Jüdische Presse
- Journal
- Jüdische Presse
- Volume
- 16 (1930)
- Issue
- 1 (3.1.1930)
- Date
- 1930-01-03
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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! flltfltOT* vfptatiii povolen* riadlt post a tetogralo? ▼ Bratislava Cts. 41172-111-2•. Zeitungen vom Verleierj Journal 0zp4dl• j t.kl JÜDISCHE PRESSE ORGAN FÜR OIE INTERESSEN DES ORTHODOXEN JUDENTUMS Reduktion n. Administration! Wien, il.,Leopoldsgasie 16, 1. Stiege, 1. Stock. - Tel. R 45-4-94. Tschechoslowakei 1 Bratislava, Postfach 140. Srseheint jeden Freitag. — Redaktionsschluss: Mittwoch Mittag. Abonnementspreise) Ganzjährig 1 Für Oesterreich S!6 Tschechoslowakei tschecb. K. 80, Einzelnummer öst. Or. 50, dm übrige Ausland 3 Dollar. Zahlungen au! Konto .JQdlsche Presse*, Wien für Oesterreich s Postsparkassenkonto Nr. D-93614; Deutschland: Postscheckkonto Berlin Nr. 122619; Jugoslawien 1 Postspk.-Amt Zagreb Nr. 40217; Polen s Postspk.-Amt Warschau Nr. 190409; , Ungarn: Postspk.-Amt Budapest Nr.S0170; Schweiz: Post* scheckk. Zürich VIII. 4117; iür die Tschechoslowakei: ,JUdische Presse*, Bratislava, Postspk.-Amt Prag Konto Nr. 63386 Nr. 1 Wien-Bratislava, 3. Jänner 1930 rv ניה וינא־פרעסבורג ג׳ טבת 16. Jahrg. Das neue Jadengesetz in Jugoslawien. Ein leuchtendes Zeichen der liberalen Gesinnung der jugoslawischen Regierung. Wie die ״Jüdische Presse“;bereits ׳berichtet, hat König Alexander von Jugoslawien in den letzten Tagen des verflossenen Jahres das neue Judengesetz sanktioniert. Dieses Gesetz ist nach gründlicher Vorberatung aller Regierungsstellen ׳zustandege-kommeti. Das Grundprinzip des neuen Gesetzes ist, allen Ri c11׳ t u n g e n d er i■m j u g 0 s 1 a w i sehen Königreiche leben d e n J 11׳ d e n g e r e c h t zu werden. So wird die Orthodoxie auch künftighin das Recht haben, überall, wo zwanzig Mitglieder eine orthodoxe Gemeinde zu gründen wünschen, diesen Wunsch zu verwirklichen. Dagegen wird es nach dem neuen Gesetz unmöglich sein, daß an ׳einem Orte zwei neologe oder zwei orthodoxe Gemeinden bestehen. Im jugoslawischen Königreiche ■bedeutet die• Möglichkeit, neue orthodoxe Gemeinden z׳u bilden, ein reales R e c h t, da dank ׳dem freundlichen Entgegenkommen der Regierung die religiösen Elemente innerhalb des Judentums sich im ganzen Reiche der Förderung aüer״.^ ^bh^^^lexandei: selbst unterläßt es bei keiner Gelegenheit, sein Wohlwollendes Interesse dem religiösen Judentum gegenüber zu ׳bekunden. Auch während der Beratung des gegenwärtig sanktionierten Gesetzes, konnte :man •von den verantwortlichen Regierungsstellen, ■die mit der Fertigstellung ■des Gesetzes zu tun hatten, oft hören, daß es das Bestreben der Regierung sei, zu dokumentieren, daß im jugoslawischen Königreiche keine rassenmäßigen oder konfessionellen Unterschiede die Bürger voneinander trennen ׳dürfen. Im wohltuenden Gegensatz zu der antisemitischen Gesinnung mancher ost- und mitteleuropäischen Staatsbehörden, haben die jugoslawischen Regierungsstellen bewiesen, daß sowohl die verantwortlichen Regierungsstellen als auch die Verwaltung ׳bestrebt sind. die. Rechte der Juden zu respektieren und sie ihi Oenusse der im jugoslawischen Königreiche gewährleisteten Gleich- /berechtigung nicht stören zu lassen. Der ׳berühmte Ausspruch ׳eines berühmten englischen Staatsmannes, der gesagt hat, daß es seit den Pharaonen noch jedem Lande, das feindselig den Juden gegenüberstand, schlecht ergangen sei, scheint erfreulicherweise im jugoslawischen׳ Königreiche ׳Beachtung gefanden zu!haben. Jugoslawien mit Körnig Alexander an der Spitze strebt ׳jugendfrisch, einer politischen Konsolidierung und wirtschaftlichem Aufstieg entgeigen, und in einem Lande, das diese hohen Ziele שומז כשר (תחת השגחת הרב ד ישעי פורסט שיסשוהל) Erzeugt unter Aufsicht