z. a. n. kann jetzt die Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichtes auch in einem solchen Streitfälle angerufen werden und es gilt daher im Sinne der konstanten Judikatur des Obersten Verwaltungsgerichtes (Vergleiche beispielsweise die Erkenntnisse Bah. A. 3261/24, 6645/27 und andere) die Einschränkung des Instanzenweges nach § 2 des G. A. XX./I90I für den gegebenen Fall nicht. Im Gegenteil auch gegen die nun angefoclitene Ent- Scheidung des Zupanates, ist noch ein weiteres Rechtsmittel an das Ministerium für Schulwesen und Volksaufkläruug, resp. au dessen Referat in Bratislava zulässig. Danach war also im.konkreten Falle der administrative fnstanzweg nicht erschöpft und es kann sich daher das Oberste Verwaltungsgericht nach § 5 des Gesetzes über das Verwaltungsgericht mit der Beschwerde meritorisch nicht befassen. Da nun die oben angeführte Rechtsbelelming des geklagten Amtes offensichtlich verursacht hat, daß an Stelle einer Appellation an das Ministerium eine ßeschwcrde au das Oberste Verwultungsgericht eingereicht wurde, was nach dem oben Angeführten unrichtig ist, mußte das Oberste Verwultungsgericht in dieser unrichtigen Rechtsbelehrung ein wesentlich mangelhaftes Rechtsverfahren erblicken, weshalb die angefoclitene Entscheidung nach § 6 des Gesetzes über das Verwaltungsgericht aufgehoben werden mußte. Es wird nun Sache des geklagten, resp. des an seine Stelle getretenen Amtes sein, seine Entscheidung• nunmehr der Partei ohne die unrichtige Belehrung einhändigen zu lassen, damit diese die Möglichkeit habe, gegen die Entscheidung des Zupanamtes noch Rechts- . mittel an die dritte Instanz einzdreichen. In P r a g. den 4. März 1930. *•' (Unleserliche Unterschrift.) Rat des Obersten Verwaltuugsgerichtes. Der Heimgang Oberrabbiners Salomon Schreiber ז״ל. Die Nachricht vom Hinscheiden des greisen Bercg־ saser Oberrabbiners, Rabbi Salomon Schreiber versetzte überall, wo sie hindrang, die gesamte Judenheit in Trauer. Er ragte aus einer Zeit in die unsrige hinein, die reich an Kämpfen und Leistungen für ר ה ויראה ID war. Er wurde von der heutigen Generation als ein lebendiges AVahrzeichen und unbeugsamer Bannerträger jener Ideale und Wahrheiten betrachtet, für die unsere Väter zielsicher und vertrauensvoll gelitten und ge־־ stritten haben. Aus jedem Worte, das er sprach, empfand man den Widerhall des Mahnrufes jener Großen an uns zum Ausharren im Kampfe, bis das thoratreue Judentum in allen ihren inneren und äußeren Beziehungen selb־! ständig und frei istvon den geistigen und Organisator rischen Hemmungen der Kleingläubigkeit und des see־< lischen Zwiespaltes unserer morsch und schwach gewor־ denen Gegenwart. Der hervorstechendste Zug seines schlichten Wesens war sein Verantwortungsbewußtsein vor den großen jüdischen Forderungen seiner Ahnen. In allen Lebenslagen dachte er sich bewacht von den Manen des großen Chasam Sofcr und des K’saw Sofer ״ זצ״לnd es war ihm kategorischer Imperativ, immer so zu handeln, daß er vor ihre m scharfen Richterblicke bestehen könne. Das verlieh ihm Sicherheit, Widerstands־־ kraft und aufrechte Haltung auf der geraden Linie seines Erdenweges bis an sein Lebensende. So war er und blieb er auch eine Rabbinergestalt, ganz beherrscht