Sr. Ehrwürden Herrn Oberrabbiner Jesaia Fürst (Adas Jisröel) Ueberall erhältlichl der Politik auch erreichen will, kann selbstverständlieh zwischen den Bürgern, kein Unterschied gemacht werden. Dieser Grundsatz der Politik des jugoslawischen Königreiches kommt auch in dem neuen Judengesetze zur vollen Geltung. P. Der Großrabbiner von Südslawien über das neue Gemeindegesetz. Der Großrabbiner von Jugoslawien Dr. Isaak Alkalay äußerte sich in einem Gespräch mit dem Vertreter der Jüdischen Telegraphen-Agentur über die Bedeutung des neuen Gesetzes über die jüdische Religionsgemeinsdiaft in Jugoslawien, das nach dessen Unterzeichnung durch König Alexander soeben in Kraft getreten ist. Wir haben viel mehr erreicht, als wir erwartet haben, sagte Großrnbbiner Dr. Alkalay. Die jtidisdie Religionsgemeinschaft ist den übrigen Religionsgemeinsdiaften des Landes vollkommen gleidigestellt und keines der Rechte, seien sie materieller oder moralisdier Natur, die der dominierenden Religionsgemeinschaft, der serbischen orthodoxen Kirdie, zugestanden worden sind, ist uns vorenthalten worden. Der Status der jüdischen Glaubensgemeinschaft in Jugoslawien war bisher nicht einheitlich geregelt; Auf den einzelnen Gebieten des Königreiches galten die Bestimmungen jener Länder, denen die , betreffenden Gebiete vor dem dieser Status niemals geregelt worden.' Die Regierung Zivkovic, die vor kurzem das Verhältnis zwischen dem Staat und dev serbisdien orthodoxen Kirdie gesetzlidi geregelt hat, hat die in diesem Gesetz zum Ausdruck gebrachten Grundsätze nun auch gegenüber der jüdisehen Religionsgemeinsdiaft angewandt. Das neue Gesetz bestimmt, daß die Angehörigen der jüdischen Religionsgemeinsdiaft in Jugoslawien in Kultusgemeinden organisiert sind. Die .orthodoxen Kultusgemeinden schließen sich zu einer Vereinigung orthodoxer Kultusgemeinden, die übrigen Gemeinden zu. einem Verband jüdischer Kultusgemeinden zusammen. Alle diese Institutionen haben Anspruch auf ständige staatliche finanzielle Zu- Wendungen, und auch die politischen Verwaltungsgemeinden, die in •ihrem -Budget ständige, Unterstützungen für religiöse Zwecke vorsehen, müssen auch die jüdische Kültusgemeinde mit einer entsprechenden Subvention bedenken. Alle Institutionen und Organisationen der jüdisdien Religionsgemeinsdiaft genießen Steuer-; und Portofreiheit. Die staatliche Hauptkontrolle kann fallweise die Ausgaben der Kultusgemeinden und ihrer Verbände einer Kontrolle unterziehen. Sonst genießen sie vollkommene Autonomie. Das geistige Oberhaupt der jüdischen Religionsgemeinschaft in Jugoslawien ist der Großrabbiner, der den Sitz in Belgrad hat. Die Bezüge des Großrabbiners, die denen eines Bischofs gleich sind, werden vom Staate bezahlt, und auch die Ruhegelder fallen zu Lasten des Staates. Der Großrabbiner ist der Vorsitzende sowohl der orthodoxen als auch der neologen Rabbinersynode, deren Mitglieder von den Rabbiner Versammlungen gewählt werden. Die Bestimmungen des neuen Gesetzes haben in den Kreisen der jugoslawischen Juden größte Befriedigüng hervorgerufen. Diesen Gefühlen gab der Großrabbiner Dr. Alkalay in. Danktelegrammen an König Alexander, den Ministerpräsidenten Zivkovic . und den Justizminister Skrsic Ausdruck. In diesen Telegrammen wird das Gelöbnis erneuert, daß jeder Jude Jugosla- Wiens sein Leben und seine Kraft in den Dienst des jugoslawischen Vaterlandes stellt. Die Organisation der italienischen Judenheit. (J. T, Ä.) Die zu Beginn des Jahres 1929 vom Justizminister Rocco eingesetzte Staatskommissioh zur Ausarbeitung eines Gesetzes über die Organisation der jüdischen Gemeinden in Italien hat soeben ihre Arbeiten beendet und ihren,. Bericht dem Minister vörgelegt. Der , Minister wird das von der Kommission vorgeschlagene | Statut dem Regierungschef Mussolini zur Sanktion unterbreiten. Die Kommission setzt sich aus Senator Bernö als Vorsitzenden, Commendatore Rainoldi und Commendatore Consiglio als Vertreter des Justiz- und des Innenministers, dem Oberrabbiner von Rom Professor Dr. Sacerdofi und dem Präsidenten des Verbandes jüdischer Gemeinden Italiens Commendatore Angelo Sereni als Vertreter der jüdischen Gemeinden und dem Professor für kanonisches Recht an der Universität Mailand Mario Falco zusammen. Das Gesetz bezweckt in erster Reihe eine Vereinheitlichung der gegenwärtig in clen einzelnen Orten bestellenden verschiedenartigen gesetzgeberischen Ver- Tilgungen hinsichtlich der jüdischen Religion und der jüdischen Gemeinde. In Piemont z. B. wird gegenüber der jüdischen Gemeinde ein 1857 erlassenes Gesetz in Anwendung gebracht, die jüdischen Gemeinden in Padua und Venedig werden nach Gesetzen verwaltet, die noch vor Errichtung des Königreiches Italien in Anwendung waren. Das gleiche ist der Fall mit Bezug auf die Gemeinden in Florenz, Leghorn und Triest. Die zwei bedeutendsten jüdischen Gemeinden Italiens, die in Rom und Mailand sind, sind auf der Grundlage freiwilliger Vereinigungen organisiert. Das neue Gesetz aber verleiht den jüdisitRen^pemeinden Anerkennung als autoritative Körperschaften mit dem Recht juristischer Personen, sie dürfen Eigentum besitzen und über dieses Eigentum verfügen. Geleitet werden die Gemeinden durch Kommunalausschüsse in der Zusammensetzung von drei bis fünfzehn Personen gemäß der Zahl der Bevölkerung der betreffenden Gemeinde. Die Ausschüsse werden für, je vier Jahre von allen steuerzahlenden Mitgliedern gewählt. .. ״-.,■rv^Tünfirh'cilb,:■ der Kommission ■wurde die Frage sehr viel erörtert, ob die Mitgliedschaft1 bei einer jüdischen Gemeinde eine freiwillige oder zwangsweise sein soll; Man einigte sich schließlich dahin, daß jeder Jude zwangsweise 'der jüdischen Gemeinde seines Wohnortes angehören und die Gemeindesteuer zahlen muß, sofern er nicht öffentlich eine Erklärung abgibt, daß er sich nicht länger als zur jüdischen Glaubensgemeinschaft gehörig betrachtet. Laut dem neuen Statut ist es Aufgabe der jüdischen Gemeinde, für die Erfüllung der jüdischen Bedürfnisse zu sorgen, die jüdische charitative Tätigkeit zu regeln, die jüdischen Eheriten gemäß dem im Mai v. J. erlassenen Gesetz zu versehen, die den jüdischen religiösen Bedürfnissen dienenden Institutionen zu kontrollieren 11' a. m. Die einzelnen. Gemeinden werden zu einem V e rb a n d e j ü d i scher Gemeinden zusammengeschlossen; Sitz des Hauptbüros des Gemeindeverbandes ist Rom. Dieses Hauptbüro wird von einem Ausschuß geleitet, der von den zu einem Kongreß versammelten Präsidenten aller Gemeinden Italiens gewählt wird. Die Wahl des Präsidenten des Gemeindeverbandes unterliegt der Sanktion seitens der Regierung. Der Recknungs:־ Abschluß des Verbandes muß der Regierung zur Genehmigung unterbreitet werden. . DiePRegierung behält sich auch die Ueberprüfung gewisser anderer Funkr tionen und Unternehmungen des Gemeindeverbandes vor. Die Kommission hat der Regierung in den neuen Gesetzentwurf nicht eingeschlossene .Anregungen und Vorschläge unterbreitet, die die Fragen des Militärdienstes der Rabbiner, Befreiung der Juden von der Teilnähme an Staatsfunktionen an Sabbat- und anderen jüdisehen Feiertagen betreffen. 1 gegenwärtiger u. ehemaliger Heimschützlinge, Dr. Krüger- ׳ Heim (fr. Elisabeth - Heim) R*4!S40 Wien, IL, Malzgasse 7 Sabbathallende fördert die Sabbathalfenden I Wissen gnädige Frau bereits vom Räumungsverkauf in KJCiiL Perücken, Scheiteln, Trans- ׳■■ ■ * formation etc. der bekannten Wien I, .Kärntnerring o Verlangen gnädige Frau Gratis- Kunstwerkstätte (gegenüber Hotel Bristol) S4usS Katalog und Preisliste So lange der Vorrat reicht. 20% Rabatt vom Originalpreis.!!P@!?"