von den! unbeugsamen Willen der vorigen Generation, ein starker, vereinsamter Felsen mitten unter den ziel־ und richtungslos einander entgegentobenden Wellen des Le־ bens in jenem jüdischen Wetterwinkel unserer tscliecho־ slowakischen Republik, der annähernd ein halbes Jahr־ hundert ihm Kämpfe, Sorgen und Kümmernisse der ver־ schicdenstcn Art bereitete. Noch in den letzten Tagen, als Alter und Krankheit ihn an das Krankenbett zwangen, beschäftigte sich sein Geist mit den Fragen der wog'en־ den Zeit und beschwor seine Mitstreiter, die Linie .nicht zu verlassen, die er in jahrzehntelanger Bewährung als die richtige erkannt hatte. So waren unsere Alten alle, die nicht mehr da sind, und nun schied auch er von dannen in die Flöhen, wo seiner der g־ttliche Lohn harrt. Die ך,לןו׳ war ungemein imposant. Tausende um־» standen seine irdische Pliille im und um den großen Tempel, als die Plespedim gehalten wurden. Die jüdischen und nichtjüdischen Kaufläden auf der Hauptstraße blie־ ben Donnerstag zum Zeichen der allgemeinen Trauer bis nach der הלמי geschlossen. Aus der Fremde kamen Menschenmengen herbei, darunter zahlreiche Rabbiner, um ihm die letzte Ehre zu erweisen. Die erste Trauer־ rede hielt sein Schwiegersohn, Herr Rabbiner A. S. Fl i rsc h, der seit Jahren die Jeschiwa leitet und in der in braunen Schachfein laut Attest Sr. Ehrwürden des Herrn Oberrabbiner Simon Schreiber aus Erlau verläßlich koscher auch heuer wieder in garantiert reiner und ausgiebiger Qualität zu haben bei Iniili Frantk Sill li, Kosice Diese Fabrik steht unter Oberaufsicht des Herrn Oberrabbiner Simon Schreiber aus Erlau und unter ständiger Kontrolle von Sr. Ehrwürden ernannten jüdischen Aufsehern, so daß sämtliche Erzeugnisse verläßlich koscher sind und also von jedem Glaubensgenossen das ganze Jahr hindurch gebraucht werden hönnen Beachten Sie beim Einkäufe im eigenen Interesse recht genau: die braune Farbe der Schachtel die Schutzmarke: יי KAFFEEMÜHLE und die Unterschrift: FRAN CK v & Gemeinde als Maggid wirkt. Tief gebeugt, versuchte er, dem Schmerze um den Verlust seines Familienhauptes, Lehrers und Beraters Ausdruck zu verleihen. Nach ihm sprach der zweite Schwiegersohn des Verewigten, Herr Oberrabbiner IColin aus Nameny. Allgemeinen Ein־ druck machte es auf die Versammelten, als der Redner das Testament des Verblichenen verlas, in welchem er die Bcrcgsascr Gemeinde bat, seinen Schwiegersohn, Rab־ biner Hirsch, zu seinem Amtsnachfolger im Rabbinat zu bestimmen. Einen ergreifenden Hesped hielt hierauf Sne. Ehrvv. Oberrabbiner Duschinsky aus Flust, in welchem er das segensreiche Leben und Wirken Rabbi Salomon Schreibers in bewegten Mahnworten an die Versammelten schilderte. Ihm folgte eine lange Reihe von ITespedim von 9 Uhr morgens bis 4 Uhr nach־ mittags. Es sprachen die Herren Oberrabbiner Leb o;• witsch aus Cop, Oberrabbincr Strasser aus De־ brecen, im Namen des Preßburger Rabbinats Rabbiner Sanuicl Donat h, Oberrabbincr Klein aus I-Ialmi, Oberrabbincr Unsdorfer aus Lucenec, Oberrabbiner FI a g e r aus Vilchovicc, Oberrabbiner Gold־ b e r g e r aus Slatina, Oberrabbiner B e r g m a n n aus Jassina, Oberrabbiner Klein aus Sevljus, ferner die Rabbiner von Vitok, Harinc, Kassony u. a. Die meisten Redner, besonders nachdrücklich aber Herr Oberrabbiner Unsdorfer aus Lucenec, legten der Beregsaser Gemeinde nahe, Flerrn Rabbiner Hirsch zum Oberrabbiner einzusetzen, der die Gemeinde im Geiste und im Sinne des Verewigten führen werde. Tief ergriffen, hörte die tausendköpfige Trauerversammlung die Nachrufe an und verließ versonnen und schmerz־ erfüllt die Stätte, die das, was vergänglich war an dem Beregsaser Oberrabbincr Schreiber ןצ״ל nacn langer und rastloser Tätigkeit auf Erde'״, bis zum Wiederattf:׳ erstehen bergen wird. Sein Andenken aber wird fort־ leben in seiner Gemeinde und ein Segen sein für ganz Israel זכר צדיק לברכה! Rücktritt des Prager Oberrabbiners. Zeitungsmeldimgen zufolge hat der Prager Oberrabbiner Dr. Heinrich B 1• o d y bei der Gemeinde um seine Pensionierung angesucht. Ueber die Ursachen dieses bei einem Rabbiner immerhin ungewöhnlichen Schrittes ist nichts Authentisches bekannt. Nach den einen soll Dr. Brody den Wunsch haben, sich in Zukunft ausschließlich der jüdischen Wissenschaft zu widmen und möchte in seinen wissenschaftlichen Forschungen nicht von den rabbinisclien Agenden einer Großgemeinde behindert sein. Nach anderen liegt der unmittelbare Grund seiner Amtsmüdigkeit in persönlichen Krünkungen, die ihm in jüngster Zeit wiederholt von der Gemeindeleitung zugefügt worden sein sollen. Oberrabbiner Dr. Brody ist noch verhältnismäßig jung־. Er steht im 62. Lebensjulir. Er entstammt einer sehr angesehenen alten rabbinisclien Familie, die ihre Almen auf Prag zuriiekführt. Sein Vater wur Dajau in Uzhorod. Sein Schwiegervater war sein Amtsvorgänger Oberrabbiner Ehrenfeld in Prag. Er selbst war zuletzt sieben Jahre Rabbiner in Nachod, fungierte dann sechs Jahn! hindurch als Oberrabbinerstcllvertreter au der Seite seines Schwiegervaters, bis er vor achtzehn Jahren nach dessen Ableben zu seinem Nachfolger berufen wurde. Dr. Brody genießt als Gelehrter besonders auf dem Gebiete der Erforschung־ der mittelalterlichen hebräischen Literaturgeschichte Weltruf. Ihm dankt das Judentum die besten Editionen der jüdischen Dichtkunst aus der spanisch-andalusischen Blütezeit und Texterklärungen zu wichtigen Pijutim. ln religiöser Beziehung vertritt er eine konservative Richtung. Bei allen Gegensätzen, die unsere Anschauungen in manchen jüdischen Fragen von den seinigen trennen, muß man doch vom Gesichtspunkte (1er Orthodoxie, besonders der leider allzu kleinen Gruppe der Prager יראי השם, seine Amtsniederlegung bedauern. Denn bei den gegenwärtigen Verhältnissen ist nur sehr geringe Hoffnung vorhanden, daß die Prager Gemeinde bei der Neubesetzung der Oberrabbinerstelle zu seinem Nachfolger einen Mann ausersehen werde, der au ׳jüdisch-rabbinischem Wissen ihm auch nur annähernd gleich käme und von dem man Verstandnis und Interesse für die religiösen Bedürfnisse einer zahlenmäßig• geringen orthodoxen Minderheit erwarten könnte. _ Noch nie hat die Frauenmode so schlanke Formen gefordert wie jetzt, da die hohe Taille dominiert. Die pflanzlichen l'ucabohncn verhelfen dazu. Amtsjubiläum. Aus Hlohonec wird uns berichtet: In den nächsten Tagen feiert einer der niarkantesten Männer unseres öffentlichen Lebens, Herr Chef-

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